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Entscheidung 1 Ob 9/60×

Entscheidung 1 Ob 9/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob9/60

Entscheidungsdatum

02.03.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hedwig H*****, geb. E*****, Hausfrau, *****

2. Lotte H*****, geb. E*****, Hausfrau, ebendort, 3. Karl E*****, Hotelangestellter, ***** 4. Hans E*****, Beamter, ***** sämtliche vertreten durch Dr. Hermann Peterlunger, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1. Herta G*****, geb. P*****, Hausfrau, *****

2. Adelheid St*****, geb. P*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Wendelin Pflauder, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung (Streitwert 6.000,-- S) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1959, GZ 2 R 444/59-8, womit der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 10. Juni 1959, GZ C 213/59-3, teilweise Folge gegeben und der Berufung der klagenden Parteien gegen dasselbe Urteil nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beklagten die mit 726,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten haben den Klägern mit gerichtlicher Aufkündigung vom 20. 5. 1959 das Grundstück Gp 103/2 der EZ 676/2 KG Lienz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5 und 13 MietG gekündigt. Die Kläger haben Einwendungen erhoben. Der Rechtsstreit ist zu C 244/59 des Bezirksgerichtes Lienz in erster Instanz noch anhängig. Mit bereits am 12. 5. 1959 eingebrachter Klage begehren die Kläger, den Beklagten gegenüber festzustellen,

1.) dass sie als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** und der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 römisch zwei Katastralgemeinde Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe;

2.) dass dieses Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl römisch eins, S 1671/1742 unterliege. Zur Begründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten von ihren Eltern den Trafikkiosk geerbt. Seit dem Tode der Mutter verweigern die Beklagten die Annahme des Zinses.

Die Beklagten wendeten insbesondere ein, das Grundstück werde vertragswidrig verwendet, es handle sich um einen Pachtvertrag, es fehle auch am Feststellungsinteresse, weil den Klägern die Verschleissbefugnis für die Tabak-Trafik nicht verliehen werden könne. Das Feststellungsinteresse mangle auch deswegen, weil das Bestandverhältnis ohnedies nach den Bestimmungen des Mietengesetzes aufgekündigt worden sei.

Das Erstgericht stellte 1.) fest, dass die Kläger als Rechtsnachfolger und Erben der am 6. 2. 1959 verstorbenen Anna E***** Mieter jenes Teiles der Gp 103/2 in EZ 676 römisch zwei KG Lienz seien, auf dem der verstorbene Johann E***** den Tabaktrafikkiosk errichtet habe. Zu

2.) des Urteilsspruchs wies es das Mehrbegehren des Inhalts ab, a) dass die Kläger auch als Rechtsnachfolger und Erben des im Jahre 1934 verstorbenen Johann E***** Mieter des unter Punkt 1.) näher bezeichneten Kiosks seien und b) dass das unter Punkt 1.) genannte Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, RGBl römisch eins, S 1671/1742, unterliege. Es stellte fest:

Der Vater der Kläger ist Anfang November 1934 tödlich verunglückt. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat, zu der die Kläger und ihre Mutter berufen waren. Der Nachlass, zu dem der gegenständliche Kiosk auf dem Boznerplatz in Lienz und die damit verbundenen Mietrechte gehörten, wurde der erblasserischen Witwe Anna E***** auf Abschlag ihrer Forderung für die Bezahlung der Nachlasspassiven an Zahlungsstatt überlassen, nachdem der Vertreter der damals noch minderjährigen Kläger mit Rücksicht auf die Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hatte. Anna E***** führte dann im Kiosk die Tabaktrafik bis zu ihrem Tode am 6. 2. 1959 weiter, wobei sich der Betrieb nicht allein auf den Verkauf von Tabakwaren beschränkte, denn es wurden auch Zeitungen, Rauchutensilien, Schreibwaren und dergleichen verkauft. Ihr Nachlass, zu dem neben dem Kiosk, dem Warenlager sowie den persönlichen Fahrnissen auch die Mietrechte an dem Grundstücksteil gehörten, auf dem der Kiosk steht, wurde den Klägern zu je 1/4 eingeantwortet.

Das Bestandverhältnis wurde in der bereits oben berichteten Weise aufgekündigt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Bestand eines Mietverhältnisses festzustellen sei, weil die Beklagten immerhin eingewendet haben, dass ein Pachtverhältnis vorliege und das Bestehen eines Mietvertrages in Abrede stellen. Die Kläger haben ihre Mietrechte im Erbweg von ihrer Mutter erworben, so dass nur dies festgestellt werden könne und das Begehren, sie hätten sie auch vom Vater geerbt, abgewiesen werden müsse. Das weitere Begehren, dass das gegenständliche Bestandverhältnis den Kündigungsbeschränkungen im Sinne der Verordnung vom 5. 9. 1939, DRGBl römisch eins, S 1671/1742, unterliege, sei abzuweisen, weil diese Verordnung auf den Mietvertrag nicht anwendbar sei, sondern die Kündigungsschutzausführungsverordnung vom 14. 8. 1940, DRGBl römisch eins, 1104. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und schied auch den Hinweis, dass die Kläger als Erben der Mutter Mieter seien, aus dem feststellenden Urteilsteil aus. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung führt das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, an der urteilsmäßigen Feststellung, dass die Kläger Rechtsnachfolger und Erben ihrer Eltern seien, bestehe kein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaftsabhandlungen und die Einantwortungsurkunden festgestellt werde und daher kein Bedürfnis nach einer Feststellung im ordentlichen Rechtsweg vorliege. Was die begehrte Feststellung der Unterworfenheit des Bestandverhältnisses unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes betreffe, so fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil ja nur behauptet sei, dass der Bestand des Mietverhältnisses überhaupt zwischen den Parteien streitig sei, nicht aber die Frage, ob das bestehende Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen unterliege oder nicht.

Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit Revision. Sie beantragen, es gemäß dem Klagebegehren abzuändern.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Dass die Kläger deswegen, weil sie selbst mit den Beklagten keinen Mietvertrag geschlossen haben, ihre Rechtsnachfolge haben beweisen müssen, ist richtig. Daraus folgt aber für sich allein noch nicht, dass auch diese Rechtsnachfolge und hier die Art, wie sie Mieter des Grundstücks geworden sind, im Urteilsspruch festgestellt werden muss. Wollte man dieser Auffassung folgen, so würden in allen Fällen nicht nur der Bestand eines Rechtsverhältnisses oder Anspruchs überhaupt, wie dies das Gesetz bestimmt (Paragraph 228, ZPO), sondern die rechtserzeugenden Tatsachen im Einzelnen spruchmäßig festgestellt werden müssen. Dazu besteht kein Anlass. Es genügt vielmehr im Allgemeinen und auch hier, dass der Bestand des Rechtsverhältnisses an sich festgestellt wird.

In der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestandes der Kündigungsbeschränkungen fehlt, ist dem Berufungsgericht zu folgen. Die Beklagten haben sich der Freiheit des Bestandverhältnisses vom Kündigungsschutz gar nicht berühmt. Sie haben sich im Gegenteil, wie der oben mitgeteilte Sachverhalt ergibt, sowohl im Kündigungs- wie auch im gegenständlichen Prozess auf den Standpunkt gestellt, dass das Bestandverhältnis kündigungsgeschützt sei.

Unter diesen Umständen ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens der Kündigungsschutzbeschränkungen nicht gegeben.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E75252 1Ob9.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00009.6.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19600302_OGH0002_0010OB00009_6000000_000