Aus der Begründung:
Ob es sich bei dem in Art. 89 WG. geregelten Bereicherungsanspruch um einen Rest der Wechselverbindlichkeit des Ausstellers bzw. des Annehmers oder um einen Anspruch sui generis handelt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne wesentliche Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, von welchen Umständen das Wirksamwerden dieses Anspruches - um nicht zu sagen: seine Entstehung - abhängt. Maßgebend ist dafür - so schon die noch zu Art. 83 WO. ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes vom 26. September 1899, RG. 44, 78 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Verjährung der wechselmäßigen Verbindlichkeit des Beklagten. Wenn die deutsche Lehre den Inhaber eines nicht begebenen, seinerzeit von seinem Vertragspartner akzeptierten Wechsels in diesem Zeitpunkt auf seine Ansprüche aus dem Grundgeschäft verweist (vgl. dazu z. B. - unter Heranziehung von RG. 44, 78 - Staub - Stranz S. 667, Stranz[14] zu Art. 89 WG. unter Anm. 9 und 12, Baumbach - Hefermehl[9] unter Anm. 17), entspricht dies grundsätzlich auch der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (vgl. dazu EvBl. 1963 Nr. 275 = Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht, 2. Folge, S. 283), muß aber unter Beachtung der Unterschiede gewertet werden, die bezüglich der Ansprüche aus dem Grundgeschäft zwischen dem deutschen und dem österreichischen Recht bestehen. Wechsel werden gewöhnlich im Zusammenhang mit Geschäften akzeptiert, die der Schuldner für seinen Gewerbebetrieb oder sonst unter Umständen tätigt, die nach deutschem Recht zu einer Verjährung der Ansprüche aus dem Grundgeschäft erst nach vier Jahren führen (§ 196 II BGB.). Da die wechselmäßige Verbindlichkeit des Annehmers schon nach drei Jahren verjährt (Art. 70 WG.), dauert die Haftung des Annehmers aus dem Grundgeschäft im deutschen Rechtsbereich gewöhnlich über die aus dem Wechsel selbst hinaus fort, sodaß sein Vertragspartner, der den verjährten Wechsel in Händen hat, mit gutem Grund und mit Aussicht auf Erfolg noch auf die Ansprüche aus dem Grundgeschäft verwiesen werden kann. Das besagt aber nichts darüber, was rechtens ist, wenn eine solche Verweisung ins Leere geht, weil die Ansprüche aus dem Grundgeschäft gleichfalls schon verjährt sind. Gerade das wird im österreichischen Rechtsbereich aber die Regel sein, ist doch die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. gleich lang wie jene des Art. 70 WG., soweit es sich um den Annehmer, also den Grundgeschäftspartner, handelt. Die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruches aus dem Grundgeschäft wird in der Regel schon früher abgelaufen sein, allenfalls gleichzeitig mit der Verjährungsfrist des Art. 70 WG. ablaufen.Ob es sich bei dem in Artikel 89, WG. geregelten Bereicherungsanspruch um einen Rest der Wechselverbindlichkeit des Ausstellers bzw. des Annehmers oder um einen Anspruch sui generis handelt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne wesentliche Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, von welchen Umständen das Wirksamwerden dieses Anspruches - um nicht zu sagen: seine Entstehung - abhängt. Maßgebend ist dafür - so schon die noch zu Artikel 83, WO. ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes vom 26. September 1899, RG. 44, 78 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Verjährung der wechselmäßigen Verbindlichkeit des Beklagten. Wenn die deutsche Lehre den Inhaber eines nicht begebenen, seinerzeit von seinem Vertragspartner akzeptierten Wechsels in diesem Zeitpunkt auf seine Ansprüche aus dem Grundgeschäft verweist vergleiche dazu z. B. - unter Heranziehung von RG. 44, 78 - Staub - Stranz S. 667, Stranz[14] zu Artikel 89, WG. unter Anmerkung 9 und 12, Baumbach - Hefermehl[9] unter Anmerkung 17), entspricht dies grundsätzlich auch der Auffassung des Obersten Gerichtshofes vergleiche dazu EvBl. 1963 Nr. 275 = Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht, 2. Folge, S. 283), muß aber unter Beachtung der Unterschiede gewertet werden, die bezüglich der Ansprüche aus dem Grundgeschäft zwischen dem deutschen und dem österreichischen Recht bestehen. Wechsel werden gewöhnlich im Zusammenhang mit Geschäften akzeptiert, die der Schuldner für seinen Gewerbebetrieb oder sonst unter Umständen tätigt, die nach deutschem Recht zu einer Verjährung der Ansprüche aus dem Grundgeschäft erst nach vier Jahren führen (Paragraph 196, römisch zwei BGB.). Da die wechselmäßige Verbindlichkeit des Annehmers schon nach drei Jahren verjährt (Artikel 70, WG.), dauert die Haftung des Annehmers aus dem Grundgeschäft im deutschen Rechtsbereich gewöhnlich über die aus dem Wechsel selbst hinaus fort, sodaß sein Vertragspartner, der den verjährten Wechsel in Händen hat, mit gutem Grund und mit Aussicht auf Erfolg noch auf die Ansprüche aus dem Grundgeschäft verwiesen werden kann. Das besagt aber nichts darüber, was rechtens ist, wenn eine solche Verweisung ins Leere geht, weil die Ansprüche aus dem Grundgeschäft gleichfalls schon verjährt sind. Gerade das wird im österreichischen Rechtsbereich aber die Regel sein, ist doch die Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB. gleich lang wie jene des Artikel 70, WG., soweit es sich um den Annehmer, also den Grundgeschäftspartner, handelt. Die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruches aus dem Grundgeschäft wird in der Regel schon früher abgelaufen sein, allenfalls gleichzeitig mit der Verjährungsfrist des Artikel 70, WG. ablaufen.
Es ist richtig, daß eine erst während des Laufes der im Art. 89 (1),Es ist richtig, daß eine erst während des Laufes der im Artikel 89, (1),
2. Satz, WG. normierten Frist eintretende Verjährung des Anspruchs aus dem Grundgeschäft den Bereicherungsanspruch des Art. 89 WG. nicht ins Leben rufen kann (vgl. dazu Stranz a. a. O. unter Anm. 10. lit. a). In jenen Fällen aber, in denen bereits im Zeitpunkt der Verjährung des wechselmäßigen Anspruchs auch der Anspruch aus dem Grundgeschäft schon verjährt war, kommt der Bereicherungsanspruch zum Tragen. In diesem verdeutlichten Sinn ist die Entscheidung vom 5. April 1938 = SZ. XX 101 = Caemmerer, 1. Folge, S. 324 jedenfalls aufrechtzuerhalten. Die Ausführungen der klagenden Partei, der Bereicherungsanspruch sei auch möglich, wenn der Wechsel zahlungshalber übergeben wurde, doch müsse die Verjährungsfrist bezüglich des wechselrechtlichen Anspruchs später ablaufen als die bürgerlich-rechtliche Verjährungsfrist aus dem Grundgeschäft, treffen also zu.2. Satz, WG. normierten Frist eintretende Verjährung des Anspruchs aus dem Grundgeschäft den Bereicherungsanspruch des Artikel 89, WG. nicht ins Leben rufen kann vergleiche dazu Stranz a. a. O. unter Anmerkung 10. Litera a,). In jenen Fällen aber, in denen bereits im Zeitpunkt der Verjährung des wechselmäßigen Anspruchs auch der Anspruch aus dem Grundgeschäft schon verjährt war, kommt der Bereicherungsanspruch zum Tragen. In diesem verdeutlichten Sinn ist die Entscheidung vom 5. April 1938 = SZ. römisch zwanzig 101 = Caemmerer, 1. Folge, S. 324 jedenfalls aufrechtzuerhalten. Die Ausführungen der klagenden Partei, der Bereicherungsanspruch sei auch möglich, wenn der Wechsel zahlungshalber übergeben wurde, doch müsse die Verjährungsfrist bezüglich des wechselrechtlichen Anspruchs später ablaufen als die bürgerlich-rechtliche Verjährungsfrist aus dem Grundgeschäft, treffen also zu.
Daraus folgt zunächst, daß es nicht genügt festzustellen, die Ansprüche der klagenden Partei aus den Grundgeschäften seien längst verjährt, was das Berufungsgericht ohne nähere Prüfung angenommen hat, es bedarf auch der Feststellung, ob ihre Ansprüche aus den einzelnen Grundgeschäften schon verjährt waren, als die Verjährung der einzelnen, jeweils im Zusammenhang mit ihnen gegebenen Akzepte eintrat. Soweit dies der Fall war, käme der Bereicherungsanspruch zum Tragen.