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Entscheidung 1 Ob 89/26h×

Entscheidung 1 Ob 89/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob89/26h

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 1 R 30/26a-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Unterlassungsbegehrens mit der Begründung, das vom Kläger in erster Instanz trotz entsprechender Erörterung der Rechtslage nach Paragraph 182 a, ZPO nur dahingehend konkretisierte Begehren, dass die Zuführung von „Oberflächen- und Bergwässern“ vom Grundstück der Beklagten auf das im Wohnungseigentum des Klägers stehende Grundstück „mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses“ zu unterlassen sei, sei zu weit gefasst und damit unbestimmt geblieben. Die bloße Einschränkung auf die über den natürlichen Zufluss hinausgehenden Immissionen mache das Klagebegehren nicht exequierbar, weil daraus nicht nachvollziehbar hervorgehe, was konkret zu unterlassen und insbesondere welche Art von Zufluss zu unterbinden sei. Es bleibe völlig unklar, durch welche (unzulässige) Handlung bzw getroffene (Bau-)Maßnahme die Beklagte dem Grundstück des Klägers Oberflächen- und Bergwasser zuführe.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

[3]         1. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Unterlassungsbegehren eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden vergleiche RS0037607; RS0037733 [T3, T12, T20]). Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807). Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Immer muss der Spruch aber den Kern der Verletzungshandlung erfassen (8 Ob 137/21m Rz 5; 1 Ob 100/24y Rz 22, jeweils mwN) und hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (9 ObA 70/25x Rz 2; vergleiche auch RS0037645). So wie einem Beklagten nicht generell aufgetragen werden kann, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]), würde eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel bilden (RS0000771).

[4]              2. Der Frage, ob die Formulierung des Unterlassungsgebots ausreichend bestimmt ist, kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (9 ObA 70/25x Rz 5).

[5]              3. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die angeführten Grundsätze zugrunde gelegt. Mit dieser Rechtsprechung und den darauf aufbauenden rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Er führt lediglich ins Treffen, „möglicherweise vorliegende Beweiserschwernisse im Vollstreckungsverfahren“ könnten für die Frage nach der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens nicht maßgeblich sein. Die Problematik falle in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts, wobei ihm im Bestreitungsfall der Nachweis obliege, dass es sich „um Wässer über den natürlichen Zufluss hinaus“ handle.

[6]              Damit vermag er keine Fehlbeurteilung aufzuzeigen:

[7]         Bereits bei der Prüfung der Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens ist die Tauglichkeit des angestrebten Unterlassungsgebots für ein mögliches Exekutionsverfahren zu beurteilen. Das erfordert mit Blick auf Paragraph 7, Absatz eins, EO eine deutliche Umschreibung des Verbots bzw die Bestimmtheit der zu unterlassenden Handlung, die Vermeidung von allgemeinen Begriffen und die Anknüpfung an objektive Anhaltspunkte (4 Ob 185/21s Rz 9; 9 ObA 70/25x Rz 4, jeweils mwN). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich festgelegt sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss also derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (RS0000878 [T1, T7, T10]).

[8]              Damit bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das pauschale Begehren, die Zuleitung von Wasser (mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses) auf das Grundstück des Klägers zu unterlassen, sei mangels hinreichend deutlicher Umschreibung des verbotenen Verhaltens unbestimmt geblieben.

Textnummer

E148530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00089.26H.0827.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00089_26H0000_000