Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist wegen des Fehlens von erheblichen Rechtsfragen nicht zulässig.
1. Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, handelt es sich um einen Einzelfall, da es immer auf die jeweilige konkrete Vereinbarung ankommt (RIS-Justiz RS0107573).
2. Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage zwar zu Gericht erlegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet (7 Ob 523/91; 7 Ob 272/01b). Ein „Konflikt" liegt - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht erst im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen seitens eines Treugebers vor, sondern schon dann, wenn für den Treuhänder unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (8 Ob 39/07d). Dies ist etwa dann gegeben, wenn behauptete Mängel eine unklare Rechtslage (einen Konfliktsfall) für den Treuhänder geschaffen haben (5 Ob 309/00b). War dies - wie hier - der Fall, muss mangels rechtswidriger Vorgangsweise der Beklagten ein Schadenersatzbegehren von vornherein scheitern.
3. Der Revisionswerber argumentiert schließlich, dass er die Nebenintervenienten nicht auf Zustimmung zur Ausfolgung des restlichen Treuhanderlags an ihn belangen könne, weil sie nicht berechtigt seien, der Treuhänderin (= Beklagten) Weisungen über die Auszahlung zu erteilen, und weil sie ihm gegenüber keine Gewährleistungsansprüche behauptet hätten bzw die Beklagte den strittigen Betrag nicht bei Gericht erlegt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfolgung eines Kaufpreises durch den Treuhänder, die ihre Wurzel im Kaufvertrag haben, für den Verkäufer nur die Möglichkeit besteht, sich an den Käufer zu wenden und von ihm die Zustimmung zur Ausfolgung des Kaufpreises zu verlangen (5 Ob 588/87). Dass im gegebenen Fall eine derartige Streitigkeit vorliegt, ergibt sich schon daraus, dass die Nebenintervenienten die Beklagte - wegen eines im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag behaupteten Rechtsmangels - angewiesen haben, den strittigen Teil des Treuhanderlags nicht an den Kläger zu überweisen, dieser jedoch die Ausfolgung von der Beklagten verlangt. Somit ist der Kläger - auch ohne Gerichtserlag durch die Beklagte - nicht an der Geltendmachung seiner - behaupteten - Ansprüche gegenüber den Nebenintervenienten gehindert.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Seine Rechtsansicht, dass die Beklagte zu Recht von einem Konfliktsfall ausgegangen sei, der sie zum Rückbehalten des treuhändig erlegten Kaufpreisrests berechtigt habe, und dass sie zum gerichtlichen Erlag nicht verpflichtet sei, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Seine Rechtsansicht, dass die Beklagte zu Recht von einem Konfliktsfall ausgegangen sei, der sie zum Rückbehalten des treuhändig erlegten Kaufpreisrests berechtigt habe, und dass sie zum gerichtlichen Erlag nicht verpflichtet sei, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).