Aus der Begründung:
Zunächst ist die Ansicht des Beklagten verfehlt, daß nicht zu untersuchen war, ob sein Vorgehen als unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen sei, sondern nur, ob ein Konkurrenzverbot vorliege; sei dieses jedoch nicht übertreten, dann könne von einer wettbewerbsfremden Handlung nicht die Rede sein.
Verfehlt ist auch die Ansicht des Rekurses, daß die konkreten Behauptungen des Klägers nach § 1 UWG., weil sie in der Klage unter dem Kapitel "rechtliche Ausführungen" dargestellt sind, unbeachtlich seien. Es ist im vorliegenden Falle gleichgültig, wie der Kläger seine Behauptungen verwertet wissen will, maßgebend allein ist, daß er tatsächliche Behauptungen vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Meinung des Beklagten abzulehnen, daß er sich nur verpflichtet habe, solche Maschinen nicht zu bauen, die unter dem Namen des Klägers abgesetzt werden. Diesbezüglich ist die Rechtsansicht der Untergerichte zu billigen.Verfehlt ist auch die Ansicht des Rekurses, daß die konkreten Behauptungen des Klägers nach Paragraph eins, UWG., weil sie in der Klage unter dem Kapitel "rechtliche Ausführungen" dargestellt sind, unbeachtlich seien. Es ist im vorliegenden Falle gleichgültig, wie der Kläger seine Behauptungen verwertet wissen will, maßgebend allein ist, daß er tatsächliche Behauptungen vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Meinung des Beklagten abzulehnen, daß er sich nur verpflichtet habe, solche Maschinen nicht zu bauen, die unter dem Namen des Klägers abgesetzt werden. Diesbezüglich ist die Rechtsansicht der Untergerichte zu billigen.
Es ist unverständlich, wieso der Kläger eine wettbewerbsfremde Handlung in Abrede stellt, wenn er im Rekurse selbst zugibt, er habe das ihm vom Kläger gelieferte Blech nicht zur Gänze für das Heugebläse als lieferbereit dem Kläger gemeldet. Der Beklagte vermag seine Handlungsweise nicht dadurch zu entschuldigen, daß er das Übereinkommen mit dem Kläger für aufgelöst erklärt hat, mag auch die Auflösung jederzeit gestattet gewesen sein. Ob der Kläger in seiner Parteienvernehmung das Verhalten des Beklagten als "Übertretung des Konkurrenzverbotes" bezeichnet hat oder als unlautere Wettbewerbshandlung, ist rechtlich bedeutungslos. Die rechtliche Beurteilung obliegt dem Gerichte. Im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist auch die Ansicht des Rekurses ohne Belang, daß sich das vom Beklagten erzeugte Gebläse "linienmäßig" vom Erzeugnis des Klägers unterscheide und daß der Beklagte deshalb berechtigt sei, selbst Heugebläse zu erzeugen, zumal das Erzeugnis des Klägers in Österreich patentrechtlich nicht geschützt sei. Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten darüber, ob es sich um einen "sklavischen Nachbau" handle, treffen im vorliegenden Falle nicht das Entscheidende dieses Rechtsstreites.
Soweit der Beklagte im Rekurse geltend macht, daß die Beweise bei richtiger Würdigung zu anderen Ergebnissen geführt hätten, liegt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte vor.
Wesentlich im vorliegenden Rechtsstreite ist nur das konkrete Verhalten des Beklagten, das allerdings im Beweisverfahren fast unerörtert blieb und das das Erstgericht im Urteil überhaupt nicht behandelt hat. Geht man von dem oben vom Berufungsgericht näher behandelten Sachverhalt unter Zugrundelegung der zutreffend vertretenen Rechtsansicht aus, so würden die tatsächlichen Klagsbehauptungen im Falle ihrer Erweislichkeit ein nach § 1 UWG. zu beurteilendes Verhalten des Beklagten darstellen.Wesentlich im vorliegenden Rechtsstreite ist nur das konkrete Verhalten des Beklagten, das allerdings im Beweisverfahren fast unerörtert blieb und das das Erstgericht im Urteil überhaupt nicht behandelt hat. Geht man von dem oben vom Berufungsgericht näher behandelten Sachverhalt unter Zugrundelegung der zutreffend vertretenen Rechtsansicht aus, so würden die tatsächlichen Klagsbehauptungen im Falle ihrer Erweislichkeit ein nach Paragraph eins, UWG. zu beurteilendes Verhalten des Beklagten darstellen.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit: Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG. setzt voraus, daß die besonderen Umstände des einzelnen Falles einen zusätzlichen Tatbestand sittenwidriger Art ergeben (SZ. XX/267), wobei zu beachten ist, daß der Verstoß gegen den Wettbewerbszweck nicht unter allen Umständen unsittlich sein muß, sondern auch bloß ein Verstoß gegen § 1 UWG. sein kann (JBl. 1932, S. 110). Grundsätzlich aber kann gesagt werden, daß ein Geschäftsgebaren, welches durch Mißachtung freiwillig übernommener Rechtspflichten versucht, dem Gegner gegenüber die Vorhand zu gewinnen, sittenwidrig ist, falls hiedurch die Grundlage jedes Geschäftsverkehres, das ist das Vertrauen, erschüttert wird. Mag auch ein Vertragsbruch für sich allein noch nicht sittenwidrig sein, so verstößt doch ein Kontrahent, der sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse seines Geschäftspartners nicht zu produzieren und daher seinem (auch früheren) Partner keine Konkurrenz zu machen, gegen die guten Sitten, wenn er gerade diese Vertragspflicht verletzt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, der seinen Anspruch auf Unterlassung von Konkurrenzhandlungen aus einem Vertrag geltend machen kann, nicht gehindert ist, einen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu erheben. Mag auch das Unterbieten der Preise, wenn es nicht ein ausgesprochenes Preisschleudern ist, nicht sittenwidrig sein, so kann dennoch durch Hinzutritt sittenwidriger Nebenumstände, wie dies im vorliegenden Falle behauptet wird, ein Verstoß nach § 1 UWG., und zwar durch Vertragsbruch, gegeben sein. Denn auch die Verletzung von Vertragspflichten kann sittenwidrig sein (Calmann, Der unlautere Wettbewerb, 1932, Anm. 17 zu § 1). Die Benützung fremder Betriebsgeheimnisse, wie z. B. der Kundenadressen durch denjenigen, der sie anläßlich andere Zwecke verfolgender geschäftlicher Handlungen erfuhr, ist gegebenenfalls eine Verletzung des von einem Geschäftspartner dem anderen bewiesenen Vertrauens (Langer - Saxl, UWG., S. 102, und Kiwe, UWG., S. 55 f. und 66 ff.).Zur Frage der Sittenwidrigkeit: Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des Paragraph eins, UWG. setzt voraus, daß die besonderen Umstände des einzelnen Falles einen zusätzlichen Tatbestand sittenwidriger Art ergeben (SZ. XX/267), wobei zu beachten ist, daß der Verstoß gegen den Wettbewerbszweck nicht unter allen Umständen unsittlich sein muß, sondern auch bloß ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. sein kann (JBl. 1932, S. 110). Grundsätzlich aber kann gesagt werden, daß ein Geschäftsgebaren, welches durch Mißachtung freiwillig übernommener Rechtspflichten versucht, dem Gegner gegenüber die Vorhand zu gewinnen, sittenwidrig ist, falls hiedurch die Grundlage jedes Geschäftsverkehres, das ist das Vertrauen, erschüttert wird. Mag auch ein Vertragsbruch für sich allein noch nicht sittenwidrig sein, so verstößt doch ein Kontrahent, der sich verpflichtet hat, bestimmte Erzeugnisse seines Geschäftspartners nicht zu produzieren und daher seinem (auch früheren) Partner keine Konkurrenz zu machen, gegen die guten Sitten, wenn er gerade diese Vertragspflicht verletzt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, der seinen Anspruch auf Unterlassung von Konkurrenzhandlungen aus einem Vertrag geltend machen kann, nicht gehindert ist, einen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu erheben. Mag auch das Unterbieten der Preise, wenn es nicht ein ausgesprochenes Preisschleudern ist, nicht sittenwidrig sein, so kann dennoch durch Hinzutritt sittenwidriger Nebenumstände, wie dies im vorliegenden Falle behauptet wird, ein Verstoß nach Paragraph eins, UWG., und zwar durch Vertragsbruch, gegeben sein. Denn auch die Verletzung von Vertragspflichten kann sittenwidrig sein (Calmann, Der unlautere Wettbewerb, 1932, Anmerkung 17 zu Paragraph eins,). Die Benützung fremder Betriebsgeheimnisse, wie z. B. der Kundenadressen durch denjenigen, der sie anläßlich andere Zwecke verfolgender geschäftlicher Handlungen erfuhr, ist gegebenenfalls eine Verletzung des von einem Geschäftspartner dem anderen bewiesenen Vertrauens (Langer - Saxl, UWG., S. 102, und Kiwe, UWG., S. 55 f. und 66 ff.).
Auch darin kann dem Beklagten nicht beigepflichtet werden, daß das behauptete "Konkurrenzverbot" - ob es ein solches im technischen Sinne (wie z. B. § 7 AngG.) ist, bleibt dahingestellt - mangels zeitlicher und örtlicher Begrenzung als gegen die guten Sitten verstoßend zur Gänze als nichtig zu behandeln sei. Wohl wird ein Konkurrenzverbot, das vertragsmäßig begrundet ist, jedoch vom übergroßen Umfange ist, ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und in einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem durch das Verbot zu schützenden Interesse des einen und der dem anderen Vertragsgenossen auferlegten Beschränkung besteht, allenfalls unter die Bestimmung des § 879, Abs. 1 ABGB. fallen. Ergibt sich aber, daß die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse entspricht, so kann diese Abmachung nicht unbeachtlich bleiben, sondern es muß ein derartiges Verbot nach freier Beweiswürdigung und nach billigem Ermessen des Richters auf das billige Maß eingeschränkt werden (SZ. XIV/173).Auch darin kann dem Beklagten nicht beigepflichtet werden, daß das behauptete "Konkurrenzverbot" - ob es ein solches im technischen Sinne (wie z. B. Paragraph 7, AngG.) ist, bleibt dahingestellt - mangels zeitlicher und örtlicher Begrenzung als gegen die guten Sitten verstoßend zur Gänze als nichtig zu behandeln sei. Wohl wird ein Konkurrenzverbot, das vertragsmäßig begrundet ist, jedoch vom übergroßen Umfange ist, ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und in einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem durch das Verbot zu schützenden Interesse des einen und der dem anderen Vertragsgenossen auferlegten Beschränkung besteht, allenfalls unter die Bestimmung des Paragraph 879,, Absatz eins, ABGB. fallen. Ergibt sich aber, daß die Wettbewerbsklausel in einem gewissen Umfang einem berechtigten Interesse entspricht, so kann diese Abmachung nicht unbeachtlich bleiben, sondern es muß ein derartiges Verbot nach freier Beweiswürdigung und nach billigem Ermessen des Richters auf das billige Maß eingeschränkt werden (SZ. XIV/173).
Es erwies sich daher der Rekurs als unbegrundet, weshalb ihm der Erfolg zu versagen war.