Aus der Begründung:
Was zunächst die Anfechtungslegitimation der Rechtsmittelwerber betrifft, ist es ständige Rechtsprechung, daß diese jedermann zuzuerkennen ist, dessen Interesse durch die Entscheidung des Rekursgerichtes verletzt wird. Verzögerungen und Kostenaufwand stellen zweifellos Verletzungen eines solchen Interesses dar. Die Annahme einer Erbserklärung kann zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens führen, die schon als Verzögerung die Interessensphäre eines anderen erbserklärten Erben berührt. Der erbserklärte Erbe ist daher zur Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Erbserklärung eines anderen, die der seinen widerstreitet, angenommen wurde, berechtigt (RZ 1966, 68; SZ 26/174 u. a.). Nur dem berufenen Erben, der noch keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt grundsätzlich keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu (EvBl. 1972/164; SZ 42/50; SZ 27/164 u. a.), weil es nicht angeht, einem Erbanwärter, der einerseits die Abgabe einer Erbserklärung vermeidet, andererseits die Parteistellung und die damit verbundenen Befugnisse einzuräumen (1 Ob 201/73; 6 Ob 42, 43/68). Darauf, ob die Erbserklärung auch schon vom Gericht angenommen wurde, kommt es nicht an. Den Rechtsmittelwerbern ist damit die Legitimation, die Entscheidung der zweiten Instanz zu bekämpfen, zuzuerkennen.
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl. 1970/342, am 1. Juli 1971 gewährte § 754 ABGB "in Rücksicht auf die Mutter und die Verwandten der Mutter, unehelichen Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen gleiche Rechte wie den ehelichen". Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß hiezu gelehrt wurde, daß das eheliche Kind eines unehelichen Kindes, wie es Hermann Karl W ist, nicht nur seine Mutter, sondern auch seine Großmutter und deren Verwandte beerbte, wenn auch sein Elternteil sie beerbt hätte (Gschnitzer, Erbrecht, 11; Ehrenzweig[2] 11/2, 388; in diesem Sinne wohl auch Weiß in Klang[2] III, 763, 736). Zu dem Nachlaß des Vaters und der väterlichen Verwandten gebührte den unehelichen Kindern hingegen keine gesetzliche Erbfolge. Die Neuregelung des § 754 ABGB beließ in ihrem Abs. 1 die Regelung der erbrechtlichen Ansprüche unehelicher Kinder zum Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten trotz geringfügiger stilistischer Umformulierungen gleich. Hingegen wurde dem unehelichen Kind nunmehr auch zum Nachlaß seines Vaters, vorbehaltlich der Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Witwe, ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt. Auch dieses sollte, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine ehelichen Nachkommen oder diesen erbrechtlich Gleichgestellte vorhanden sind, dem gesetzlichen Erbrecht des ehelichen Kindes gleich sein.Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl. 1970/342, am 1. Juli 1971 gewährte Paragraph 754, ABGB "in Rücksicht auf die Mutter und die Verwandten der Mutter, unehelichen Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen gleiche Rechte wie den ehelichen". Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß hiezu gelehrt wurde, daß das eheliche Kind eines unehelichen Kindes, wie es Hermann Karl W ist, nicht nur seine Mutter, sondern auch seine Großmutter und deren Verwandte beerbte, wenn auch sein Elternteil sie beerbt hätte (Gschnitzer, Erbrecht, 11; Ehrenzweig[2] 11/2, 388; in diesem Sinne wohl auch Weiß in Klang[2] römisch drei, 763, 736). Zu dem Nachlaß des Vaters und der väterlichen Verwandten gebührte den unehelichen Kindern hingegen keine gesetzliche Erbfolge. Die Neuregelung des Paragraph 754, ABGB beließ in ihrem Absatz eins, die Regelung der erbrechtlichen Ansprüche unehelicher Kinder zum Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten trotz geringfügiger stilistischer Umformulierungen gleich. Hingegen wurde dem unehelichen Kind nunmehr auch zum Nachlaß seines Vaters, vorbehaltlich der Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Witwe, ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt. Auch dieses sollte, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine ehelichen Nachkommen oder diesen erbrechtlich Gleichgestellte vorhanden sind, dem gesetzlichen Erbrecht des ehelichen Kindes gleich sein.
Zwischen § 754 Abs. 1 ABGB und § 754 Abs. 2 ABGB besteht aber außer den erwähnten Einschränkungen zugunsten der Witwe und bei Konkurrenz mit ehelichen Kindern noch ein weiterer wesentlicher Unterschied:Zwischen Paragraph 754, Absatz eins, ABGB und Paragraph 754, Absatz 2, ABGB besteht aber außer den erwähnten Einschränkungen zugunsten der Witwe und bei Konkurrenz mit ehelichen Kindern noch ein weiterer wesentlicher Unterschied:
Während das uneheliche Kind ein gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten hat, steht ihm ein gesetzliches Erbrecht nur zum Nachlaß des Vaters, nicht aber auch zum Nachlaß der Verwandten des Vaters zu (§ 754 Abs. 3 ABGB); es besteht hier also kein Repräsentationsrecht (Meyer, Das Recht des unehelichen Kindes, 91). Umgekehrt steht auch den Verwandten des Vaters zum Nachlaß eines unehelichen Kindes kein gesetzliches Erbrecht zu (§ 756 Abs. 3 ABGB). Daraus ergibt sich unmißverständlich der eine zwischen den extremen Forderungen, dem unehelichen Kind zum Nachlaß des Vaters überhaupt kein Erbrecht zu gewähren einerseits und ihm ein unbeschränktes Erbrecht einzuräumen andererseits (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 32) vermittelnde Lösung anstrebende Wille des Gesetzgebers, das eingeschränkte gesetzliche Erbrecht ausschließlich zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kind, nicht aber weiter gelten zu lassen. Das Eintrittsrecht des § 733 ABGB, das es ermöglicht, daß die Enkel an Stelle eines vorverstorbenen ehelichen Kindes gesetzliche Erben sein können, ist aber ein typisches Recht, das sich aus der Verwandtschaft ergibt. Ebensowenig wie dem unehelichen Kind zum Nachlaß seiner väterlichen Großeltern ein gesetzliches Erbrecht zusteht (§ 754 Abs. 3 ABGB), kann daher auch dem ehelichen Kind des unehelichen Kindes eines Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zukommen. Daß dies die Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich daraus, daß die Regierungsvorlage des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes in den hier maßgeblichen Sätzen unverändert Gesetz wurde, obwohl in den Erläuterungen hiezu (92), wie schon das Rekursgericht zitierte, ausdrücklich erwähnt worden war, daß auf Grund des Gesetzes in das Vermögen des Vaters eines unehelichen Kindes nur die unehelichen Kinder ersten Grades erbberechtigt sein sollen. Im ersten Grad verwandt sind aber nur Vater und Sohn, nicht aber Großvater und Enkel (§ 41 ABGB; Wolff in Klang[2] I/1, 278; Gschnitzer, Familienrecht, 2; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[2] II, 102). Da § 754 Abs. 2 ABGB, wie erwähnt, ausdrücklich nur auf den Nachlaß des unehelichen Vaters abstellt, kann der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erläuterungen stunden im Widerspruch zum Gesetz, nicht beigepflichtet werden. Zur Auslegung einer Gesetzesstelle ist es aber stets geboten, alle Instrumente zu mobilisieren, die das Verstehen fördern können (Mayer - Maly, Auslegung und Verstehen, JBl. 1969, 415); hiezu sind daher insbesondere auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage heranzuziehen (SZ 44/161). Nur ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (EvBl. 1972/159; SZ 39/103 u. a.). Wie sehr das Gesetz allein auf das persönliche Verhältnis zwischen Vater und unehelichem Kind abgestellt hat, ergibt sind nicht zuletzt aus der vom Justizausschuß im § 754 Abs. 2 ABGB eingefügten Bestimmung, daß ein Urteil auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft, das die Großeltern gegen das uneheliche Kind erwirkt haben (§ 164 b Abs. 1 zweiter Satz ABGB), das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes zum Nachlaß des Vaters nicht berührt (vgl. 755 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 6). Erwähnt sei auch noch die Auffassung Ents, eines wesentlichen Mitarbeiters bei der Ausarbeitung des Entwurfes zum späteren BGBl. 1970/342, in ÖJZ 1970/144, daß der damalige deutsche Gesetzesentwurf, der dem unehelichen Kind und seinen Abkömmlingen einen Ersatzanspruch in der Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils zuerkennen wollte, über den damaligen österreichischen Entwurf hinausgegangen sei.Während das uneheliche Kind ein gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten hat, steht ihm ein gesetzliches Erbrecht nur zum Nachlaß des Vaters, nicht aber auch zum Nachlaß der Verwandten des Vaters zu (Paragraph 754, Absatz 3, ABGB); es besteht hier also kein Repräsentationsrecht (Meyer, Das Recht des unehelichen Kindes, 91). Umgekehrt steht auch den Verwandten des Vaters zum Nachlaß eines unehelichen Kindes kein gesetzliches Erbrecht zu (Paragraph 756, Absatz 3, ABGB). Daraus ergibt sich unmißverständlich der eine zwischen den extremen Forderungen, dem unehelichen Kind zum Nachlaß des Vaters überhaupt kein Erbrecht zu gewähren einerseits und ihm ein unbeschränktes Erbrecht einzuräumen andererseits (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 32) vermittelnde Lösung anstrebende Wille des Gesetzgebers, das eingeschränkte gesetzliche Erbrecht ausschließlich zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kind, nicht aber weiter gelten zu lassen. Das Eintrittsrecht des Paragraph 733, ABGB, das es ermöglicht, daß die Enkel an Stelle eines vorverstorbenen ehelichen Kindes gesetzliche Erben sein können, ist aber ein typisches Recht, das sich aus der Verwandtschaft ergibt. Ebensowenig wie dem unehelichen Kind zum Nachlaß seiner väterlichen Großeltern ein gesetzliches Erbrecht zusteht (Paragraph 754, Absatz 3, ABGB), kann daher auch dem ehelichen Kind des unehelichen Kindes eines Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zukommen. Daß dies die Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich daraus, daß die Regierungsvorlage des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes in den hier maßgeblichen Sätzen unverändert Gesetz wurde, obwohl in den Erläuterungen hiezu (92), wie schon das Rekursgericht zitierte, ausdrücklich erwähnt worden war, daß auf Grund des Gesetzes in das Vermögen des Vaters eines unehelichen Kindes nur die unehelichen Kinder ersten Grades erbberechtigt sein sollen. Im ersten Grad verwandt sind aber nur Vater und Sohn, nicht aber Großvater und Enkel (Paragraph 41, ABGB; Wolff in Klang[2] I/1, 278; Gschnitzer, Familienrecht, 2; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[2] römisch zwei, 102). Da Paragraph 754, Absatz 2, ABGB, wie erwähnt, ausdrücklich nur auf den Nachlaß des unehelichen Vaters abstellt, kann der Auffassung des Rekursgerichtes, die Erläuterungen stunden im Widerspruch zum Gesetz, nicht beigepflichtet werden. Zur Auslegung einer Gesetzesstelle ist es aber stets geboten, alle Instrumente zu mobilisieren, die das Verstehen fördern können (Mayer - Maly, Auslegung und Verstehen, JBl. 1969, 415); hiezu sind daher insbesondere auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage heranzuziehen (SZ 44/161). Nur ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (EvBl. 1972/159; SZ 39/103 u. a.). Wie sehr das Gesetz allein auf das persönliche Verhältnis zwischen Vater und unehelichem Kind abgestellt hat, ergibt sind nicht zuletzt aus der vom Justizausschuß im Paragraph 754, Absatz 2, ABGB eingefügten Bestimmung, daß ein Urteil auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft, das die Großeltern gegen das uneheliche Kind erwirkt haben (Paragraph 164, b Absatz eins, zweiter Satz ABGB), das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes zum Nachlaß des Vaters nicht berührt vergleiche 755 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 6). Erwähnt sei auch noch die Auffassung Ents, eines wesentlichen Mitarbeiters bei der Ausarbeitung des Entwurfes zum späteren BGBl. 1970/342, in ÖJZ 1970/144, daß der damalige deutsche Gesetzesentwurf, der dem unehelichen Kind und seinen Abkömmlingen einen Ersatzanspruch in der Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils zuerkennen wollte, über den damaligen österreichischen Entwurf hinausgegangen sei.
Kann damit aber Hermann Karl W nicht gesetzlicher Erbe sein, hat das Rekursgericht seine Erbserklärung zu unrecht angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich zwar grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen, nicht aber eine solche, bei der von vornherein feststeht, daß der Erklärende nicht erbberechtigt ist und ihm daher der Nachlaß auf keinen Fall eingeantwortet werden kann (EvBl. 1970/55 und 225; EvBl. 1967/321 SZ 35/92 u. v. a.).