Entscheidungsgründe:
Die Beklagten haben den Klägern mit gerichtlicher Aufkündigung vom 20. 5. 1959 das Grundstück Gp 103/2 der EZ 676/2 KG Lienz gemäß § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 5 und 13 MietG gekündigt. Die Kläger haben Einwendungen erhoben. Der Rechtsstreit ist zu C 244/59 des Bezirksgerichtes Lienz in erster Instanz noch anhängig. Mit bereits am 12. 5. 1959 eingebrachter Klage begehren die Kläger, den Beklagten gegenüber festzustellen,Die Beklagten haben den Klägern mit gerichtlicher Aufkündigung vom 20. 5. 1959 das Grundstück Gp 103/2 der EZ 676/2 KG Lienz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5 und 13 MietG gekündigt. Die Kläger haben Einwendungen erhoben. Der Rechtsstreit ist zu C 244/59 des Bezirksgerichtes Lienz in erster Instanz noch anhängig. Mit bereits am 12. 5. 1959 eingebrachter Klage begehren die Kläger, den Beklagten gegenüber festzustellen,
1.) dass sie als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** und der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 II Katastralgemeinde Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe;1.) dass sie als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** und der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 römisch zwei Katastralgemeinde Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe;
2.) dass dieses Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl I, S 1671/1742 unterliege. Zur Begründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten von ihren Eltern den Trafikkiosk geerbt. Seit dem Tode der Mutter verweigern die Beklagten die Annahme des Zinses.2.) dass dieses Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl römisch eins, S 1671/1742 unterliege. Zur Begründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten von ihren Eltern den Trafikkiosk geerbt. Seit dem Tode der Mutter verweigern die Beklagten die Annahme des Zinses.
Die Beklagten wendeten insbesondere ein, das Grundstück werde vertragswidrig verwendet, es handle sich um einen Pachtvertrag, es fehle auch am Feststellungsinteresse, weil den Klägern die Verschleissbefugnis für die Tabak-Trafik nicht verliehen werden könne. Das Feststellungsinteresse mangle auch deswegen, weil das Bestandverhältnis ohnedies nach den Bestimmungen des Mietengesetzes aufgekündigt worden sei.
Das Erstgericht stellte 1.) fest, dass die Kläger als Rechtsnachfolger und Erben der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 II KG Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe. ZuDas Erstgericht stellte 1.) fest, dass die Kläger als Rechtsnachfolger und Erben der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 römisch zwei KG Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe. Zu
2.) des Urteilsspruchs wies es das Mehrbegehren des Inhalts ab, a) dass die Kläger auch als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** Mieter des unter Punkt 1.) näher bezeichneten Kiosks seien und b) dass das unter Punkt 1.) genannte Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl I, S 1671/1742, unterliege. Es stellte fest:2.) des Urteilsspruchs wies es das Mehrbegehren des Inhalts ab, a) dass die Kläger auch als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** Mieter des unter Punkt 1.) näher bezeichneten Kiosks seien und b) dass das unter Punkt 1.) genannte Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl römisch eins, S 1671/1742, unterliege. Es stellte fest:
Der Vater der Kläger ist Anfang November 1934 tödlich verunglückt. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat, zu der die Kläger und ihre Mutter berufen waren. Der Nachlass, zu dem der gegenständliche Kiosk auf dem Boznerplatz in Lienz und die damit verbundenen Mietrechte gehörten, wurde der erblasserischen Witwe Anna E***** auf Abschlag ihrer Forderung für die Bezahlung der Nachlasspassiven an Zahlungsstatt überlassen, nachdem der Vertreter der damals noch minderjährigen Kläger mit Rücksicht auf die Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hatte. Anna E***** führte dann im Kiosk die Tabaktrafik bis zu ihrem Tode am 6. 2. 1959 weiter, wobei sich der Betrieb nicht allein auf den Verkauf von Tabakwaren beschränkte, denn es wurden auch Zeitungen, Rauchutensilien, Schreibwaren und dergleichen verkauft. Ihr Nachlass, zu dem neben dem Kiosk, dem Warenlager sowie den persönlichen Fahrnissen auch die Mietrechte an dem Grundstücksteil gehörten, auf dem der Kiosk steht, wurde den Klägern zu je 1/4 eingeantwortet.
Das Bestandverhältnis wurde in der bereits oben berichteten Weise aufgekündigt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Bestand eines Mietverhältnisses festzustellen sei, weil die Beklagten immerhin eingewendet haben, dass ein Pachtverhältnis vorliege und das Bestehen eines Mietvertrages in Abrede stellen. Die Kläger haben ihre Mietrechte im Erbweg von ihrer Mutter erworben, so dass nur dies festgestellt werden könne und das Begehren, sie hätten sie auch vom Vater geerbt, abgewiesen werden müsse. Das weitere Begehren, dass das gegenständliche Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, DRGBl I, S 1671/1742, unterliege, sei abzuweisen, weil diese Verordnung auf den Mietvertrag nicht anwendbar sei, sondern die Kündigungsschutzausführungsverordnung vom 14. 8. 1940, DRGBl I, 1104. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und schied auch den Hinweis, dass die Kläger als Erben der Mutter Mieter seien, aus dem feststellenden Urteilsteil aus. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung führt das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, an der urteilsmäßigen Feststellung, dass die Kläger Rechtsnachfolger und Erben ihrer Eltern seien, bestehe kein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaftsabhandlungen und die Einantwortungsurkunden festgestellt werde und daher kein Bedürfnis nach einer Feststellung im ordentlichen Rechtsweg vorliege. Was die begehrte Feststellung der Unterworfenheit des Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes betreffe, so fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil ja nur behauptet sei, dass der Bestand des Mietverhältnisses überhaupt zwischen den Parteien streitig sei, nicht aber die Frage, ob das bestehende Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen unterliege oder nicht.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Bestand eines Mietverhältnisses festzustellen sei, weil die Beklagten immerhin eingewendet haben, dass ein Pachtverhältnis vorliege und das Bestehen eines Mietvertrages in Abrede stellen. Die Kläger haben ihre Mietrechte im Erbweg von ihrer Mutter erworben, so dass nur dies festgestellt werden könne und das Begehren, sie hätten sie auch vom Vater geerbt, abgewiesen werden müsse. Das weitere Begehren, dass das gegenständliche Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, DRGBl römisch eins, S 1671/1742, unterliege, sei abzuweisen, weil diese Verordnung auf den Mietvertrag nicht anwendbar sei, sondern die Kündigungsschutzausführungsverordnung vom 14. 8. 1940, DRGBl römisch eins, 1104. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und schied auch den Hinweis, dass die Kläger als Erben der Mutter Mieter seien, aus dem feststellenden Urteilsteil aus. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung führt das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, an der urteilsmäßigen Feststellung, dass die Kläger Rechtsnachfolger und Erben ihrer Eltern seien, bestehe kein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaftsabhandlungen und die Einantwortungsurkunden festgestellt werde und daher kein Bedürfnis nach einer Feststellung im ordentlichen Rechtsweg vorliege. Was die begehrte Feststellung der Unterworfenheit des Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes betreffe, so fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil ja nur behauptet sei, dass der Bestand des Mietverhältnisses überhaupt zwischen den Parteien streitig sei, nicht aber die Frage, ob das bestehende Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen unterliege oder nicht.
Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit Revision. Sie beantragen, es gemäß dem Klagebegehren abzuändern.Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit Revision. Sie beantragen, es gemäß dem Klagebegehren abzuändern.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.