Aus der Begründung:
Durch § 35 WRG. werden die Eigentümer des oberen und unteren Grundstückes verpflichtet, die naturgegebenen Abflußverhältnisse nicht willkürlich zu verändern. Nach § 121 WRG. ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, die vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen, wenn der dadurch Gefährdete und Verletzte es verlangt. Die Beschwerden wegen Übertretungen des § 35 WRG. gehören daher zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und es können in diesem Falle Begehren auf Unterlassung von Änderungen nicht im Wege der Zivilklage geltend gemacht werden (SZ. XXI/61, 2 Ob 319/50, 2 Ob 817/51, 3 Ob 435/52).Durch Paragraph 35, WRG. werden die Eigentümer des oberen und unteren Grundstückes verpflichtet, die naturgegebenen Abflußverhältnisse nicht willkürlich zu verändern. Nach Paragraph 121, WRG. ist derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, die vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen, wenn der dadurch Gefährdete und Verletzte es verlangt. Die Beschwerden wegen Übertretungen des Paragraph 35, WRG. gehören daher zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und es können in diesem Falle Begehren auf Unterlassung von Änderungen nicht im Wege der Zivilklage geltend gemacht werden (SZ. XXI/61, 2 Ob 319/50, 2 Ob 817/51, 3 Ob 435/52).
Im vorliegenden Falle behaupten aber die Kläger keine willkürliche Veränderung des natürlichen Wasserlaufes, sondern stützen ihre Klage darauf, daß auf Grund einer Zustimmungserklärung der Kläger die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger ermächtigt worden sind, während der Ausgestaltung ihrer Senkgrube den Ablaufgraben wiederherzustellen und das Wasser auf das Grundstück der Kläger Nr. 655/1 zu leiten, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Senkgrube wieder hergestellt ist. Es wird also eine künstliche Veränderung des Wasserlaufes auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen behauptet und die Beseitigung derselben gemäß dieser Vereinbarung begehrt.
Die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Wassers dienenden Gerinnes, die nicht willkürlich, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Übereinkommens vorgenommen wurde, kann aber nicht der Bestimmung des § 35 WRG. unterstellt werden. Aus derartigen Vereinbarungen sich ergebende Streitigkeiten gehören daher zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. Hartig, Das österr. Wasserrecht 1950, S. 104, Anm. 1 und 5).Die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Wassers dienenden Gerinnes, die nicht willkürlich, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Übereinkommens vorgenommen wurde, kann aber nicht der Bestimmung des Paragraph 35, WRG. unterstellt werden. Aus derartigen Vereinbarungen sich ergebende Streitigkeiten gehören daher zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vergleiche Hartig, Das österr. Wasserrecht 1950, S. 104, Anmerkung 1 und 5).
Daher war dem Rekurse stattzugeben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufzutragen.