Entscheidung 1 Ob 89/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. M* S*, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und 29.164,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 39 R 265/22t-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin setzt sich in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mit der ebenfalls die Klageabweisung tragenden Begründung des Berufungsgerichts zur nachträglichen konkludenten Zustimmung zur ausschließlichen Verwendung des Bestandobjekts zu Geschäftszwecken nicht konkret auseinander. Damit kommt es auf ihre Erwägungen zur sonstigen Begründung des Berufungsgerichts nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00089.23D.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230523_OGH0002_0010OB00089_23D0000_000