Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung berücksichtigen die Untergerichte die bäuerlichen Verhältnisse und Lebensansichten zu wenig. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Revisionsgegnerin trotz ihrer im Jahre 1948 überstandenen Gelbsucht bis zu ihrer Entbindung am 20. November 1952 gesund war und abgesehen von den üblichen Schwangerschaftsbeschwerden keine krankhaften Zustände hatte. Trotzdem hat sie die allerdings schwere bäuerliche Arbeit auf der Landwirtschaft ihrer Schwiegereltern von Anfang an nur mit Widerwillen verrichtet, obwohl sie selbst Bauerstocher ist und ihr schon vor der Eheschließung bekannt sein mußte, daß sie als die Gattin des späteren Hofübernehmers gemäß den eindeutigen bäuerlichen Gewohnheiten verpflichtet sein würde, ihre volle Arbeitskraft einzusetzen und ihrem Gatten und den Schwiegereltern nach Kräften beizustehen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Verhalten der Schwiegereltern ihr die Arbeit verleidet habe. Denn wenn es sich auch bei der Schwiegermutter um eine energische und keine Widerrede duldende Frau handelt, hätte die Revisionsgegnerin als die unerfahrene jüngere Kraft es nie dahin kommen lassen dürfen, daß das Verhältnis zwischen ihnen derart gespannt wurde, daß sie von den Schwiegereltern schließlich abgelehnt wurde. Sicherlich hat es der Revisionswerber an der energischen Stellungnahme gegenüber den Unfreundlichkeiten der Schwiegereltern zu seiner Frau fehlen lassen. Der eigentliche Anlaß für die Zuspitzung der Lage war aber dennoch die Revisionsgegnerin, die nicht nur spät aufstand, die ihr zugewiesenen Arbeiten mangelhaft und unwillig versah und die Arbeit der Schwiegereltern kritisierte, was ihr überhaupt nicht zustand, sondern auch mehrmals den Hof aus dem bloßen Gründe verließ, um sich landwirtschaftlichen Arbeiten zu entziehen, die ihr nicht genehm waren. Dieses Verhalten widersprach gröblichst der auf einem Bauernhof geltenden Arbeitsmoral und muß als die eigentliche Ursache für die bald eingetretene Zerrüttung der Ehe angesehen werden. Die Reaktion der Schwiegereltern war ohne Zweifel ungebührlich, weil sie durch ihre Unfreundlichkeiten die Revisionsgegnerin noch widerspenstiger machten, als sie schon war, und auf ihre Schwangerschaft nur wenig Rücksicht nahmen. Es wäre auch die Pflicht des Revisionswerbers gewesen, die Gegensätze auszugleichen. Wenn dieser aber zu keinem Erfolg kam, lag dies vermutlich daran, daß er als der arbeitende Sohn gegenüber den besitzenden Eltern und besonders der energischen Mutter nicht aufkommen konnte. Zweifellos ist ihm in dieser Richtung eine schwere Eheverfehlung anzulasten, sie kann aber nicht als besonders gravierend angesehen werden. Dem Kläger kann auch nicht zum überwiegenden Verschulden angerechnet werden, daß es zu öfteren Gasthausbesuchen, einmal zu Schlägen gegen seine Gattin und zu deren Beschimpfung mit Drecksau gekommen ist. Alle diese Vorfälle können auf das arbeitsunwillige Verhalten der Revisionsgegnerin und die dadurch entstandenen Spannungen zurückgeführt werden, denen der Revisionswerber teils zu entgehen suchte, teils Reaktionshandlungen entgegensetzte.
Nach der Ansicht des Revisionsgerichtes muß der Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe schon auf den Zeitpunkt verlegt werden, als die Revisionsgegnerin im Jänner 1953 den Ehemann endgültig verlassen hat. Wenn der Revisionswerber nachher keinerlei Interesse an der Ehe mehr gezeigt hat, mit der Rückkehr der Ehefrau nicht einverstanden war und am 22. April 1953 die Ehescheidungsklage einbrachte, gibt dies nur einen Hinweis auf das Vorliegen der Zerrüttung, ohne daß das Verhalten diese Zerrüttung erst herbeigeführt hätte, wie das Berufungsgericht meint. Beiden Ehegatten mußte im Jänner 1953 klar geworden sein, daß eine Fortsetzung der Ehe im bäuerlichen Rahmen nicht in Frage komme. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Revisionsgegnerin zwar nach der Entbindung leidend geworden ist, daß aber ihr vorheriges arbeitsunwilliges Verhalten für die Zerrüttung der Ehe maßgebend gewesen war. Was schließlich das Unterbleiben von Unterhaltszahlungen an die Ehefrau betrifft, kann dem Revisionswerber auch in dieser Hinsicht keine allzu schwere Eheverfehlung zur Last gelegt werden, da er ja annehmen mußte, daß die Revisionsgegnerin bei ihren Eltern in der Landwirtschaft mitarbeite und für ihren Unterhalt gesorgt sei.
Bei Abwägung der beiderseitigen Verfehlungen der Ehegatten vermeint das Revisionsgericht, daß von einem erheblichen Überwiegen der Verfehlungen des Ehemannes nicht gesprochen werden kann.