Die Anordnung des § 335 Abs 3 ASVG, mit der der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig (arg: "gleichgestellt") und lässt die vom Revisionswerber gewünschte einschränkende Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im § 335 Abs 1 ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist. Im Übrigen kann keine besondere "Unterschiedlichkeit der Sachverhalte" erkannt werden; die Einbeziehung von Schülern und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung ist durchaus sachlich begründet (Teschner/Widlar ASVG Anm 3 zu § 335).Die Anordnung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG, mit der der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig (arg: "gleichgestellt") und lässt die vom Revisionswerber gewünschte einschränkende Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im Paragraph 335, Absatz eins, ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist. Im Übrigen kann keine besondere "Unterschiedlichkeit der Sachverhalte" erkannt werden; die Einbeziehung von Schülern und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung ist durchaus sachlich begründet (Teschner/Widlar ASVG Anmerkung 3 zu Paragraph 335,).
Dass die Bestimmung des § 333 ASVG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl 1979/102; SZ 44/48; EvBl 1960/186; SZ 30/37). Die in den zitierten Entscheidungen gebrauchten Argumente treffen auch auf (Berufs-)Schüler zu, weil auch diesen die aus der getroffenen Regelung erwachsenden Vorteile, insbesondere die Nichtberücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens am Zustandekommen eines Unfalls und die damit zusammenhängende rasche Zahlung, zukommen. Dass Schüler zumeist (noch) unterhaltsberechtigt sind, kann daran nichts ändern, weil der rasche Erhalt der Leistungen unmittelbar den Betroffenen nützt. Unabhängig von der Konstruktion der Unfallversicherungsanstalt ist die Fassung der §§ 333 und 335 Abs 3 ASVG sachlich gerechtfertigt, weil die historische Wurzel dieser Regelung (vgl EvBl 1960/186; SZ 30/37) nur ein Grund für die Billigung dieser Bestimmungen durch Lehre und Rechtsprechung ist. Warum ein Schüler den Schulbesuch bzw die Teilnahme an einem bestimmten Unterricht bzw Versuch nicht verweigern könnte, falls ihm eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit etc drohte (siehe S 15 der Revision), ist nicht nachvollziehbar und hat auch nichts mit der Sachlichkeit der vom Revisionswerber beanstandeten Regelung zu tun.Dass die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl 1979/102; SZ 44/48; EvBl 1960/186; SZ 30/37). Die in den zitierten Entscheidungen gebrauchten Argumente treffen auch auf (Berufs-)Schüler zu, weil auch diesen die aus der getroffenen Regelung erwachsenden Vorteile, insbesondere die Nichtberücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens am Zustandekommen eines Unfalls und die damit zusammenhängende rasche Zahlung, zukommen. Dass Schüler zumeist (noch) unterhaltsberechtigt sind, kann daran nichts ändern, weil der rasche Erhalt der Leistungen unmittelbar den Betroffenen nützt. Unabhängig von der Konstruktion der Unfallversicherungsanstalt ist die Fassung der Paragraphen 333 und 335 Absatz 3, ASVG sachlich gerechtfertigt, weil die historische Wurzel dieser Regelung vergleiche EvBl 1960/186; SZ 30/37) nur ein Grund für die Billigung dieser Bestimmungen durch Lehre und Rechtsprechung ist. Warum ein Schüler den Schulbesuch bzw die Teilnahme an einem bestimmten Unterricht bzw Versuch nicht verweigern könnte, falls ihm eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit etc drohte (siehe S 15 der Revision), ist nicht nachvollziehbar und hat auch nichts mit der Sachlichkeit der vom Revisionswerber beanstandeten Regelung zu tun.
Eine sachlich ungerechtfertigte Eigentumsverletzung, die Art 5 StGG widerspräche, ist nicht zu erkennen. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Eigentumsbeschränkung ist mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft (H. Mayer, B-VG2 Art 5 StGG III 2); Letzteren wurde Rechnung getragen.Eine sachlich ungerechtfertigte Eigentumsverletzung, die Artikel 5, StGG widerspräche, ist nicht zu erkennen. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Eigentumsbeschränkung ist mit Sachlichkeitserwägungen verknüpft (H. Mayer, B-VG2 Artikel 5, StGG römisch drei 2); Letzteren wurde Rechnung getragen.