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Entscheidung 1 Ob 90/00t×

Entscheidung 1 Ob 90/00t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob90/00t

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin D*****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky und Dr. Stefan Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Otto M*****, vertreten durch Dr. Ernst Haderer und Dr. Karl König, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, wegen S 651.600,-- und Feststellung (Streitwert S 200.000,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 1999, GZ 14 R 23/99a-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anordnung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG, mit der der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig (arg: "gleichgestellt") und lässt die vom Revisionswerber gewünschte einschränkende Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im Paragraph 335, Absatz eins, ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist. Im Übrigen kann keine besondere "Unterschiedlichkeit der Sachverhalte" erkannt werden; die Einbeziehung von Schülern und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung ist durchaus sachlich begründet (Teschner/Widlar ASVG Anmerkung 3 zu Paragraph 335,).

Dass die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl 1979/102; SZ 44/48; EvBl 1960/186; SZ 30/37). Die in den zitierten Entscheidungen gebrauchten Argumente treffen auch auf (Berufs-)Schüler zu, weil auch diesen die aus der getroffenen Regelung erwachsenden Vorteile, insbesondere die Nichtberücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens am Zustandekommen eines Unfalls und die damit zusammenhängende rasche Zahlung, zukommen. Dass Schüler zumeist (noch) unterhaltsberechtigt sind, kann daran nichts ändern, weil der rasche Erhalt der Leistungen unmittelbar den Betroffenen nützt. Unabhängig von der Konstruktion der Unfallversicherungsanstalt ist die Fassung der Paragraphen 333 und 335 Absatz 3, ASVG sachlich gerechtfertigt, weil die historische Wurzel dieser Regelung vergleiche EvBl 1960/186; SZ 30/37) nur ein Grund für die Billigung dieser Bestimmungen durch Lehre und Rechtsprechung ist. Warum ein Schüler den Schulbesuch bzw die Teilnahme an einem bestimmten Unterricht bzw Versuch nicht verweigern könnte, falls ihm eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit etc drohte (siehe S 15 der Revision), ist nicht nachvollziehbar und hat auch nichts mit der Sachlichkeit der vom Revisionswerber beanstandeten Regelung zu tun.

Eine sachlich ungerechtfertigte Eigentumsverletzung, die Artikel 5, StGG widerspräche, ist nicht zu erkennen. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Eigentumsbeschränkung ist mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft (H. Mayer, B-VG2 Artikel 5, StGG römisch drei 2); Letzteren wurde Rechnung getragen.

Anmerkung

E57700 01A00900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00090.00T.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20000428_OGH0002_0010OB00090_00T0000_000

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