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Entscheidung 1 Ob 91/07z×

Entscheidung 1 Ob 91/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob91/07z

Entscheidungsdatum

03.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache der gefährdeten Partei Anna ***** S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Rudolf ***** S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Februar 2007, GZ 4 R 39/07p-130, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Dezember 2006, GZ 3 C 139/03i-117, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei dient zur Kenntnis, eine Entscheidung über das Rechtsmittel unterbleibt.

Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat - unter Abweisung eines Mehrbegehrens - dem Gegner der gefährdeten Partei u.a. verboten, seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten, und ihm aufgetragen, den Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung umgehend bei Gericht zu hinterlegen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge, wohl aber jenem der gefährdeten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Gegner der gefährdeten Partei bekämpfte den rekursgerichtlichen Beschluss mit außerordentlichem Revisionsrekurs vom 16. März 2007. Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof erklärte der Gegner der gefährdeten Partei mit Schriftsatz vom 16. April 2007 die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses. Die Rückziehung des Rechtsmittels dient zur Kenntnis, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unterbleibt. Der erstgerichtliche Akt wird zurückgestellt.

Anmerkung

E84281 1Ob91.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00091.07Z.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20070503_OGH0002_0010OB00091_07Z0000_000