[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Erteilung des Unterrichts hoheitlich (vgl RIS-Justiz RS0049933; RS0022978). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948). [6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Erteilung des Unterrichts hoheitlich vergleiche RIS-Justiz RS0049933; RS0022978). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948).
[7] 2. Die von der Antragstellerin bekämpften Maßnahmen sind Ausfluss eines aufgrund der epidemiologischen Situation in Österreich normierten schulischen Sicherheitskonzepts. Sie beruhen auf einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/2022 (BGBl II 374/2021) bzw (bis 31. 8. 2021) auf einer solchen Verordnung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (BGBl II 208/2020). [7] 2. Die von der Antragstellerin bekämpften Maßnahmen sind Ausfluss eines aufgrund der epidemiologischen Situation in Österreich normierten schulischen Sicherheitskonzepts. Sie beruhen auf einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021 aus 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021,) bzw (bis 31. 8. 2021) auf einer solchen Verordnung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2020,).
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof nahm zu der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen und von ihr als erheblich iSd § 62 Abs 2 AußStrG bezeichneten Rechtsfrage, ob ein im Wesentlichen vergleichbares Rechtsschutzbegehren einen privatrechtlichen Anspruch begründe, bereits zu 3 Ob 219/21h (Zak 2022/255) Stellung. Demnach sei der Rechtsweg für ein – auch hier erhobenes – Begehren, mit dem das Gericht einem „Rechtsträger“ ein bestimmtes hoheitliches Tun oder Unterlassen auftragen soll, unzulässig. Da einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegenstehe (vgl auch RS0010522 [T5]), könne ein Gericht einer Verwaltungsbehörde nicht verbieten, in einer Verwaltungsangelegenheit tätig zu werden oder in einer solchen Angelegenheit bestimmte Handlungen zu unterlassen (vgl RS0010522 [T3, T4, T6, T9, T11]). [8] 3. Der Oberste Gerichtshof nahm zu der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen und von ihr als erheblich iSd Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG bezeichneten Rechtsfrage, ob ein im Wesentlichen vergleichbares Rechtsschutzbegehren einen privatrechtlichen Anspruch begründe, bereits zu 3 Ob 219/21h (Zak 2022/255) Stellung. Demnach sei der Rechtsweg für ein – auch hier erhobenes – Begehren, mit dem das Gericht einem „Rechtsträger“ ein bestimmtes hoheitliches Tun oder Unterlassen auftragen soll, unzulässig. Da einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegenstehe vergleiche auch RS0010522 [T5]), könne ein Gericht einer Verwaltungsbehörde nicht verbieten, in einer Verwaltungsangelegenheit tätig zu werden oder in einer solchen Angelegenheit bestimmte Handlungen zu unterlassen vergleiche RS0010522 [T3, T4, T6, T9, T11]).
[9] 4. Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung – ebenso wie bereits der 7. Senat zu 7 Ob 35/22f (vgl auch 4 Ob 222/21g) – an. Die Revisionsrekurswerberin vermag an dieser keine begründeten Bedenken zu wecken. [9] 4. Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung – ebenso wie bereits der 7. Senat zu 7 Ob 35/22f vergleiche auch 4 Ob 222/21g) – an. Die Revisionsrekurswerberin vermag an dieser keine begründeten Bedenken zu wecken.
[10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. [10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, AußStrG.