Der Rekurs ist im Ergebnis nicht begründet.
Vorab muß die Frage geprüft werden, ob nicht die hier vorliegende sogenannte Änderungskündigung schon deswegen infolge Entfalls des behaupteten wichtigen Kündigungsgrundes unbegründet ist, weil etwa durch das Gesetz vom 29.6.1954, BGBl 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, die Möglichkeit einer angemessenen Erhöhung des Mietenzinses durch die Mietkommission geschaffen wurde. Diese Frage könnte ja in dem vom Erstgericht forzusetzenden Verfahren aufgeworfen werden.Vorab muß die Frage geprüft werden, ob nicht die hier vorliegende sogenannte Änderungskündigung schon deswegen infolge Entfalls des behaupteten wichtigen Kündigungsgrundes unbegründet ist, weil etwa durch das Gesetz vom 29.6.1954, Bundesgesetzblatt 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, die Möglichkeit einer angemessenen Erhöhung des Mietenzinses durch die Mietkommission geschaffen wurde. Diese Frage könnte ja in dem vom Erstgericht forzusetzenden Verfahren aufgeworfen werden.
Das bezogene Gesetz bereitet der Auslegung nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Um den richtigen Ausgangspunkt zu gewinnen, ist aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes festzuhalten, daß wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens des geltenden Preisregelungsgesetzes am 30.6.1954 ein Initiativantrag zum Entwurf eines Preisregelungsgesetzes eingebracht worden ist. Da es nicht möglich war, innerhalb kurzer Frist die gesamte umfangreiche Materie der Preisregelung durch ein einheitliches Gesetz neu zu regeln, erwies es sich als notwendig, daß zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechts, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handelt, beschlossen werden (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationarats VII.G.P.). Zu dem hier entscheidenden § 2 des Gesetzes wird sodann in dem Ausschußbericht gesagt, daß bisher für die Entscheidung über Anträge wegen Änderung preisgeregelter Mieten die Verwaltungsbehörde zuständig war, während in Zukunft die Mietkommissionen zuständig sein sollen.Das bezogene Gesetz bereitet der Auslegung nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Um den richtigen Ausgangspunkt zu gewinnen, ist aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes festzuhalten, daß wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens des geltenden Preisregelungsgesetzes am 30.6.1954 ein Initiativantrag zum Entwurf eines Preisregelungsgesetzes eingebracht worden ist. Da es nicht möglich war, innerhalb kurzer Frist die gesamte umfangreiche Materie der Preisregelung durch ein einheitliches Gesetz neu zu regeln, erwies es sich als notwendig, daß zunächst wenigstens die dringlichsten Gesetzesbestimmungen für das Gebiet des Mietrechts, soweit es sich um bisher preisgeregelte Mietverhältnisse handelt, beschlossen werden (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verfassung und für Verwaltungsreform, 296 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationarats römisch sieben.G.P.). Zu dem hier entscheidenden Paragraph 2, des Gesetzes wird sodann in dem Ausschußbericht gesagt, daß bisher für die Entscheidung über Anträge wegen Änderung preisgeregelter Mieten die Verwaltungsbehörde zuständig war, während in Zukunft die Mietkommissionen zuständig sein sollen.
In der Sitzung des Nationalrates vom 29.6.1954 trug der Berichterstatter Abg. Marchner vor, daß der Ausschuß dem Nationalrat diesen Gesetzentwurf über die Regelung der preisgeregelten Mietverhältnisse unterbreite. Zu § 2 äußerte der Berichterstatter, daß er auch Aufschluß darüber gebe, wie sich der preisgeregelte Mietzins zusammensetzes (Stenographische Protokoll, 42. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, VII. Gesetzgebungsperiode, Dienstag, 29.Juni 1954, S 1808 f).In der Sitzung des Nationalrates vom 29.6.1954 trug der Berichterstatter Abg. Marchner vor, daß der Ausschuß dem Nationalrat diesen Gesetzentwurf über die Regelung der preisgeregelten Mietverhältnisse unterbreite. Zu Paragraph 2, äußerte der Berichterstatter, daß er auch Aufschluß darüber gebe, wie sich der preisgeregelte Mietzins zusammensetzes (Stenographische Protokoll, 42. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode, Dienstag, 29.Juni 1954, S 1808 f).
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt daher, daß sich nach dem Willen der Gesetzgeber das gesetz nur auf preisgeregelte Mieten beziehen soll.
Prüft man nach dieser Feststellung den - sicher nicht glücklich und klar formulierten - Gesetzestext, so ergibt § 1, daß preisgeregelte Mietzinse grundsätzlich nicht abgeändert werden dürfen. Der Sinn des § 2 geht offenbar dahin, daß eine wirtschaftlich notwendige Erhöhung solcher Mietzinse dann doch, und zwar durch die Mietkommission vorgenommen werden kann. Schon das Aufeinanderfolgen der beiden gesetzlichen Bestimmungen legt den Schluß nahe, daß im § 2 dieselben Mietzinse wie in § 1, nämlich die preisgeregelten Mietzinse gemeint sind. Überdies verweist der Bedingungssatz in § 2: "wenn der nach den bis 30.Juni 1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften....Prüft man nach dieser Feststellung den - sicher nicht glücklich und klar formulierten - Gesetzestext, so ergibt Paragraph eins,, daß preisgeregelte Mietzinse grundsätzlich nicht abgeändert werden dürfen. Der Sinn des Paragraph 2, geht offenbar dahin, daß eine wirtschaftlich notwendige Erhöhung solcher Mietzinse dann doch, und zwar durch die Mietkommission vorgenommen werden kann. Schon das Aufeinanderfolgen der beiden gesetzlichen Bestimmungen legt den Schluß nahe, daß im Paragraph 2, dieselben Mietzinse wie in Paragraph eins,, nämlich die preisgeregelten Mietzinse gemeint sind. Überdies verweist der Bedingungssatz in Paragraph 2 :, "wenn der nach den bis 30.Juni 1954 in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften....
ermittelte Mietzins .... nicht hinreicht" einigermaßen deutlich auf
die in § 1 erwähnten Räume, "die am 30.Juni 1954 den Bestimmungen des
Preisregelungsgesetzes.... unterlagen".
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich die Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom 29.6.1954, BGBl. Nr.132, nur auf preisgeregelte und nicht auf freie Mietzinse erstreckt. Für freie Mietzinse kommt daher eine Erhöhung durch die Mietkommission nach wie vor nicht in Betracht. Daraus folgt, daß es für diese Fälle bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Notbehelf der sogenannten Änderungskündigung bleiben muß.Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich die Vorschrift des Paragraph 2, des Gesetzes vom 29.6.1954, Bundesgesetzblatt Nr.132, nur auf preisgeregelte und nicht auf freie Mietzinse erstreckt. Für freie Mietzinse kommt daher eine Erhöhung durch die Mietkommission nach wie vor nicht in Betracht. Daraus folgt, daß es für diese Fälle bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Notbehelf der sogenannten Änderungskündigung bleiben muß.
Was nun die Ausführungen des Rekurses betrifft, so braucht auf die Frage, ob ein allfälliger Verzicht auf die künftige Anpassung der Mietzinse durch die Kläger schon in den Einwendungen hätte geltend gemacht werden müssen, nicht eingegangen werden, weil das Berufungsgericht diese Begründung bloß ergänzend gebraucht und die vorausgegangene Ausführung, daß die Vereinbarung vom 2.Mai 1950 keine Schlußfolgerung auf einen solchen Verzicht zuläßt, überzeugend und im Rekurs auch gar nicht bekämpft ist. Daß ein Verzichtswille nicht vorlag und auch nicht erklärt wurde, ergibt sich schon daraus, daß die Vereinbarung vom 2.Mai 1950 bloß bis zur gesetzlichen Regelung der Mietzinsfrage geschlossen ist. Ohne einen ausdrücklichen oder aus schlüssigen Handlungen abzuleitenden Verzicht der Kläger auf eine künftige Mietzinsanpassung folgt aber aus den Mietzinsvereinbarungen nicht die Unzulässigkeit einer Änderungskündigung. Wenn der Rekurswerber dies aus der Entscheidung vom 17.September 1952, 1 Ob 650/52, MietSlg. 2436, ableiten will, so kann ihm nicht gefolgt werden, weil in jenem Falle eine freie Mietzinsvereinbarung vorlag, während hier bei Abschluß der Vereinbarung vom 2.Mai 1950 bereits ein giltiger Mietvertrag bestand und die Kläger damals keinen Rechtstitel für eine Zinserhöhung hatten, sodaß sie völlig vom Entgegenkommen und guten Willen des Beklagten abhängig waren.
Die Behauptungen, daß der Mietzins nicht kostendeckend und daß das Haus zur Gänze unbewohnbar gewesen sei, sind in der Kündigung ausreichend deutlich enthalten. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß das Verfahren in der Richtung ergänzungsbedürftig ist, ob und wieweit der Mietzins kostendeckend ist. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß nur wegen der Behebung solcher Schäden eine Mietzinserhöhung verlangt werden kann, die den Bestand des Hauses gefährden, und daß die Behebung dringend und unaufschiebbar gewesen sein muß (OGH 12.2.1951, 3 Ob 672/50; 17.4.1954, 2 Ob 886/53). In dieser Beziehung muß der Gedanke des § 7 Abs 1 MietG, daß nur unbedingt notwendige Erhaltungs-, hier Instandsetzungsauslagen, über die normalen Leistungen hinaus auf die Mieter überwälzt werden können, sinngemäß angewendet werden. Es besteht kein Grund, hier die Mieter unbeschädigter und kriegsbeschädigter Häuser verschieden zu behandeln. Auch in dieser Richtung ist das Verfahren ergänzungsbedürftig.Die Behauptungen, daß der Mietzins nicht kostendeckend und daß das Haus zur Gänze unbewohnbar gewesen sei, sind in der Kündigung ausreichend deutlich enthalten. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß das Verfahren in der Richtung ergänzungsbedürftig ist, ob und wieweit der Mietzins kostendeckend ist. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß nur wegen der Behebung solcher Schäden eine Mietzinserhöhung verlangt werden kann, die den Bestand des Hauses gefährden, und daß die Behebung dringend und unaufschiebbar gewesen sein muß (OGH 12.2.1951, 3 Ob 672/50; 17.4.1954, 2 Ob 886/53). In dieser Beziehung muß der Gedanke des Paragraph 7, Absatz eins, MietG, daß nur unbedingt notwendige Erhaltungs-, hier Instandsetzungsauslagen, über die normalen Leistungen hinaus auf die Mieter überwälzt werden können, sinngemäß angewendet werden. Es besteht kein Grund, hier die Mieter unbeschädigter und kriegsbeschädigter Häuser verschieden zu behandeln. Auch in dieser Richtung ist das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Daß die Kläger nicht Eigentümer, sondern Fruchtnießer der Liegenschaft sind, schließt sie von der Kündigung nicht aus. Dem Fruchtnießer steht nach § 509 ABGB, das Recht zu, fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung, d.h. also wie ein Eigentümer zu genießen. Soweit daher die Mittel zum Wiederaufbau von den Fruchtnießern stammen, sind sie auch berechtigt, die Änderungskündigung in den oben beschriebenen Grenzen zu erheben. Die Aufwendungen, die der Vorbenützer der Wohnung S***** zugunsten der Kläger ohne Anspruch auf Rückersatz gemacht haben sollte, werden bei der Feststellung des notwendigen Kapitalaufwandes der Kläger unberücksichtigt zu bleiben haben.Daß die Kläger nicht Eigentümer, sondern Fruchtnießer der Liegenschaft sind, schließt sie von der Kündigung nicht aus. Dem Fruchtnießer steht nach Paragraph 509, ABGB, das Recht zu, fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung, d.h. also wie ein Eigentümer zu genießen. Soweit daher die Mittel zum Wiederaufbau von den Fruchtnießern stammen, sind sie auch berechtigt, die Änderungskündigung in den oben beschriebenen Grenzen zu erheben. Die Aufwendungen, die der Vorbenützer der Wohnung S***** zugunsten der Kläger ohne Anspruch auf Rückersatz gemacht haben sollte, werden bei der Feststellung des notwendigen Kapitalaufwandes der Kläger unberücksichtigt zu bleiben haben.
Dem Rekurs mußte daher im Ergebnis der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Dem Rekurs mußte daher im Ergebnis der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.