Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt. Bereits im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertrat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Ansicht, eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der Transferleistungen (Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, aber auch Familienbeihilfe) auf den Unterhalt sei verfassungsrechtlich geboten (AZ B 1285/00).
In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim VfGH - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im § 12a FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte der VfGH aus, nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe müssten der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen.In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim VfGH - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, Paragraph 12 a, FamLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH die im Paragraph 12 a, FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. 6. 2001 führte der VfGH aus, nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe müssten der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen.
Angesichts dieser vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB, namentlich dessen Abs 2, Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. Da infolge "Weiterverrechnung" eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung erfolgt, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch seine Unterhaltspflicht. Es erscheint sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Grenzsteuersatz von 31 auf 25 % abzusenken (1 Ob 79/02b mwN).Angesichts dieser vom VfGH definierten Verfassungsrechtslage muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder gegebenenfalls auch die Familienbeihilfe - neben ihrer Funktion als Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden. Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB, namentlich dessen Absatz 2,, Satz 2, muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 % oder 31 %) pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. Da infolge "Weiterverrechnung" eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung erfolgt, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch seine Unterhaltspflicht. Es erscheint sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den Grenzsteuersatz von 31 auf 25 % abzusenken (1 Ob 79/02b mwN).
Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Vaters ermittelt sich hier wie folgt:
Zuerst ist der den Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - so wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Daraus lässt sich der von den Vorinstanzen jeweils zugesprochene Unterhaltsbetrag errechnen. Um eruieren zu können, welcher Grenzsteuersatz anzuwenden ist, muss das Brutto-Jahreseinkommen des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) - bekannt sein. Liegt das Brutto-Jahreseinkommen zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % anzuwenden:
In diesem Fall ist der gesamte Unterhaltsbetrag mit 16,5 % steuerlich zu entlasten.
Wenngleich das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters nicht ausdrücklich
festgestellt wurde, liegt es im vorliegenden Fall evidentermaßen
zwischen 21.800 EUR und 50.870 EUR. Unter Bedachtnahme auf das
monatliche Nettoeinkommen von 35.300 S (= 2.565,35 EUR) ergibt sich
ein jährliches Nettoeinkommen von 423.600 S (= 30.784,21 EUR) und bei
Abzug der Sonderzahlungen ein solches von etwa 363.000 S (= etwa
26.380 EUR). Ausgehend von diesem jährlichen Nettobetrag kann verlässlich gesagt werden, dass das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters im vorher erwähnten Bereich liegt, weshalb der Vater mit 16,5 % des gesamen Unterhaltsbetrags steuerlich zu entlasten ist. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch den dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG), es ist aber auch - sofern dieser nicht ausreicht - in Anrechnung der Transferleistungen, die dem betreuenden Elternteil zukommen, und zwar des Kinderabsetzbetrags (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw c EStG) und die Familienbeihilfe, der vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltsbetrags entsprechend zu kürzen.26.380 EUR). Ausgehend von diesem jährlichen Nettobetrag kann verlässlich gesagt werden, dass das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters im vorher erwähnten Bereich liegt, weshalb der Vater mit 16,5 % des gesamen Unterhaltsbetrags steuerlich zu entlasten ist. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch den dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG), es ist aber auch - sofern dieser nicht ausreicht - in Anrechnung der Transferleistungen, die dem betreuenden Elternteil zukommen, und zwar des Kinderabsetzbetrags (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bzw c EStG) und die Familienbeihilfe, der vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltsbetrags entsprechend zu kürzen.
Sind also 16,5 % des Unterhalts steuerlich zu entlasten, so müssen davon 990 S (= 71,95 EUR) bzw 874,50 S (= 63,55 EUR) (d.s. 16,5 % von 6.000 S bzw 5.300 S), zur Entlastung herangezogen werden. Darauf sind vorweg die dem Vater zugekommenen Unterhaltsabsetzbeträge von 25,50 EUR (oder 350 S) und 38,20 EUR (oder 525 S) - insgesamt also 63,70 EUR (oder 875 S), je Kind daher 31,85 EUR (oder 437,50 S) - anzurechnen, was restliche Beträge von 552,50 S (oder 40,15 EUR) bzw 437 S (oder 31,76 EUR) ergibt, die zur steuerlichen Entlastung von dem nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien ermittelten Kindesunterhalt abzuziehen sind. Diese Beträge sind bereits durch die der Mutter zufließenden Kinderabsetzbeträge von 700 S (= 50,90 EUR) je Kind gedeckt. Da der Kinderabsetzbetrag - ebenso wie der Unterhaltsabsetzbetrag - unbestrittenermaßen der steuerlichen Entlastung dienen soll, stand diese Transferleistung schon von vornherein zu diesem Zweck zur Verfügung.
In den von den Gerichten zugesprochenen Unterhaltsbeträgen ist, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 305/01m), keine Komponente enthalten, die auch den Entfall der Betreuungsleistung des nunmehrigen Geldunterhaltsschuldners berücksichtigen würde. Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der - in der Regel - aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. Damit kommt er der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen, außer in den im § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB bezeichneten Fällen, zur Gänze nach. Im Gegensatz dazu erbringt der geldunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsleistung (allein) in Form der Geldzahlung, mit der er der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung gleichfalls zur Gänze nachkommt; dass er keine Betreuungsleistung erbringt, ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge um den gesamten Entlastungsbetrag von 40,15 EUR bzw 31,76 EUR von 436,04 EUR auf 395,89 EUR bzw von 385,17 EUR auf 353,41 EUR zu kürzen.In den von den Gerichten zugesprochenen Unterhaltsbeträgen ist, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 305/01m), keine Komponente enthalten, die auch den Entfall der Betreuungsleistung des nunmehrigen Geldunterhaltsschuldners berücksichtigen würde. Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der - in der Regel - aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. Damit kommt er der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen, außer in den im Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB bezeichneten Fällen, zur Gänze nach. Im Gegensatz dazu erbringt der geldunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsleistung (allein) in Form der Geldzahlung, mit der er der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung gleichfalls zur Gänze nachkommt; dass er keine Betreuungsleistung erbringt, ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge um den gesamten Entlastungsbetrag von 40,15 EUR bzw 31,76 EUR von 436,04 EUR auf 395,89 EUR bzw von 385,17 EUR auf 353,41 EUR zu kürzen.