Die Liegenschaft EZ 8 I der KG J steht im ideellen Miteigentum der Streitteile, wobei den beiden Klägern zusammen 8/16 und der Beklagten ebenfalls 8/10 zustehen. Die Liegenschaft stellt keinen einheitlichen Grundstückskomplex dar. Die Kläger begehren mit der seit 17. Juni 1969 anhängigen Klage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch körperliche Teilung.Die Liegenschaft EZ 8 römisch eins der KG J steht im ideellen Miteigentum der Streitteile, wobei den beiden Klägern zusammen 8/16 und der Beklagten ebenfalls 8/10 zustehen. Die Liegenschaft stellt keinen einheitlichen Grundstückskomplex dar. Die Kläger begehren mit der seit 17. Juni 1969 anhängigen Klage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch körperliche Teilung.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß eine Realteilung insbesondere nach den Bestimmungen des TirHG ausgeschlossen sei. Auch die Grundverkehrskommission würde einer Realteilung niemals zustimmen. Darüber hinaus würde die verpachtete Liegenschaft durch eine solche Teilung erheblich an Wert verlieren, da jeder Pächter naturgemäß für Teilstücke nur einen geringeren Pachtzins entrichten würde, als der Größe der einzelnen Teilstücke im Verhältnis zur Summe des Pachtschullings für die ungeteilte Liegenschaft entspräche. Schließlich wurde auch Unzeit zum Nachteil der Miteigentümer eingewendet, weil derzeit am Realitätenmarkt eine gewisse Krisenstimmung herrschte. Den Klägern mangle es ferner an jedem Rechtsschutzinteresse, denn bei einer Realteilung könnten sie niemals mehr, sondern nur weniger an Pachtzins erhalten.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die Begründung seiner Entscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Bei der vorliegenden Liegenschaft EZ 8/I KG J handelt es sich um den geschlossenen Hof "B". Bei einem geschlossenen Hof mit einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche von rund 7 ha hat ein Antrag auf Realteilung bei bestehender Höfeeigenschaft auf Grund der Bestimmungen des TirHG kaum Aussicht auf Erfolg. Ein von den Klägern bei der Höfebehörde erster Instanz gestellter Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß zur Antragstellung nur alle Liegenschaftseigentümer gemeinsam befugt seien. Über das Rechtsmittel der Kläger gegen diesen Bescheid wurde noch nicht entschieden.
Diesen Sachverhalt würdigte der Erstrichter dahin, daß gemäß § 2 des TirHG alle Veränderungen an Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art VI Abs 1 d G 17. März 1897 RGBl 77 zulässige Zwangsversteigerung bewirkt wurden, der Bewilligtung der Höfebehörde bedürfen. Die von den Klägern geforderte Realteilung sei als eine Veränderung am Bestande des geschlossenen Hofes im Sinne des § 2 des TirHG zu werten, die der Bewilligung der Höhebehörde bedürfe. Der Einwand, die Bewilligung der Höfebehörde sei erst im Zuge der auf Grund des Teilungsurteiles durchzuführenden Exekution einzuholen, gehe ins Leere, da die Höfebehörde nicht nur über die praktische Durchführung der Realteilung eines geschlossenen Hofes zu befinden habe, sondern auch darüber, ob eine Realteilung überhaupt zulässig sei. Daß aber selbst ein von allen Miteigentümern gestellter Antrag auf Realteilung bei bestehender Höfeeigenschaft kaum Aussicht auf Erfolg bei der Höfebehörde habe, sei erwiesen. Angesichts dieser Sachlage sei den Klägern das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, in einem Rechtsstreit ein Teilungsurteil zu erwirken, das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Vollzug gesetzt werden könnte. Solange die Liegenschaft den Bestimmungen des TirHG unterliege, und die grundsätzliche Zustimmung der Höfebehörde zur geforderten körperlichen Teilung der Liegenschaft fehle, seien die Kläger nicht berechtigt, gemäß § 830 ABGB auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Realteilung zu dringen.Diesen Sachverhalt würdigte der Erstrichter dahin, daß gemäß Paragraph 2, des TirHG alle Veränderungen an Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, d G 17. März 1897 RGBl 77 zulässige Zwangsversteigerung bewirkt wurden, der Bewilligtung der Höfebehörde bedürfen. Die von den Klägern geforderte Realteilung sei als eine Veränderung am Bestande des geschlossenen Hofes im Sinne des Paragraph 2, des TirHG zu werten, die der Bewilligung der Höhebehörde bedürfe. Der Einwand, die Bewilligung der Höfebehörde sei erst im Zuge der auf Grund des Teilungsurteiles durchzuführenden Exekution einzuholen, gehe ins Leere, da die Höfebehörde nicht nur über die praktische Durchführung der Realteilung eines geschlossenen Hofes zu befinden habe, sondern auch darüber, ob eine Realteilung überhaupt zulässig sei. Daß aber selbst ein von allen Miteigentümern gestellter Antrag auf Realteilung bei bestehender Höfeeigenschaft kaum Aussicht auf Erfolg bei der Höfebehörde habe, sei erwiesen. Angesichts dieser Sachlage sei den Klägern das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, in einem Rechtsstreit ein Teilungsurteil zu erwirken, das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Vollzug gesetzt werden könnte. Solange die Liegenschaft den Bestimmungen des TirHG unterliege, und die grundsätzliche Zustimmung der Höfebehörde zur geforderten körperlichen Teilung der Liegenschaft fehle, seien die Kläger nicht berechtigt, gemäß Paragraph 830, ABGB auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Realteilung zu dringen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beiden Kläger keine Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Teilungsklage eine Rechtsgestaltungsklage und daher ein stattgebendes Urteil ein Rechtsgestaltungsurteil sei, womit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Real- oder durch Zivilteilung ausgesprochen werde. Das Gericht habe daher bei der Entscheidung über eine Teilungsklage auf öffentlich-rechtliche Teilungsbeschränkungen, die zwar die Teilbarkeit nicht aufheben, aber doch die Zulässigkeit der Teilung vom Vorhandensein gewisser Voraussetzungen abhängig machen, zu berücksichtigen. Zu derartigen öffentlich rechtlichen Teilungsbeschränkungen zähle aber, wenn die Teilungsklage einen geschlossenen Hof zum Gegenstand habe, die Bestimmung des § 2 des TirHG. Da weder die Höfeeigenschaft bisher aufgehoben worden sei noch die Höfebehörde die von den Klägern begehrte Realteilung genehmigt habe, könne ein dem Teilungsbegehren der Kläger stattgebendes Urteil nicht gefällt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beiden Kläger keine Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Teilungsklage eine Rechtsgestaltungsklage und daher ein stattgebendes Urteil ein Rechtsgestaltungsurteil sei, womit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Real- oder durch Zivilteilung ausgesprochen werde. Das Gericht habe daher bei der Entscheidung über eine Teilungsklage auf öffentlich-rechtliche Teilungsbeschränkungen, die zwar die Teilbarkeit nicht aufheben, aber doch die Zulässigkeit der Teilung vom Vorhandensein gewisser Voraussetzungen abhängig machen, zu berücksichtigen. Zu derartigen öffentlich rechtlichen Teilungsbeschränkungen zähle aber, wenn die Teilungsklage einen geschlossenen Hof zum Gegenstand habe, die Bestimmung des Paragraph 2, des TirHG. Da weder die Höfeeigenschaft bisher aufgehoben worden sei noch die Höfebehörde die von den Klägern begehrte Realteilung genehmigt habe, könne ein dem Teilungsbegehren der Kläger stattgebendes Urteil nicht gefällt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.