Entscheidung 1 Ob 91/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H***** S*****, wegen Verfahrenshilfe, über den (richtig: Revisions-)Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. März 2017, GZ 5 R 7/17i-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 21. Dezember 2016, GZ 6 Nc 1/16h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078; RS0044213). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen nicht aufgerufen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078; RS0044213). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen nicht aufgerufen.
Daraus folgt, dass der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Gruppe: Amtshaftungsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00091.17I.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170524_OGH0002_0010OB00091_17I0000_000