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Entscheidung 1 Ob 89/23d×

Entscheidung 1 Ob 89/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob89/23d

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. M* S*, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und 29.164,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 39 R 265/22t-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Klägerin setzt sich in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mit der ebenfalls die Klageabweisung tragenden Begründung des Berufungsgerichts zur nachträglichen konkludenten Zustimmung zur ausschließlichen Verwendung des Bestandobjekts zu Geschäftszwecken nicht konkret auseinander. Damit kommt es auf ihre Erwägungen zur sonstigen Begründung des Berufungsgerichts nicht an.

Textnummer

E138401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00089.23D.0523.000

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230523_OGH0002_0010OB00089_23D0000_000