Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 90/04y×

Entscheidung 1 Ob 90/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob90/04y

Entscheidungsdatum

17.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei August F*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen Leistung (Streitwert EUR 10.742,60) und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64) infolge der als Revision bezeichneten Eingabe der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 16 R 193/03z-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht bei einem nicht (ausschließlich) in Geld bestehenden Streitwert ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (insgesamt) EUR 20.000 nicht übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist, ist eine (außerordentliche) Revision - vorerst - nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Die durch das Berufungsurteil beschwerte Partei kann lediglich einen - mit einer ordentlichen Revision verbundenen - Antrag an das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern vergleiche nur RIS-Justiz RS0109623, RS0109620).

Da die Eingabe der beklagten Partei einen derartigen Antrag an das Berufungsgericht nicht enthält, aber doch zu erkennen ist, dass sie das Berufungsurteil bekämpfen will, wird ihr das Erstgericht - unter Fristsetzung - die Möglichkeit einzuräumen haben, ihre Eingabe allenfalls um einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu ergänzen. Gegebenenfalls werden die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen sein.

Anmerkung

E73244 1Ob90.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00090.04Y.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20040517_OGH0002_0010OB00090_04Y0000_000