Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber zunächst in der Annahme des Berufungsgerichtes, die erlassenen Bescheide seien vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes „zum Teil“ aufgehoben worden, wogegen tatsächlich der Verwaltungsgerichtshof jene Teile der Bescheide, die vom Kläger angefochten wurden, zur Gänze behoben habe. Nun wurden aber die von der beklagten Partei erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheide nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes „hinsichtlich der Auflage den zur Einfuhr bewilligten Weizen (Hartweizen) über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemacht werden“ also zum Teil aufgehoben, wenn es auch richtig ist, daß die Bescheide vom Kläger nur in diesem Belange bekämpft wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Es ist auch nicht aktenwidrig wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß eine Monopolstellung durch Verfügung eines Importeurs über die gesamte Importmenge vor dem streitgegenständlichen Anlaßfall noch nicht erfolgt sei; dies hat das Erstgericht festgestellt (vgl. S 40 der erstgerichtlichen Entscheidung) und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführte, es sei nicht erwiesen, daß jenen Personen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Vertreter in den G* entsandt wurden, die mangelnde gesetzliche Deckung der in die Bescheide aufgenommenen Auflagen bekannt gewesen sei, so wurde damit nur die Feststellung des Erstgerichtes übernommen, es könne nicht, wie behauptet, als erwiesen angenommen werden, daß Organe der beklagten Partei eine bewußte Rechtsbeugung vorgenommen hätten, um privaten Interessen anderer Getreidehändler entgegenzukommen und damit eine dem Tatsachenbereich angehörende Feststellung getroffen, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Eine Prüfung der Frage, ob sich aus der Aussage des Sektionschef Dr. E* (S. 107 ff.d.A) auch Schlüsse in anderer Richtung ziehen ließen, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber zunächst in der Annahme des Berufungsgerichtes, die erlassenen Bescheide seien vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes „zum Teil“ aufgehoben worden, wogegen tatsächlich der Verwaltungsgerichtshof jene Teile der Bescheide, die vom Kläger angefochten wurden, zur Gänze behoben habe. Nun wurden aber die von der beklagten Partei erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheide nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes „hinsichtlich der Auflage den zur Einfuhr bewilligten Weizen (Hartweizen) über jene Großhändler auszuliefern, die von den Verarbeitungsbetrieben namhaft gemacht werden“ also zum Teil aufgehoben, wenn es auch richtig ist, daß die Bescheide vom Kläger nur in diesem Belange bekämpft wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Es ist auch nicht aktenwidrig wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß eine Monopolstellung durch Verfügung eines Importeurs über die gesamte Importmenge vor dem streitgegenständlichen Anlaßfall noch nicht erfolgt sei; dies hat das Erstgericht festgestellt vergleiche S 40 der erstgerichtlichen Entscheidung) und das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführte, es sei nicht erwiesen, daß jenen Personen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Vertreter in den G* entsandt wurden, die mangelnde gesetzliche Deckung der in die Bescheide aufgenommenen Auflagen bekannt gewesen sei, so wurde damit nur die Feststellung des Erstgerichtes übernommen, es könne nicht, wie behauptet, als erwiesen angenommen werden, daß Organe der beklagten Partei eine bewußte Rechtsbeugung vorgenommen hätten, um privaten Interessen anderer Getreidehändler entgegenzukommen und damit eine dem Tatsachenbereich angehörende Feststellung getroffen, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Eine Prüfung der Frage, ob sich aus der Aussage des Sektionschef Dr. E* (S. 107 ff.d.A) auch Schlüsse in anderer Richtung ziehen ließen, ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.
Was aber die Ausführungen zur Rechtsrüge betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht keinen Amtshaftungsanspruch begründet. Im Amtshaftungsprozeß ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt einen Amtshaftungsanspruch aus (1 Ob 208/74, 1 Ob 71/72, 1 Ob 34/67, EvBl 1964/141), weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie § 1 AHG voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (Loebenstein-Kaniak, Komm, zum AHG 64, Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage JBl 1975, 239). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß § 24 Abs. 4 MOG die beklagte Partei verpflichtet, die Einfuhrbewilligung für Weizen von Auflagen, insbesondere auch in Ansehung der Verteilung, abhängig zu machen, soweit dies notwendig ist, um die im § 23 Abs. 1 MOG genannten Ziele, nämlich den Schutz der inländischen Getreideerzeugung, die Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit den in § 22 MOG genannten Waren zu erreichen. Daß die beklagte Partei zur Erlassung der in Rede stehenden Auflage überhaupt nicht zuständig gewesen wäre, kann daher nicht gesagt werden. Im übrigen wies bereits das Berufungsgericht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof die in die Bescheide aufgenommenen Auflagen wegen Rechts Widrigkeit ihres Inhaltes (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG), nicht aber wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG) aufgehoben hat. Die Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob die beklagte Partei überhaupt zuständig gewesen wäre, dahingestellt gelassen, weil die angefochtenen Bescheide schon aus anderen Gründen, nämlich wegen der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zu beheben waren, findet im Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Was aber nun den Inhalt der getroffenen Auflagen betrifft, so kann nicht gesagt werden, daß sie vorneherein den im § 23 Abs. 1 MOG genannten Zielen nicht dienen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß sie zur Erreichung dieser Ziele förderlich aber eben nicht notwendig waren. Dem steht auch nicht entgegen, daß weitere Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Großhändler nicht gesetzt wurden, so daß die beklagte Partei keine Handhabe hatte, die Großhändler zu zwingen, das Getreide an bestimmte Mühlen weiterzugeben. Jedenfalls wurde durch die Auflage das Entstehenden eines Verteilungsmonopols gehindert. Es ist nun aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß nach dem sachlichen Substrat der Einwendungen der beklagten Partei von einer unvertretbaren Anwendung des § 24 Abs. 4 MOG im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann. Es kann nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei das zur Gewährleistung der Versorgung (§ 23 Abs. 1 lit. c MOG) Notwendige mit dem diesem Ziel bloß Förderlichen in unvertretbarer Weise vermengt hätte. Damit entfällt aber die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch, weil es demgemäß an einem Verschulden der Organe der beklagten Partei mangelt. Ob die Organe der beklagten Partei an Weisungen der sie entsendenden Körperschaften gebunden sind, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, zumal eine Rechtsbeugung durch Organe der beklagten Partei nicht als erwiesen erachtet wurde.Was aber die Ausführungen zur Rechtsrüge betrifft, so ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht keinen Amtshaftungsanspruch begründet. Im Amtshaftungsprozeß ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht schließt einen Amtshaftungsanspruch aus (1 Ob 208/74, 1 Ob 71/72, 1 Ob 34/67, EvBl 1964/141), weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie Paragraph eins, AHG voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann (Loebenstein-Kaniak, Komm, zum AHG 64, Welser, Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches aus Anlaß einer Amtshaftungsklage JBl 1975, 239). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß Paragraph 24, Absatz 4, MOG die beklagte Partei verpflichtet, die Einfuhrbewilligung für Weizen von Auflagen, insbesondere auch in Ansehung der Verteilung, abhängig zu machen, soweit dies notwendig ist, um die im Paragraph 23, Absatz eins, MOG genannten Ziele, nämlich den Schutz der inländischen Getreideerzeugung, die Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit den in Paragraph 22, MOG genannten Waren zu erreichen. Daß die beklagte Partei zur Erlassung der in Rede stehenden Auflage überhaupt nicht zuständig gewesen wäre, kann daher nicht gesagt werden. Im übrigen wies bereits das Berufungsgericht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof die in die Bescheide aufgenommenen Auflagen wegen Rechts Widrigkeit ihres Inhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG), nicht aber wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG) aufgehoben hat. Die Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob die beklagte Partei überhaupt zuständig gewesen wäre, dahingestellt gelassen, weil die angefochtenen Bescheide schon aus anderen Gründen, nämlich wegen der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zu beheben waren, findet im Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Was aber nun den Inhalt der getroffenen Auflagen betrifft, so kann nicht gesagt werden, daß sie vorneherein den im Paragraph 23, Absatz eins, MOG genannten Zielen nicht dienen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß sie zur Erreichung dieser Ziele förderlich aber eben nicht notwendig waren. Dem steht auch nicht entgegen, daß weitere Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Großhändler nicht gesetzt wurden, so daß die beklagte Partei keine Handhabe hatte, die Großhändler zu zwingen, das Getreide an bestimmte Mühlen weiterzugeben. Jedenfalls wurde durch die Auflage das Entstehenden eines Verteilungsmonopols gehindert. Es ist nun aber den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß nach dem sachlichen Substrat der Einwendungen der beklagten Partei von einer unvertretbaren Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, MOG im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann. Es kann nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei das zur Gewährleistung der Versorgung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, MOG) Notwendige mit dem diesem Ziel bloß Förderlichen in unvertretbarer Weise vermengt hätte. Damit entfällt aber die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch, weil es demgemäß an einem Verschulden der Organe der beklagten Partei mangelt. Ob die Organe der beklagten Partei an Weisungen der sie entsendenden Körperschaften gebunden sind, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, zumal eine Rechtsbeugung durch Organe der beklagten Partei nicht als erwiesen erachtet wurde.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.