Aus der Begründung:
Der Meinung des Rekurswerbers, es könne nur das Prozeßgericht das Verfahren zur Überprüfung des Streitwertes nach § 60 Abs. 1 JN. einleiten, tritt das Rekursgericht bei. Dieser Bestimmung liegt die Absicht zugrunde, zu vermeiden, daß durch willkürliche Streitwertangaben der Gerichtshof für Rechtssachen zuständig gemacht wird, die bei richtiger Berechnung dieses Wertes vor die Bezirksgerichte gehören würden. Das soll auf die Weise erreicht werden, daß das Gericht auf Grund von beschleunigten Erhebungen den richtigen Streitwert feststellt, wie ihn der Kläger von vornherein hätte angeben müssen.Der Meinung des Rekurswerbers, es könne nur das Prozeßgericht das Verfahren zur Überprüfung des Streitwertes nach Paragraph 60, Absatz eins, JN. einleiten, tritt das Rekursgericht bei. Dieser Bestimmung liegt die Absicht zugrunde, zu vermeiden, daß durch willkürliche Streitwertangaben der Gerichtshof für Rechtssachen zuständig gemacht wird, die bei richtiger Berechnung dieses Wertes vor die Bezirksgerichte gehören würden. Das soll auf die Weise erreicht werden, daß das Gericht auf Grund von beschleunigten Erhebungen den richtigen Streitwert feststellt, wie ihn der Kläger von vornherein hätte angeben müssen.
Ob die Überprüfung des Streitwertes stattfinden soll, liegt im Ermessen des Prozeßgerichtes. Dies geht aus der Textierung des ersten Satzes des § 60 Abs. 1 JN. hervor, wo davon gesprochen wird, daß das Gericht dann, wenn die Bewertung übermäßig hoch gegriffen ist, die Überprüfung vornehmen kann. Wenn das Prozeßgericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, bleibt der nach § 56 Abs. 2 JN. vom Kläger angegebene Streitwert für das weitere Verfahren und daher auch für das Berufungsgericht bindend (so auch OGH-E. vom 16. Jänner 1901, GlUNF. 1260). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht geht auch aus dem dritten Absatz des § 60 JN. hervor. Dort ist vorgesehen, daß die Streitsache im Falle der Herabsetzung des Streitwertes unter die Gerichtshofgrenze an das Bezirksgericht abgetreten wird. Eine solche formlose Abgabe der Akten an ein anderes Gericht kann naturgemäß nur in erster Instanz vor sich gehen. Abgesehen davon soll die Bestimmung des § 60 Abs. 1 JN. verhindern, daß eine vor das Bezirksgericht gehörige Rechtssache dem umständlicheren Gerichtshofverfahren unterzogen wird. Ist der Fehler der Bewertung aber nicht rechtzeitig behoben worden und die Sache beim Gerichtshof bis zum Urteil erster Instanz gediehen, würde sich der auf Vereinfachung des Verfahrens gerichtete Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil verkehren, wollte man das vor dem Gerichtshof durchgeführte Verfahren für nichtig erklären und dem Bezirksgericht die Wiederholung des Prozesses, also die Verdopplung des Prozeßaufwandes, auftragen.Ob die Überprüfung des Streitwertes stattfinden soll, liegt im Ermessen des Prozeßgerichtes. Dies geht aus der Textierung des ersten Satzes des Paragraph 60, Absatz eins, JN. hervor, wo davon gesprochen wird, daß das Gericht dann, wenn die Bewertung übermäßig hoch gegriffen ist, die Überprüfung vornehmen kann. Wenn das Prozeßgericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, bleibt der nach Paragraph 56, Absatz 2, JN. vom Kläger angegebene Streitwert für das weitere Verfahren und daher auch für das Berufungsgericht bindend (so auch OGH-E. vom 16. Jänner 1901, GlUNF. 1260). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht geht auch aus dem dritten Absatz des Paragraph 60, JN. hervor. Dort ist vorgesehen, daß die Streitsache im Falle der Herabsetzung des Streitwertes unter die Gerichtshofgrenze an das Bezirksgericht abgetreten wird. Eine solche formlose Abgabe der Akten an ein anderes Gericht kann naturgemäß nur in erster Instanz vor sich gehen. Abgesehen davon soll die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, JN. verhindern, daß eine vor das Bezirksgericht gehörige Rechtssache dem umständlicheren Gerichtshofverfahren unterzogen wird. Ist der Fehler der Bewertung aber nicht rechtzeitig behoben worden und die Sache beim Gerichtshof bis zum Urteil erster Instanz gediehen, würde sich der auf Vereinfachung des Verfahrens gerichtete Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil verkehren, wollte man das vor dem Gerichtshof durchgeführte Verfahren für nichtig erklären und dem Bezirksgericht die Wiederholung des Prozesses, also die Verdopplung des Prozeßaufwandes, auftragen.
Das Berufungsgericht war daher nicht befugt, den vom Kläger angegebenen Streitwert nach § 60 Abs. 1 JN. von sich aus zu überprüfen. Es hätte vielmehr in die sachliche Prüfung der Berufung einzugehen gehabt.Das Berufungsgericht war daher nicht befugt, den vom Kläger angegebenen Streitwert nach Paragraph 60, Absatz eins, JN. von sich aus zu überprüfen. Es hätte vielmehr in die sachliche Prüfung der Berufung einzugehen gehabt.
Dem Rekurs mußte Folge gegeben und der Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben werden.