Die Revision ist nicht begründet.
Beizupflichten ist der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte dem Kläger als Zessionar die Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen kann, da der Wechsel seine Kraft als Inhaberpapier verloren hat. Diese Rechtsansicht wird auch nicht bekämpft.
Der Kläger meint, die Irreführung sei rechtlich belanglos, weil sie eine unwesentliche Tatsache betraf. Es handle sich daher um einen unwesentlichen Motivirrtum, der keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Rechtsgeschäftes gehabt habe.
Diese Ausführungen sind verfehlt. Entscheidend ist lediglich, dass der Irrtum für die Willensentschließung des irrenden Teiles bestimmend oder mitbestimmend war, wobei es lediglich auf die subjektive Erheblichkeit des Irrtums ankommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ist diese Voraussetzung gegeben, weil darnach der Beklagte sich zur Bestellung des Automaten nur im Hinblick auf das gefälschte Empfehlungsschreiben herbeigelassen hat. Der Motivirrtum war daher subjektiv erheblich und für den Abschluss des Geschäftes kausal. Der Kläger macht ferner geltend, es mangle eine Behauptung und Feststellung, dass der Vertreter Josef L***** eine positive Kenntnis von dem Einfluss des von ihm angeblich veranlassten Irrtums auf die Willensentschließung des Beklagten hatte. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers zu erkennen geben müssen, dass er nur auf Grund des Empfehlungsschreibens des Friedrich W***** oder zumindest auch wegen desselben zum Vertragsabschluss veranlasst worden sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Kenntnis des Vertreters des Klägers von dem Irrtum des Beklagten und dessen Einfluss auf das Zustandekommen des Geschäftes ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass L***** die Irreführung bewusst hervorrief, und aus der jedem Vertreter bekannten Erfahrungstatsache, dass derartige Empfehlungsschreiben ein sehr wirksames und gebräuchliches Mittel sind, um einen schwankenden Kaufinteressenten zum Kauf zu veranlassen oder allfällige Bedenken zu zerstreuen. Dass Letzteres der Zweck der Vorweisung des gefälschten Empfehlungsschreibens war, wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Es wäre ferner unverständlich, aus welchem Grund L***** dieses Mittel angewendet hätte, wenn er sich hievon keinen Erfolg versprochen hätte. Es war daher keineswegs erforderlich, dass der Beklagte den Vertreter noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass er nur im Hinblick auf den vorgetäuschten Umstand das Geschäft abschließe. Die vom Kläger vermissten Tatbestandserfordernisse bedeuten nur, dass grobfahrlässige Unkenntnis dieser Umstände nicht zum Tatbestand der List hinreichen (Gschnitzer in Klangs Kommentar zum ABGB zu § 870 S 110). Da der Vertreter des Klägers mit voller Absicht handelte, scheidet fahrlässige Unkenntnis gänzlich aus. Schließlich rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage des Beklagten befasst, er hätte nach Aufdeckung des Irrtums um den Umtausch des Automaten gegen einen Mixer oder Kühlschrank gebeten. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte keineswegs das Vertrauen zum Kläger verloren hatte, sondern sich rechtlich an den Kaufvertrag gebunden fühlte. Damit habe er sich des Rechtes auf Anfechtung des Vertrages wegen List begeben.Diese Ausführungen sind verfehlt. Entscheidend ist lediglich, dass der Irrtum für die Willensentschließung des irrenden Teiles bestimmend oder mitbestimmend war, wobei es lediglich auf die subjektive Erheblichkeit des Irrtums ankommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ist diese Voraussetzung gegeben, weil darnach der Beklagte sich zur Bestellung des Automaten nur im Hinblick auf das gefälschte Empfehlungsschreiben herbeigelassen hat. Der Motivirrtum war daher subjektiv erheblich und für den Abschluss des Geschäftes kausal. Der Kläger macht ferner geltend, es mangle eine Behauptung und Feststellung, dass der Vertreter Josef L***** eine positive Kenntnis von dem Einfluss des von ihm angeblich veranlassten Irrtums auf die Willensentschließung des Beklagten hatte. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers zu erkennen geben müssen, dass er nur auf Grund des Empfehlungsschreibens des Friedrich W***** oder zumindest auch wegen desselben zum Vertragsabschluss veranlasst worden sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Kenntnis des Vertreters des Klägers von dem Irrtum des Beklagten und dessen Einfluss auf das Zustandekommen des Geschäftes ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass L***** die Irreführung bewusst hervorrief, und aus der jedem Vertreter bekannten Erfahrungstatsache, dass derartige Empfehlungsschreiben ein sehr wirksames und gebräuchliches Mittel sind, um einen schwankenden Kaufinteressenten zum Kauf zu veranlassen oder allfällige Bedenken zu zerstreuen. Dass Letzteres der Zweck der Vorweisung des gefälschten Empfehlungsschreibens war, wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Es wäre ferner unverständlich, aus welchem Grund L***** dieses Mittel angewendet hätte, wenn er sich hievon keinen Erfolg versprochen hätte. Es war daher keineswegs erforderlich, dass der Beklagte den Vertreter noch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass er nur im Hinblick auf den vorgetäuschten Umstand das Geschäft abschließe. Die vom Kläger vermissten Tatbestandserfordernisse bedeuten nur, dass grobfahrlässige Unkenntnis dieser Umstände nicht zum Tatbestand der List hinreichen (Gschnitzer in Klangs Kommentar zum ABGB zu Paragraph 870, S 110). Da der Vertreter des Klägers mit voller Absicht handelte, scheidet fahrlässige Unkenntnis gänzlich aus. Schließlich rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage des Beklagten befasst, er hätte nach Aufdeckung des Irrtums um den Umtausch des Automaten gegen einen Mixer oder Kühlschrank gebeten. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte keineswegs das Vertrauen zum Kläger verloren hatte, sondern sich rechtlich an den Kaufvertrag gebunden fühlte. Damit habe er sich des Rechtes auf Anfechtung des Vertrages wegen List begeben.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Verlust des Vertrauens zum Irreführenden ist nicht Voraussetzung der Anfechtung wegen List. Der Vorschlag des Beklagten auf Umtausch ist rechtlich ein Anbot, welches an sich das Recht der Anfechtung nicht ausschließt. Dass der Kläger das Anbot angenommen hat, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.