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Entscheidung 1 Ob 91/18s×

Entscheidung 1 Ob 91/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042014 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Kein Neuerungsverbot im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich noch nicht abschließend entschiedener Fragen (so auch SZ 28/96).
RS0042031 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend …
RS0042405 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit de …
RS0042411 Rechtssatz 30.01.1985Zivilrecht
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden we …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.