[20] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
[21] 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund (vgl RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Zu prüfen ist daher, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht verneint wurde. 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund vergleiche RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Zu prüfen ist daher, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht verneint wurde.
[22] 2. § 10 BGStG, BGBl I 2005/82 idF BGBl I 2013/138, lautet: 2. Paragraph 10, BGStG, BGBl I 2005/82 in der Fassung BGBl I 2013/138, lautet:
(1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.(1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.
(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(3) Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.(3) Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2,) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3,), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
[23] § 10 Abs 2 BGStG ordnet an, dass Ansprüche nach diesem Gesetz bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden können, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Klage ist nur dann zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist (P. Mayr, Alternative Streitbeilegung und Verjährung, NZ 2016/42, 125 [129 f]). Paragraph 10, Absatz 2, BGStG ordnet an, dass Ansprüche nach diesem Gesetz bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden können, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Klage ist nur dann zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist (P. Mayr, Alternative Streitbeilegung und Verjährung, NZ 2016/42, 125 [129 f]).
[24] Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gilt § 10 Abs 2 BGStG allerdings nicht für die – hier gegenständlichen – gemäß § 10 Abs 1 BGStG nach dem AHG geltend zu machenden Ansprüche „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gilt Paragraph 10, Absatz 2, BGStG allerdings nicht für die – hier gegenständlichen – gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BGStG nach dem AHG geltend zu machenden Ansprüche „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“.
[25] 3. § 10 Abs 1 BGStG regelt die („nur“) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens gegen den zuständigen Rechtsträger geltend zu machenden Ansprüche (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht² [2016] § 10 Rz 1). Die Bestimmung ordnet in Bezug auf das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG bloß an, dass dieses das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG ersetzt. Abs 2 leg cit, der den Kläger zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice verpflichtet, betrifft demgegenüber ausschließlich „sonstige“ – also nicht die in Abs 1 leg cit genannten – Ansprüche. Abs 3 leg cit, der sich lediglich auf „die Klage gemäß Abs 2“ bezieht, behält diese Differenzierung zwischen Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen bei: Für letztere eröffnet der erste Satz einen Wahlgerichtsstand, wohingegen § 9 Abs 1 AHG für Amtshaftungsverfahren unabhängig vom Streitwert die Eigenzuständigkeit des Landesgerichts, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, normiert. Auch die Verjährungsbestimmung im zweiten Satz des Abs 3 soll keine Geltung für die in Abs 1 genannten Ansprüche aus einer Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze haben (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi aaO § 10 Rz 13). 3. Paragraph 10, Absatz eins, BGStG regelt die („nur“) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens gegen den zuständigen Rechtsträger geltend zu machenden Ansprüche (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht² [2016] Paragraph 10, Rz 1). Die Bestimmung ordnet in Bezug auf das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG bloß an, dass dieses das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG ersetzt. Absatz 2, leg cit, der den Kläger zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice verpflichtet, betrifft demgegenüber ausschließlich „sonstige“ – also nicht die in Absatz eins, leg cit genannten – Ansprüche. Absatz 3, leg cit, der sich lediglich auf „die Klage gemäß Absatz 2, bezieht, behält diese Differenzierung zwischen Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen bei: Für letztere eröffnet der erste Satz einen Wahlgerichtsstand, wohingegen Paragraph 9, Absatz eins, AHG für Amtshaftungsverfahren unabhängig vom Streitwert die Eigenzuständigkeit des Landesgerichts, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde, normiert. Auch die Verjährungsbestimmung im zweiten Satz des Absatz 3, soll keine Geltung für die in Absatz eins, genannten Ansprüche aus einer Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze haben (Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi aaO Paragraph 10, Rz 13).
[26] Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes setzt daher nur die gerichtliche Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Sinn des § 10 Abs 2 BGStG ein Schlichtungsverfahren voraus. Dagegen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze als fakultativ anzusehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass das Schlichtungsverfahren das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG „ersetzt“. Rechtsfolge einer Unterlassung der Aufforderung nach § 8 AHG ist seit der Wertgrenzen-Novelle 1989 aber gerade nicht mehr die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den Amtshaftungsanspruch (Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2022] § 8 AHG Rz 2). Die zwingende Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens für auf die Bestimmungen des BGStG gegründete Amtshaftungsansprüche würde daher den Zugang zum Gericht gegenüber einem Verfahren nach § 8 AHG erschweren, ohne dass dafür eine Notwendigkeit zu erkennen wäre. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes setzt daher nur die gerichtliche Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BGStG ein Schlichtungsverfahren voraus. Dagegen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze als fakultativ anzusehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass das Schlichtungsverfahren das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG „ersetzt“. Rechtsfolge einer Unterlassung der Aufforderung nach Paragraph 8, AHG ist seit der Wertgrenzen-Novelle 1989 aber gerade nicht mehr die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den Amtshaftungsanspruch (Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2022] Paragraph 8, AHG Rz 2). Die zwingende Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens für auf die Bestimmungen des BGStG gegründete Amtshaftungsansprüche würde daher den Zugang zum Gericht gegenüber einem Verfahren nach Paragraph 8, AHG erschweren, ohne dass dafür eine Notwendigkeit zu erkennen wäre.
4. Auch die Gesetzesmaterialien legen keine andere Auslegung nahe:
[27] Richtig ist zwar, dass nach den Materialien (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP 10 f) die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens auch zur Entlastung der Gerichte erfolgen soll, weil – insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Mediation – zu erwarten sei, dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die Schlichtung einer gütlichen Einigung zugeführt und nicht zu Gericht kommen werde. Auch findet sich dort einleitend zum das Verfahren regelnden 2. Abschnitt der bloße Hinweis, dass vor Geltendmachung von Ansprüchen „immer“ ein Schlichtungsverfahren stattzufinden habe. Gleich im Anschluss wird aber angemerkt, „dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (§ 10 Abs 1), im Bereich des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs 2). Auch im Amtshaftungsverfahren (Abs 1) soll die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren ersetzt daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehene Aufforderungsverfahren.“ Richtig ist zwar, dass nach den Materialien (ErläutRV 836 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, f) die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens auch zur Entlastung der Gerichte erfolgen soll, weil – insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Mediation – zu erwarten sei, dass der überwiegende Teil der Diskriminierungsfälle durch die Schlichtung einer gütlichen Einigung zugeführt und nicht zu Gericht kommen werde. Auch findet sich dort einleitend zum das Verfahren regelnden 2. Abschnitt der bloße Hinweis, dass vor Geltendmachung von Ansprüchen „immer“ ein Schlichtungsverfahren stattzufinden habe. Gleich im Anschluss wird aber angemerkt, „dass die Geltendmachung in den beiden Geltungsbereichen dieses Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer Belästigung gegen die Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (Paragraph 10, Absatz eins,), im Bereich des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (Paragraph 10, Absatz 2,). Auch im Amtshaftungsverfahren (Absatz eins,) soll die Mediation eine zentrale Rolle spielen, das Schlichtungsverfahren ersetzt daher das im Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehene Aufforderungsverfahren.“
[28] Damit liegt nach den Materialien die „zentrale Rolle“ des Schlichtungsverfahrens bei Amtshaftungsansprüchen „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“ nur darin, an die Stelle eines (fakultativen) Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG zu treten. Damit liegt nach den Materialien die „zentrale Rolle“ des Schlichtungsverfahrens bei Amtshaftungsansprüchen „aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze“ nur darin, an die Stelle eines (fakultativen) Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 8, AHG zu treten.
[29] 5. Aus diesen Gründen schließt sich der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsweg insofern unzulässig ist, als die Amtshaftungsklage unmittelbar auf das BGStG gestützt wird, nicht an.
[30] 6. Hat das Berufungsgericht über die Berufung nicht meritorisch, sondern formell im Sinn einer Nichtigerklärung und Zurückweisung der Klage entschieden, kann der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs nur dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache entscheiden (RS0065254).
[31] 7. Der Kläger hat seine auf ein- und dasselbe Ziel gerichteten Ansprüche aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts auf mehrere Anspruchsgrundlagen (BGStG, Verletzung der Fürsorgepflicht) gestützt. Damit liegt eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (vgl 4 Ob 138/20b [Rz 54]). 7. Der Kläger hat seine auf ein- und dasselbe Ziel gerichteten Ansprüche aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts auf mehrere Anspruchsgrundlagen (BGStG, Verletzung der Fürsorgepflicht) gestützt. Damit liegt eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vergleiche 4 Ob 138/20b [Rz 54]).
[32] Dass das Berufungsgericht von einer getrennten Beurteilung der beiden Anspruchsgrundlagen ausgegangen ist, die bei einer kumulativen Klagenhäufung (RS0037814 [T1]; vgl 1 Ob 153/20m [Pkt 1.]) in Betracht kommt, und im Ergebnis ein Teilurteil über eine der Anspruchsgrundlagen gefällt hat, bleibt insofern ohne Konsequenz, als eine allfällige prozessuale Unzulässigkeit dieses Teilurteils nicht gerügt wurde (vgl RS0040918). Allerdings schlägt dieser Umstand auf die Kostenentscheidung durch, mit der das Berufungsgericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz abgesprochen hat, obwohl eine solche im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich ist, weil sie von der inhaltlichen Entscheidung über beide geltend gemachten Anspruchsgrundlagen abhängt (vgl § 52 Abs 4 ZPO). Die Kostenentscheidung kann daher insgesamt keinen Bestand haben. Dass das Berufungsgericht von einer getrennten Beurteilung der beiden Anspruchsgrundlagen ausgegangen ist, die bei einer kumulativen Klagenhäufung (RS0037814 [T1]; vergleiche 1 Ob 153/20m [Pkt 1.]) in Betracht kommt, und im Ergebnis ein Teilurteil über eine der Anspruchsgrundlagen gefällt hat, bleibt insofern ohne Konsequenz, als eine allfällige prozessuale Unzulässigkeit dieses Teilurteils nicht gerügt wurde vergleiche RS0040918). Allerdings schlägt dieser Umstand auf die Kostenentscheidung durch, mit der das Berufungsgericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz abgesprochen hat, obwohl eine solche im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich ist, weil sie von der inhaltlichen Entscheidung über beide geltend gemachten Anspruchsgrundlagen abhängt vergleiche Paragraph 52, Absatz 4, ZPO). Die Kostenentscheidung kann daher insgesamt keinen Bestand haben.
[33] II. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Klagebegehrens durch die erste Instanz insoweit bestätigt wurde, als es auf die Verletzung der („schulischen“) Fürsorgepflicht gestützt wird, richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, die auf eine Klagestattgebung abzielt. römisch zwei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Klagebegehrens durch die erste Instanz insoweit bestätigt wurde, als es auf die Verletzung der („schulischen“) Fürsorgepflicht gestützt wird, richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, die auf eine Klagestattgebung abzielt.
[34] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[35] 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellen gleichartige Teil- oder Folgeschäden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (RS0087613; RS0097976 [T11]; RS0034618 [insb T8]). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034618 [T5]; RS0097976 [T3]).
[36] Die Beurteilung, ob der Kläger einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sind (vgl RS0034618 [T6]; RS0087613 [T5]). Eine solche zeigt der Kläger hier auch nicht auf. Die Beurteilung, ob der Kläger einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen sind vergleiche RS0034618 [T6]; RS0087613 [T5]). Eine solche zeigt der Kläger hier auch nicht auf.
[37] 2. Inwieweit konkret eine – wie das Berufungsgericht meint – uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Vorhersehbarkeit für zukünftige Folgeschäden“ im Sinn der gemäßigten Einheitstheorie vorliegen soll und inwiefern dies für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein sollte, lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen. Vielmehr beschäftigt sich das Rechtsmittel mit dem Vorwurf, durch das verlorene Schuljahr 2022/2023 sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der gesondert zu beurteilen sei. Konkret wirft er der Bildungsdirektion vor, ihn nicht über Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulbetriebs informiert zu haben. Da seine Mutter ausgehend von seinem eigenen Vorbringen bereits im Winter 2021 erfolglos Kontakt mit der Bildungsdirektion aufgenommen haben will, bleibt aber unklar, worin die „neuen, gänzlich unterschiedlichen schädigenden Handlungen durch andere Organe“ nach dem 14. 3. 2022 zu erblicken sein sollen. Der Einwand, dass der Kläger und seine Mutter trotz des Befunds vom 14. 3. 2022 und der darin dokumentierten Gesundheitsschäden von einer ungehindert fortlaufenden Schulkarriere ausgegangen seien, ändert nichts an den Feststellungen, dass der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt bereits bis „auf Weiteres“, also auf unabsehbare Zeit, nicht möglich war. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten an (RS0034547 [T3]). 2. Inwieweit konkret eine – wie das Berufungsgericht meint – uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Vorhersehbarkeit für zukünftige Folgeschäden“ im Sinn der gemäßigten Einheitstheorie vorliegen soll und inwiefern dies für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein sollte, lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen. Vielmehr beschäftigt sich das Rechtsmittel mit dem Vorwurf, durch das verlorene Schuljahr 2022 aus 2023, sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der gesondert zu beurteilen sei. Konkret wirft er der Bildungsdirektion vor, ihn nicht über Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulbetriebs informiert zu haben. Da seine Mutter ausgehend von seinem eigenen Vorbringen bereits im Winter 2021 erfolglos Kontakt mit der Bildungsdirektion aufgenommen haben will, bleibt aber unklar, worin die „neuen, gänzlich unterschiedlichen schädigenden Handlungen durch andere Organe“ nach dem 14. 3. 2022 zu erblicken sein sollen. Der Einwand, dass der Kläger und seine Mutter trotz des Befunds vom 14. 3. 2022 und der darin dokumentierten Gesundheitsschäden von einer ungehindert fortlaufenden Schulkarriere ausgegangen seien, ändert nichts an den Feststellungen, dass der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt bereits bis „auf Weiteres“, also auf unabsehbare Zeit, nicht möglich war. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten an (RS0034547 [T3]).
III. Zu den Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens:römisch drei. Zu den Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens:
[38] Da die Beklagte in ihrer (richtig:) Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene (teilweise) Zurückweisung der Klage vor (8 ObA 12/22f [Rz 16 mwN]), in dem der Kläger letztlich obsiegt hat. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen (vgl Anm 1 zu TP 3C GGG e contrario; 2 Ob 104/25w [Rz 28]). Ebenso liegt ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision vor. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, womit es sachgerecht erscheint, die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Da die Beklagte in ihrer (richtig:) Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene (teilweise) Zurückweisung der Klage vor (8 ObA 12/22f [Rz 16 mwN]), in dem der Kläger letztlich obsiegt hat. Pauschalgebühren sind im Rekursverfahren nicht angefallen vergleiche Anmerkung eins, zu TP 3C GGG e contrario; 2 Ob 104/25w [Rz 28]). Ebenso liegt ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision vor. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, womit es sachgerecht erscheint, die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben.