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Entscheidung 1 Ob 88/06g×

Entscheidung 1 Ob 88/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob88/06g

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Erich G*****, und 2) Leo G*****, beide vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wider die beklagten Parteien

1) Mag. Stefan B*****, und 2) Mag. Sabine B*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen 4.253,10 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 23. Februar 2006, GZ 13 R 229/05g-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mattersburg vom 28. Juli 2005, GZ 2 C 831/04p-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage der Vermieter auf Zahlung eines (weiteren) Mietzinses von zuletzt 4.253,10 EUR sA für ein Geschäftslokal als Bestandobjekt ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Dagegen wendet sich die „außerordentliche Revision" der Kläger, die vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann die „außerordentliche Revision" der Kläger nicht erledigen, weil ein reines Mietzinszahlungsbegehren - wie hier - keine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 193 mN aus der Rsp). In einer solchen Streitigkeit, deren Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, gibt es nach einer seit vielen Jahren gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO geltenden Rechtslage keine „außerordentliche Revision" mehr. Bei einem Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwischen 4.000 und 20.000 EUR besteht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO lediglich die Möglichkeit, beim Berufungsgericht die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu beantragen und damit eine ordentliche Revision zu verbinden. Gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO war daher das Rechtsmittel der Kläger jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorzulegen. Ob das Erstgericht den Mangel eines ausdrücklichen Antrags der Kläger gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sowie den Umstand, dass sich deren Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wendet, zum Anlass für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nehmen oder die „außerordentliche Revision" sogleich dem Berufungsgericht vorlegen soll, bleibt dessen Entscheidung vorbehalten.

Anmerkung

E80785 1Ob88.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00088.06G.0516.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0010OB00088_06G0000_000