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Entscheidung 1 Ob 91/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG, Grundrechte, Persönlichkeitsschutzrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob91/26b

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 24.648,19 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 14 R 53/26f-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 32 Cg 10/25p-18, teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts (Punkt 2. des Spruchs) wird ersatzlos aufgehoben. Die Rechtssache wird, soweit die klagende Partei ihre Amtshaftungsansprüche auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) stützt, an das Berufungsgericht zurückverwiesen und diesem insoweit die Sachentscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts (Punkt 5. des Spruchs) wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz aufgetragen.

römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.

römisch drei. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

[1]                 Der am Asperger-Syndrom leidende Kläger war beginnend mit September 2021 Schüler der Tourismusschule * W* – einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Nachdem der Kläger mehr als eine Woche dem Unterricht ferngeblieben war, teilte der Schulleiter dessen Mutter Anfang März 2022 mit, dass die Schule bei weiterem Fernbleiben ohne ärztliches Attest gezwungen sei, ihn vom Unterricht abzumelden.

[2]                 Am 14. 3. 2022 attestierte eine klinische Psychologin und Psychotherapeutin dem Kläger eine ausgeprägte Angst- und Aggressionssymptomatik und empfahl, ihn aufgrund der psychologischen Befundlage bis auf Weiteres vom schulischen Unterricht freizustellen.

[3]         Am 10. 5. 2022 schrieb der Klassenvorstand an die Mutter des Klägers, dass „eine Beurteilung lt. SchUG Paragraph 19, in mehreren Fächern ... aus jetziger Sicht nicht möglich ist“. Man wolle ihm aber die Möglichkeit geben, mit Hilfe von Feststellungsprüfungen das Schuljahr positiv zu beenden. Die Mutter antwortete am 31. 5. 2022, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht an den Prüfungen teilnehmen könne und nach seiner Genesung eine Teilnahme nur unter der Voraussetzung der Zusage eines Nachteilausgleichs möglich sei. Am (richtig:) 21. 6. 2022 erklärte der Klassenvorstand der Mutter, dass der Kläger bis 30. 11. 2022 die Möglichkeit habe, die Feststellungsprüfungen nachzuholen. Zudem hielt er fest, dass die Schule keine Anmeldung für einen Schulbesuch für nächstes Jahr erhalten habe und „auch von dieser Seite“ der Ausbildungsvertrag nicht verlängert werde.

[4]                 Am 20. 8. 2024 reichte der Kläger einen Antrag für ein „Schlichtungs-Verfahren“ ein, als dessen Ziel die Rückzahlung des Schuldgeldes, der Kosten für die Schulkleidung und der Therapiekosten sowie als Schlichtungspartner die „Tourismusschule */Lehrkörper/Direktion“ genannt war. Mit E-Mail vom 17. 11. 2024 wurde der Schlichtungspartner auf W* geändert.

[5]                 Im Schlichtungsgespräch am 21. 11. 2024 forderte der Rechtsvertreter des Klägers näher aufgeschlüsselte Kosten von gesamt 6.500 EUR und 10.000 EUR Schmerzengeld.

[6]                 Mit Schreiben vom 31. 1. 2025 bestätigte das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien, dass im Schlichtungsverfahren zwischen dem Kläger und dem Schlichtungspartner W* keine Einigung erzielt werden konnte.

[7]         Der Kläger begehrte mit seiner am 14. 4. 2025 eingebrachten und auf das AHG gestützten Klage Schadenersatz von insgesamt 25.728,19 EUR sA, und zwar 7.000 EUR Schmerzengeld, 7.320 EUR Lebensunterhalt für das verlorene Schuljahr 2022 aus 2023,, 425 EUR Therapiekosten, 7.800 EUR für die Erteilung von Privatunterricht, 2.103,19 EUR für nutzlos gewordene Aufwendungen und 1.080 EUR für vorprozessuale Vertretungskosten. Er sei nach der Schulaufnahme von Mitschülern und Schulorganen gemobbt und diskriminiert worden, was bei ihm zu der im März 2022 diagnostizierten ausgeprägten Angststörung geführt habe. Der Schulleiter, die Lehrer, aber auch die Mitarbeiter der Bildungsdirektion hätten es unterlassen, ihn vor Mobbing und Gewalt durch seine Mitschüler zu schützen. Zudem sei er diskriminiert worden, weil er von der Schule abgemeldet worden sei, wohingegen die gewaltbereiten Mitschüler weiterhin die Schule hätten besuchen dürfen und nicht einmal verwarnt worden seien. Als Anspruchsgrundlagen würden daher die Verletzung der gesetzlich normierten Fürsorgepflicht durch die Schule und die Diskriminierung des Klägers nach Paragraph eins, BGStG geltend gemacht. Die Ansprüche seien nicht verjährt, zumal die Verjährung mit der Einbringung des Antrags für ein „Schlichtungs-Verfahren“ gehemmt worden sei.

[8]         Die Beklagte bestreitet und wendet insbesondere Verjährung ein. Ein Schlichtungsverfahren nach Paragraphen 14, ff BGStG habe mit ihr nicht stattgefunden.

[9]                 Das Erstgericht wies einen Teil des Klagebegehrens von 1.080 EUR sA für vorprozessuale Kosten wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss zurück; das restliche Klagebegehren von 24.648,19 EUR sA wies es mit Urteil wegen Verjährung ab.

[10]               Der Primärschaden des Klägers, nämlich seine Angststörung, sei mit deren Kenntnis spätestens durch das Attest vom 14. 3. 2022 eingetreten. Damit habe die Verjährung für die Schmerzengeldforderung und die Therapiekosten jedenfalls zu laufen begonnen. Bei den durch den Nichtbesuch der Schule verursachten Schäden (verlorenes Schuljahr, Unterrichtskosten, frustrierte Aufwendungen) handle es sich um vorhersehbare Folgeschäden.

[11]               Da das Schlichtungsverfahren nicht gegen den Bund gerichtet gewesen sei, habe dadurch keine Hemmung der Verjährungsfrist eintreten können.

[12]               Aus Anlass der Berufung hob das Berufungsgericht das klageabweisende Ersturteil, soweit der Kläger seine „Ersatzansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze auf das BGStG stützt“, als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[13]       Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei vor Einbringung einer auf die Bestimmungen des BGStG gestützten Amtshaftungsklage eine außergerichtliche Streitbeilegung zu initiieren. Partei des Schlichtungsverfahrens müsse jener Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, AHG sein, gegen den nachfolgend die Klage gerichtet werde. Hier hätte daher nur der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, als Partei im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach Paragraph 10, BGStG in Verbindung mit Paragraph 14, BGStG in Anspruch genommen werden können. Werde durch das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs vor den (ordentlichen) Gerichten (vorübergehend) ausdrücklich ausgeschlossen, so liege dem Wesen nach eine (temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, die zur Zurückweisung der Klage mit Beschluss führe.

[14]       Das Berufungsgericht sprach aus, dass der „ordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Folgen das Unterbleiben des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 10, BGStG in Verbindung mit Paragraphen 14, ff BGStG auf die „entgegen diesen Regeln“ eingebrachte Klage habe.

[15]               „Im Übrigen“ gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers mit Urteil nicht Folge.

[16]               Das Erstgericht habe das amtshaftungsrechtliche Schadenersatzbegehren, das auf die Verletzung der („schulischen“) Fürsorgepflicht gestützt sei, unter Hinweis auf das Attest vom 14. 3. 2022 über die beim Kläger aufgetretene – dem Schmerzengeldbegehren zugrundeliegende – ausgeprägte Angst- und Aggressionssymptomatik richtig als verjährt abgewiesen. Bei allen weiteren Schadenersatzansprüchen handle es sich um voraussehbare künftige Schäden im Sinn der gemäßigten Einheitstheorie, zumal die Psychologin und Psychotherapeutin im Attest empfehle, den Kläger bis auf Weiteres vom schulischen Unterricht freizustellen.

[17]               Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Vorhersehbarkeit für zukünftige Folgeschäden im Sinne der gemäßigten Einheitstheorie – soweit überblickbar – uneinheitlich sei.

[18]       römisch eins. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der (richtig:) Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

[19]               Die Beklagte beantragt, den (richtig:) Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20]          Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

[21]       1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund vergleiche RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Zu prüfen ist daher, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht verneint wurde.

[22]       2. Paragraph 10, BGStG, BGBl I 2005/82 in der Fassung BGBl I 2013/138, lautet:

(1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.

(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(3) Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2,) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3,), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.

(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

[23]       Paragraph 10, Absatz 2, BGStG ordnet an, dass Ansprüche nach diesem Gesetz bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden können, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Klage ist nur dann zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist (P. Mayr, Alternative Streitbeilegung und Verjährung, NZ 2016/42, 125 [129 f]).

[24]       Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gilt Paragraph 10, Absatz 2, BGStG allerdings nicht für die – hier gegenständlichen – gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BGStG nach dem AHG geltend zu machenden Ansprüche „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“.

[25]       3. Paragraph 10, Absatz eins, BGStG regelt die („nur“) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens gegen den zuständigen Rechtsträger geltend zu machenden Ansprüche (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht² [2016] Paragraph 10, Rz 1). Die Bestimmung ordnet in Bezug auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG bloß an, dass dieses das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG ersetzt. Absatz 2, leg cit, der den Kläger zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice verpflichtet, betrifft demgegenüber ausschließlich „sonstige“ – also nicht die in Absatz eins, leg cit genannten – Ansprüche. Absatz 3, leg cit, der sich lediglich auf „die Klage gemäß Absatz 2, bezieht, behält diese Differenzierung zwischen Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen bei: Für letztere eröffnet der erste Satz einen Wahlgerichtsstand, wohingegen Paragraph 9, Absatz eins, AHG für Amtshaftungsverfahren unabhängig vom Streitwert die Eigenzuständigkeit des Landesgerichts, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, normiert. Auch die Verjährungsbestimmung im zweiten Satz des Absatz 3, soll keine Geltung für die in Absatz eins, genannten Ansprüche aus einer Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze haben (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi aaO Paragraph 10, Rz 13).

[26]       Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes setzt daher nur die gerichtliche Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BGStG ein Schlichtungsverfahren voraus. Dagegen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze als fakultativ anzusehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass das Schlichtungsverfahren das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG „ersetzt“. Rechtsfolge einer Unterlassung der Aufforderung nach Paragraph 8, AHG ist seit der Wertgrenzen-Novelle 1989 aber gerade nicht mehr die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den Amtshaftungsanspruch (Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2022] Paragraph 8, AHG Rz 2). Die zwingende Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens für auf die Bestimmungen des BGStG gegründete Amtshaftungsansprüche würde daher den Zugang zum Gericht gegenüber einem Verfahren nach Paragraph 8, AHG erschweren, ohne dass dafür eine Notwendigkeit zu erkennen wäre.

4. Auch die Gesetzesmaterialien legen keine andere Auslegung nahe:

[27]       Richtig ist zwar, dass nach den Materialien (ErläutRV 836 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, f) die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens auch zur Entlastung der Gerichte erfolgen soll, weil – insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Mediation – zu erwarten sei, dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die Schlichtung einer gütlichen Einigung zugeführt und nicht zu Gericht kommen werde. Auch findet sich dort einleitend zum das Verfahren regelnden 2. Abschnitt der bloße Hinweis, dass vor Geltendmachung von Ansprüchen „immer“ ein Schlichtungsverfahren stattzufinden habe. Gleich im Anschluss wird aber angemerkt, „dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (Paragraph 10, Absatz eins,), im Bereich des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (Paragraph 10, Absatz 2,). Auch im Amtshaftungsverfahren (Absatz eins,) soll die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren ersetzt daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehene Aufforderungsverfahren.“

[28]       Damit liegt nach den Materialien die „zentrale Rolle“ des Schlichtungsverfahrens bei Amtshaftungsansprüchen „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“ nur darin, an die Stelle eines (fakultativen) Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 8, AHG zu treten.

[29]          5. Aus diesen Gründen schließt sich der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsweg insofern unzulässig ist, als die Amtshaftungsklage unmittelbar auf das BGStG gestützt wird, nicht an.

[30]          6. Hat das Berufungsgericht über die Berufung nicht meritorisch, sondern formell im Sinn einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache entscheiden (RS0065254).

[31]       7. Der Kläger hat seine auf ein- und dasselbe Ziel gerichteten Ansprüche aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts auf mehrere Anspruchsgrundlagen (BGStG, Verletzung der Fürsorgepflicht) gestützt. Damit liegt eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vergleiche 4 Ob 138/20b [Rz 54]).

[32]       Dass das Berufungsgericht von einer getrennten Beurteilung der beiden Anspruchsgrundlagen ausgegangen ist, die bei einer kumulativen Klagenhäufung (RS0037814 [T1]; vergleiche 1 Ob 153/20m [Pkt 1.]) in Betracht kommt, und im Ergebnis ein Teilurteil über eine der Anspruchsgrundlagen gefällt hat, bleibt insofern ohne Konsequenz, als eine allfällige prozessuale Unzulässigkeit dieses Teilurteils nicht gerügt wurde vergleiche RS0040918). Allerdings schlägt dieser Umstand auf die Kostenentscheidung durch, mit der das Berufungsgericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz abgesprochen hat, obwohl eine solche im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich ist, weil sie von der inhaltlichen Entscheidung über beide geltend gemachten Anspruchsgrundlagen abhängt vergleiche Paragraph 52, Absatz 4, ZPO). Die Kostenentscheidung kann daher insgesamt keinen Bestand haben.

[33]       römisch zwei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Klagebegehrens durch die erste Instanz insoweit bestätigt wurde, als es auf die Verletzung der („schulischen“) Fürsorgepflicht gestützt wird, richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, die auf eine Klagestattgebung abzielt.

[34]       Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[35]               1. Nach ständiger Rechtsprechung stellen gleichartige Teil- oder Folgeschäden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (RS0087613; RS0097976 [T11]; RS0034618 [insb T8]). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034618 [T5]; RS0097976 [T3]).

[36]       Die Beurteilung, ob der Kläger einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen sind vergleiche RS0034618 [T6]; RS0087613 [T5]). Eine solche zeigt der Kläger hier auch nicht auf.

[37]       2. Inwieweit konkret eine – wie das Berufungsgericht meint – uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Vorhersehbarkeit für zukünftige Folgeschäden“ im Sinn der gemäßigten Einheitstheorie vorliegen soll und inwiefern dies für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein sollte, lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen. Vielmehr beschäftigt sich das Rechtsmittel mit dem Vorwurf, durch das verlorene Schuljahr 2022 aus 2023, sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der gesondert zu beurteilen sei. Konkret wirft er der Bildungsdirektion vor, ihn nicht über Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulbetriebs informiert zu haben. Da seine Mutter ausgehend von seinem eigenen Vorbringen bereits im Winter 2021 erfolglos Kontakt mit der Bildungsdirektion aufgenommen haben will, bleibt aber unklar, worin die „neuen, gänzlich unterschiedlichen schädigenden Handlungen durch andere Organe“ nach dem 14. 3. 2022 zu erblicken sein sollen. Der Einwand, dass der Kläger und seine Mutter trotz des Befunds vom 14. 3. 2022 und der darin dokumentierten Gesundheitsschäden von einer ungehindert fortlaufenden Schulkarriere ausgegangen seien, ändert nichts an den Feststellungen, dass der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt bereits bis „auf Weiteres“, also auf unabsehbare Zeit, nicht möglich war. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten an (RS0034547 [T3]).

römisch drei. Zu den Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens:

[38]       Da die Beklagte in ihrer (richtig:) Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene (teilweise) Zurückweisung der Klage vor (8 ObA 12/22f [Rz 16 mwN]), in dem der Kläger letztlich obsiegt hat. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen vergleiche Anmerkung eins, zu TP 3C GGG e contrario; 2 Ob 104/25w [Rz 28]). Ebenso liegt ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision vor. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, womit es sachgerecht erscheint, die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Textnummer

E148579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00091.26B.0827.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00091_26B0000_000