Gemäß § 1 StEG hat der Bund die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen. Ob die im § 2 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder aber einer der in § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, hat das im § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StEG genannte Gericht zu entscheiden. An den rechtskräftigen, eine Entschädigung ablehnenden Beschluß des Strafgerichtes ist das Zivilgericht, wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SZ 58/142), gebunden; ein negativer Beschluß des Strafgerichtes schließt nur den Rechtsweg nicht aus (JBl. 1986, 441); damit ist aber nicht gesagt, daß einem doch erhobenen Klagebegehren Erfolg beschieden sein könnte. Die Ausführungen des Revisionswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zum Ergebnis, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes nur für die Anhaltung in der Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 gebühren kann. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gewährt nur den Ersatz des durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung verursachten Vermögensschaden (SZ 52/187). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden kann nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (SZ 52/187; SZ 52/153; RZ 1974/85). An Vermögensschäden hat der Kläger Verdienstentgang geltend gemacht, den er für den gesamten Zeitraum der Anhaltung mit S 100.000,-- bezifferte. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. Mai 1986 (ON 9, S 2) stellte der Kläger klar, daß "der Betrag für Verdienstentgang für den gesamten Zeitraum der Anhaltung und zwar aliquot in jeweils gleichbleibender Höhe begehrt" werde. Dem Kläger wurde als "Ersatzleistung nach dem StEG" (vgl. Beilage 9) ein Betrag von S 30.000,-- überwiesen. Mit diesem Betrag ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der auf die Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 entfallende Verdienstentgang abgegolten. Da das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz Schadenersatz für Rufschädigung, also für immateriellen Schaden, nicht vorsieht, ist auszuschließen, daß mit dem dem Kläger von der beklagten Partei überwiesenen Betrag von S 30.000,--, der ausdrücklich unter Angabe des Zahlungsgrundes "Dr. Werner O*** - Ersatzleistung nach dem StEG" überwiesen wurde, immaterielle Schäden abgegolten worden wären. Auch der weitere Vermögensschaden, die bei Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, wurde von der beklagten Partei bezahlt.Gemäß Paragraph eins, StEG hat der Bund die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen. Ob die im Paragraph 2, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder aber einer der in Paragraph 3, StEG bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, hat das im Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StEG genannte Gericht zu entscheiden. An den rechtskräftigen, eine Entschädigung ablehnenden Beschluß des Strafgerichtes ist das Zivilgericht, wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SZ 58/142), gebunden; ein negativer Beschluß des Strafgerichtes schließt nur den Rechtsweg nicht aus (JBl. 1986, 441); damit ist aber nicht gesagt, daß einem doch erhobenen Klagebegehren Erfolg beschieden sein könnte. Die Ausführungen des Revisionswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zum Ergebnis, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes nur für die Anhaltung in der Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 gebühren kann. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gewährt nur den Ersatz des durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung verursachten Vermögensschaden (SZ 52/187). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden kann nur nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (SZ 52/187; SZ 52/153; RZ 1974/85). An Vermögensschäden hat der Kläger Verdienstentgang geltend gemacht, den er für den gesamten Zeitraum der Anhaltung mit S 100.000,-- bezifferte. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. Mai 1986 (ON 9, S 2) stellte der Kläger klar, daß "der Betrag für Verdienstentgang für den gesamten Zeitraum der Anhaltung und zwar aliquot in jeweils gleichbleibender Höhe begehrt" werde. Dem Kläger wurde als "Ersatzleistung nach dem StEG" vergleiche Beilage 9) ein Betrag von S 30.000,-- überwiesen. Mit diesem Betrag ist aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der auf die Zeit vom 20. Mai bis 24. September 1981 entfallende Verdienstentgang abgegolten. Da das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz Schadenersatz für Rufschädigung, also für immateriellen Schaden, nicht vorsieht, ist auszuschließen, daß mit dem dem Kläger von der beklagten Partei überwiesenen Betrag von S 30.000,--, der ausdrücklich unter Angabe des Zahlungsgrundes "Dr. Werner O*** - Ersatzleistung nach dem StEG" überwiesen wurde, immaterielle Schäden abgegolten worden wären. Auch der weitere Vermögensschaden, die bei Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, wurde von der beklagten Partei bezahlt.
Was den Betrag von S 70.000,-- betrifft, der vom Kläger für Rufschädigung begehrt wird, ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der meritorischen Prüfung der Berechtigung dieses Anspruches stehe entgegen, daß ein Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG nicht durchgeführt worden sei, nicht beizupflichten. Richtig ist, daß den vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 2. April 1985 und vom 15. Mai 1985 (Beilagen A und B) nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und nicht auch nach dem Amtshaftungsgesetz entnommen werden konnte. Ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 2. Juli 1985, auf das sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1986 (ON 5) berufen hat, wurde nicht vorgelegt. Es konnte aber schon das Schreiben des Beklagten an die Finanzprokuratur vom 17. Mai 1985 (Beilage 1) dahin verstanden werden, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützt wird. Vor allem aber hat die beklagte Partei dem vom Kläger in der Klage auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützten Begehren den Einwand, das Aufforderungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, nicht entgegengesetzt. Sie widersprach in der Revisionsbeantwortung auch nicht der Rüge in der Revision. Es bestand unter diesen Umständen für das Erstgericht kein Anlaß, die Existenz bzw. den Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 2. Juli 1985 in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht unterzog daher auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz für Rufschädigung einer meritorischen Prüfung.Was den Betrag von S 70.000,-- betrifft, der vom Kläger für Rufschädigung begehrt wird, ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der meritorischen Prüfung der Berechtigung dieses Anspruches stehe entgegen, daß ein Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG nicht durchgeführt worden sei, nicht beizupflichten. Richtig ist, daß den vom Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht vorgelegten Aufforderungsschreiben vom 2. April 1985 und vom 15. Mai 1985 (Beilagen A und B) nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und nicht auch nach dem Amtshaftungsgesetz entnommen werden konnte. Ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 2. Juli 1985, auf das sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1986 (ON 5) berufen hat, wurde nicht vorgelegt. Es konnte aber schon das Schreiben des Beklagten an die Finanzprokuratur vom 17. Mai 1985 (Beilage 1) dahin verstanden werden, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützt wird. Vor allem aber hat die beklagte Partei dem vom Kläger in der Klage auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützten Begehren den Einwand, das Aufforderungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, nicht entgegengesetzt. Sie widersprach in der Revisionsbeantwortung auch nicht der Rüge in der Revision. Es bestand unter diesen Umständen für das Erstgericht kein Anlaß, die Existenz bzw. den Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 2. Juli 1985 in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht unterzog daher auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz für Rufschädigung einer meritorischen Prüfung.
Gemäß § 11 Abs. 1 StEG bleiben über die Ersatzansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes unberührt. Die Rechtsprechung läßt Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der persönlichen Freiheit unter Berufung auf Art. 5 Abs. 5 MRK nicht nur zu, sondern gewährt Schadenersatz auch ohne Verschulden und für immaterielle Schäden (SZ 54/108; SZ 48/69; Loebenstein-Kaniak, AHG2, 13 f, 154; vgl. EGMR EuGRZ 1984, 14; Peukert in Frowein-Peukert, MRK-Komm. 103 Rz 134 mwN in FN 100). Immaterieller Schaden entsteht bei konventionswidriger Freiheitsentziehung stets; er braucht weder nachgewiesen noch substantiiert werden (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention 86). Als immaterieller Schaden ist auch die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs (vgl. SZ 56/124), der sich noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat, anzusehen. Damit wird die psychische Belastung während der Haft (Zukunftsangst) abgegolten.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StEG bleiben über die Ersatzansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes unberührt. Die Rechtsprechung läßt Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der persönlichen Freiheit unter Berufung auf Artikel 5, Absatz 5, MRK nicht nur zu, sondern gewährt Schadenersatz auch ohne Verschulden und für immaterielle Schäden (SZ 54/108; SZ 48/69; Loebenstein-Kaniak, AHG2, 13 f, 154; vergleiche EGMR EuGRZ 1984, 14; Peukert in Frowein-Peukert, MRK-Komm. 103 Rz 134 mwN in FN 100). Immaterieller Schaden entsteht bei konventionswidriger Freiheitsentziehung stets; er braucht weder nachgewiesen noch substantiiert werden (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention 86). Als immaterieller Schaden ist auch die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs vergleiche SZ 56/124), der sich noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat, anzusehen. Damit wird die psychische Belastung während der Haft (Zukunftsangst) abgegolten.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, u.a. wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (lit. a) und wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (lit. e). Art. 5 Abs. 1 MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Art. 5 Abs. 1 MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und "nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgen (SZ 54/108). Freiheitsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 21 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher), die in einem gerichtlichem Urteil angeordnet werden, sind Art. 5 Abs. 1 lit. e MRK zu unterstellen (EGMR EuGRZ 1982, 101; Peukert aaO 83 Rz 74, Schorn, Die MRK 160; Guradze aaO 77). Ihre rechtswidrige Anordnung hat Schadenersatzpflichten nach Art. 5 Abs. 5 MRK zur Folge. Die Anhaltung des Klägers in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 - für diesen Zeitraum wird Schadenersatz wegen Rufschädigung begehrt (ON 1 S 5) - wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 20. Mai 1981, mit dem der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Obersten Gerichtshof über Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 17. September 1981, 12 Os 124, 125/81-10, SSt 52/48, aufgehoben. Dem Landesgericht Innsbruck wurde aufgetragen, über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren durchzuführen. Damit steht fest, daß die Anhaltung des Klägers im vorgenannten Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage und damit auch in Verletzung des Art. 5 Abs. 1Gemäß Artikel 5, Absatz eins, MRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, u.a. wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Litera a,) und wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist (Litera e,). Artikel 5, Absatz eins, MRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung normiert, ermächtigt ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Freiheitsbeschränkungen müssen rechtmäßig verhängt sein, was nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht darf über die in Artikel 5, Absatz eins, MRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen und "nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgen (SZ 54/108). Freiheitsbeschränkende Maßnahmen gemäß Paragraph 21, StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher), die in einem gerichtlichem Urteil angeordnet werden, sind Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK zu unterstellen (EGMR EuGRZ 1982, 101; Peukert aaO 83 Rz 74, Schorn, Die MRK 160; Guradze aaO 77). Ihre rechtswidrige Anordnung hat Schadenersatzpflichten nach Artikel 5, Absatz 5, MRK zur Folge. Die Anhaltung des Klägers in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Zeit vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 - für diesen Zeitraum wird Schadenersatz wegen Rufschädigung begehrt (ON 1 S 5) - wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 20. Mai 1981, mit dem der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Diese Anordnung wurde vom Obersten Gerichtshof über Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 17. September 1981, 12 Os 124, 125/81-10, SSt 52/48, aufgehoben. Dem Landesgericht Innsbruck wurde aufgetragen, über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren durchzuführen. Damit steht fest, daß die Anhaltung des Klägers im vorgenannten Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage und damit auch in Verletzung des Artikel 5, Absatz eins
lit. e MRK erfolgte. Es stellt sich die Frage, ob dem gegenüber die Einwendung eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens in dem Sinne als zulässig zu erachten wäre, daß auch bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Anhaltung des Klägers verfügt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit festgestellt hatte, weil der Kläger von einem Gendarmerieorgan ohne Einholung eines richterlichen Haftbefehles im Arrestlokal des Gendarmeriepostens verwahrt worden war, die Auffassung vertreten, daß die Einwendung des beklagten Rechtsträgers, die rechtswidrige Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre derselbe Schaden eingetreten, jedenfalls dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs. 7 StPO vorliegt, unzulässig ist (SZ 54/108). Zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde einerseits bemerkt, daß nicht alle Verletzungen von Verfahrensvorschriften gleich behandelt werden können, sondern nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu differenzieren sein werde (Berger, Die zivilrechtlichen Folgen von Grundrechtsverletzungen in Österreich, EuGRZ 1983, 233, 241); andererseits wurde hervorgehoben, daß nur durch die strikte Einhaltung der in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften die Konventionsmäßigkeit von Freiheitseingriffen gewährleistet werde (Hock in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 327). Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 24. Jänner 1985, 12 Os 10/84, EvBl. 1985/135, ausgesprochen, daß zwar ein Ersatzanspruch nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht bestehe, wenn auch bei gesetzmäßigen Vergehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt wäre, es könne aber nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall auch bei Einhaltung der für das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geltenden Verfahrensvorschriften zur Anordnung der Unterbringung des Klägers gekommen wäre. Diese im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. Mai 1983 geäußerte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist auch diesem Verfahren zugrundezulegen, zumal der Sachverhalt keine Änderung erfahren hat. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Einwendung alternativ rechtmäßigen Verhaltens in einem Fall, in dem immerhin die Anordnung eines (wenn auch unzuständigen) Gerichtes vorlag, kann daher unbeantwortet bleiben.Litera e, MRK erfolgte. Es stellt sich die Frage, ob dem gegenüber die Einwendung eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens in dem Sinne als zulässig zu erachten wäre, daß auch bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Anhaltung des Klägers verfügt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit festgestellt hatte, weil der Kläger von einem Gendarmerieorgan ohne Einholung eines richterlichen Haftbefehles im Arrestlokal des Gendarmeriepostens verwahrt worden war, die Auffassung vertreten, daß die Einwendung des beklagten Rechtsträgers, die rechtswidrige Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre derselbe Schaden eingetreten, jedenfalls dann, wenn nicht ein Fall des Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorliegt, unzulässig ist (SZ 54/108). Zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde einerseits bemerkt, daß nicht alle Verletzungen von Verfahrensvorschriften gleich behandelt werden können, sondern nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu differenzieren sein werde (Berger, Die zivilrechtlichen Folgen von Grundrechtsverletzungen in Österreich, EuGRZ 1983, 233, 241); andererseits wurde hervorgehoben, daß nur durch die strikte Einhaltung der in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften die Konventionsmäßigkeit von Freiheitseingriffen gewährleistet werde (Hock in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 327). Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 24. Jänner 1985, 12 Os 10/84, EvBl. 1985/135, ausgesprochen, daß zwar ein Ersatzanspruch nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht bestehe, wenn auch bei gesetzmäßigen Vergehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt wäre, es könne aber nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall auch bei Einhaltung der für das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geltenden Verfahrensvorschriften zur Anordnung der Unterbringung des Klägers gekommen wäre. Diese im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17. Mai 1983 geäußerte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist auch diesem Verfahren zugrundezulegen, zumal der Sachverhalt keine Änderung erfahren hat. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Einwendung alternativ rechtmäßigen Verhaltens in einem Fall, in dem immerhin die Anordnung eines (wenn auch unzuständigen) Gerichtes vorlag, kann daher unbeantwortet bleiben.
Die Unsicherheit in der Beurteilung des hypothetischen Geschehensablaufes bei rechtmäßigem Verfahrensverlauf schließt es auch aus, dem Anspruch des Klägers Berechtigung unter dem Gesichtspunkt zu versagen, daß die vom Kläger geltend gemachte Rufschädigung jedenfalls auch durch die in der Folge vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck im Rahmen der Voruntersuchung mit Beschluß vom 24. September 1981 gemäß § 429 Abs. 4 StPO verfügte vorläufige Einweisung bewirkt wurde. Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, daß ohnehin schon durch die der Anhaltung im Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol vorangegangene Untersuchungshaft der Ruf des Klägers beeinträchtigt hatte und durch die Anhaltung nicht mehr vertieft werden konnte. Es ist insbesondere für einen freiberuflich tätigen Journalisten nicht gleichgültig, ob über ihn (nur) die Untersuchungshaft verhängt oder aber zusätzlich rechtswidrig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird; letztere wird erfahrungsgemäß seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltiger beeinträchtigen als eine bloße Untersuchungshaft. Daß aber eine solche Beeinträchtigung mit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbunden ist, ist nicht zu bezweifeln. Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung erachtet der Oberste Gerichtshof den Zuspruch des vom Kläger begehrten Betrages von S 70.000,-- als gerechtfertigt.Die Unsicherheit in der Beurteilung des hypothetischen Geschehensablaufes bei rechtmäßigem Verfahrensverlauf schließt es auch aus, dem Anspruch des Klägers Berechtigung unter dem Gesichtspunkt zu versagen, daß die vom Kläger geltend gemachte Rufschädigung jedenfalls auch durch die in der Folge vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck im Rahmen der Voruntersuchung mit Beschluß vom 24. September 1981 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO verfügte vorläufige Einweisung bewirkt wurde. Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, daß ohnehin schon durch die der Anhaltung im Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol vorangegangene Untersuchungshaft der Ruf des Klägers beeinträchtigt hatte und durch die Anhaltung nicht mehr vertieft werden konnte. Es ist insbesondere für einen freiberuflich tätigen Journalisten nicht gleichgültig, ob über ihn (nur) die Untersuchungshaft verhängt oder aber zusätzlich rechtswidrig die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird; letztere wird erfahrungsgemäß seinen Ruf in der Öffentlichkeit nachhaltiger beeinträchtigen als eine bloße Untersuchungshaft. Daß aber eine solche Beeinträchtigung mit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbunden ist, ist nicht zu bezweifeln. Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung erachtet der Oberste Gerichtshof den Zuspruch des vom Kläger begehrten Betrages von S 70.000,-- als gerechtfertigt.
Mit diesem Betrag wird die gesamte, dem Kläger durch die ungerechtfertigte Anhaltung zugefügte Rufschädigung abgegolten, so daß dem Feststellungsbegehren insoweit Berechtigung nicht zukommt. Zu prüfen bleibt, ob das Feststellungsbegehren in Ansehung vermögensrechtlicher Nachteile, die der Kläger künftig zufolge seiner Anhaltung erleiden könnte, gerechtfertigt ist. Soweit der Kläger nach § 1 StEG ersetzungsfähigen Schadenersatz begehrt, kann er diesen nur nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes als Durchführungsbestimmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 MRK geltend machen. Bestehen solche Ansprüche unter Anwendung der Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, etwa wegen der Bindungswirkung nach § 6 Abs. 7 StEG, nicht zu Recht, ist es dem Kläger verwehrt, unter Außerachtlassung dieser Bindung allein auf die verfassungsrechtlichen Grundvorschriften zurückzugreifen und Ersatz, der nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz abzulehnen wäre, nach der Menschenrechtskonvention zu begehren; würde dem Kläger ein solches Recht eingeräumt werden, wären die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes insgesamt obsolet (1 Ob 41/86). Da der vermögensrechtliche Nachteil, der durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstanden ist und dessen Ersatz nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt, nur durch die Anhaltung, nicht aber auch während der Anhaltung entstanden sein muß (SZ 52/187), können künftig entstehende vermögensrechtliche Nachteile Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Solche Nachteile, insbesondere beruflicher Art, sind im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen, so daß auch das Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Das Feststellungsbegehren erweist sich demnach, soweit es den Zeitraum vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 betrifft, als gerechtfertigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist im Hinblick auf die bereits dargestellte Bindung des Zivilrichters an den Ausspruch gemäß § 6 StEG nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Erwägungen kommt auch dem Leistungsbegehren, soweit damit weiterer Verdienstentgang begehrt wird, Berechtigung nicht zu. Zinsen vom dem Kläger zuzuerkennenden Betrag sind erst ab dem Tag der Klagszustellung zuzuerkennen, da der Kläger den Beweis über den Zeitpunkt der Aufforderung zur Anerkennung des auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründeten Anspruchs nicht erbracht hat. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Mit diesem Betrag wird die gesamte, dem Kläger durch die ungerechtfertigte Anhaltung zugefügte Rufschädigung abgegolten, so daß dem Feststellungsbegehren insoweit Berechtigung nicht zukommt. Zu prüfen bleibt, ob das Feststellungsbegehren in Ansehung vermögensrechtlicher Nachteile, die der Kläger künftig zufolge seiner Anhaltung erleiden könnte, gerechtfertigt ist. Soweit der Kläger nach Paragraph eins, StEG ersetzungsfähigen Schadenersatz begehrt, kann er diesen nur nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes als Durchführungsbestimmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Ansprüche nach Artikel 5, Absatz 5, MRK geltend machen. Bestehen solche Ansprüche unter Anwendung der Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, etwa wegen der Bindungswirkung nach Paragraph 6, Absatz 7, StEG, nicht zu Recht, ist es dem Kläger verwehrt, unter Außerachtlassung dieser Bindung allein auf die verfassungsrechtlichen Grundvorschriften zurückzugreifen und Ersatz, der nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz abzulehnen wäre, nach der Menschenrechtskonvention zu begehren; würde dem Kläger ein solches Recht eingeräumt werden, wären die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes insgesamt obsolet (1 Ob 41/86). Da der vermögensrechtliche Nachteil, der durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstanden ist und dessen Ersatz nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt, nur durch die Anhaltung, nicht aber auch während der Anhaltung entstanden sein muß (SZ 52/187), können künftig entstehende vermögensrechtliche Nachteile Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Solche Nachteile, insbesondere beruflicher Art, sind im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen, so daß auch das Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Das Feststellungsbegehren erweist sich demnach, soweit es den Zeitraum vom 20. Mai 1981 bis 24. September 1981 betrifft, als gerechtfertigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist im Hinblick auf die bereits dargestellte Bindung des Zivilrichters an den Ausspruch gemäß Paragraph 6, StEG nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf diese Erwägungen kommt auch dem Leistungsbegehren, soweit damit weiterer Verdienstentgang begehrt wird, Berechtigung nicht zu. Zinsen vom dem Kläger zuzuerkennenden Betrag sind erst ab dem Tag der Klagszustellung zuzuerkennen, da der Kläger den Beweis über den Zeitpunkt der Aufforderung zur Anerkennung des auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründeten Anspruchs nicht erbracht hat. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.