Aus der Begründung:
Das Verfahren zur Legitimation außerehelicher Kinder nach § 162 ABGB. zerfällt in zwei Abschnitte; in das Verfahren zur Genehmigung des Ansuchens auf Ehelicherklärung und in das Verfahren um Bewilligung dieses Ansuchens. Das erstangeführte Verfahren ist ein rein gerichtliches Verfahren, das dem Vormundschaftsgericht obliegt, in dem nur vom vormundschaftsbehördlichen Standpunkte aus zu beurteilen ist, ob überhaupt auch nur das Ansuchen um Ehelicherklärung gestattet werden soll. Das Vormundschaftsgericht hat sich bei der Bewilligung des Ansuchens um Ehelicherklärung auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Bewilligung eines solchen Ansuchens für den Minderjährigen vorteilhaft oder nachteilig ist. In diesem Verfahren kommt daher der Gattin des Kindesvaters und den ehelichen Kindern des Kindesvaters keine Parteistellung und daher auch kein Rekursrecht 9 AußstrG. zu.Das Verfahren zur Legitimation außerehelicher Kinder nach Paragraph 162, ABGB. zerfällt in zwei Abschnitte; in das Verfahren zur Genehmigung des Ansuchens auf Ehelicherklärung und in das Verfahren um Bewilligung dieses Ansuchens. Das erstangeführte Verfahren ist ein rein gerichtliches Verfahren, das dem Vormundschaftsgericht obliegt, in dem nur vom vormundschaftsbehördlichen Standpunkte aus zu beurteilen ist, ob überhaupt auch nur das Ansuchen um Ehelicherklärung gestattet werden soll. Das Vormundschaftsgericht hat sich bei der Bewilligung des Ansuchens um Ehelicherklärung auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Bewilligung eines solchen Ansuchens für den Minderjährigen vorteilhaft oder nachteilig ist. In diesem Verfahren kommt daher der Gattin des Kindesvaters und den ehelichen Kindern des Kindesvaters keine Parteistellung und daher auch kein Rekursrecht 9 AußstrG. zu.
Anders ist die Sachlage im zweiten Teil des Verfahrens, dem Verfahren um Bewilligung des gestatteten Ansuchens um Ehelicherklärung. Bei nicht pflegebefohlenen Personen, die per Rescriptum legitimiert werden sollen, entfällt der erste Teil des Verfahrens, da ein großjähriges, außereheliches Kind keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zum Ansuchen bedarf. Das Nachverfahren ist seinem Wesen nach ein Verwaltungsverfahren, wenn auch das Gesuch und die Weiterleitung dem Gerichte obliegt. Dieses Verfahren ist in der Verordnung vom 27. Jänner 1921, JABl. Nr. 6, einer Verwaltungsverordnung, geordnet, auf deren Einhaltung daher die Parteien keinen Rechtsanspruch haben. Sie können nur die höheren Behörden durch Eingaben darauf aufmerksam machen, daß die Verfahrensvorschriften des Erlasses von 1921 nicht eingehalten wurden.
Während nach den modernen Gesetzen des Auslandes, z. B. Art. 281, 251 des neuen italienischen ZGB. 1942, Ehebruchskinder überhaupt nicht wirksam legitimiert werden können, solange die ehelichen Kinder des Kindesvaters die Großjährigkeit nicht erreicht haben, bzw. nach der französischen Ordonnance vom 3. Mai 1943 überhaupt nicht, wenn eheliche Kinder vorhanden sind, überläßt unser, einer älteren Rechtsperiode angehöriges ABGB. es dem freien Ermessen des Staatsoberhauptes, ob es Ehebruchskinder legitimieren will oder nicht. In diesem Verfahren sind auch die Gattin und der aufzustellende Kurator der mj. ehelichen Kinder zu hören. Auch steht es ihnen frei, durch eine Eingabe ihren Standpunkt klarzulegen, damit das Staatsoberhaupt die gegen die Bewilligung der Legitimation sprechenden Gründe würdigen kann.Während nach den modernen Gesetzen des Auslandes, z. B. Artikel 281, 251, des neuen italienischen ZGB. 1942, Ehebruchskinder überhaupt nicht wirksam legitimiert werden können, solange die ehelichen Kinder des Kindesvaters die Großjährigkeit nicht erreicht haben, bzw. nach der französischen Ordonnance vom 3. Mai 1943 überhaupt nicht, wenn eheliche Kinder vorhanden sind, überläßt unser, einer älteren Rechtsperiode angehöriges ABGB. es dem freien Ermessen des Staatsoberhauptes, ob es Ehebruchskinder legitimieren will oder nicht. In diesem Verfahren sind auch die Gattin und der aufzustellende Kurator der mj. ehelichen Kinder zu hören. Auch steht es ihnen frei, durch eine Eingabe ihren Standpunkt klarzulegen, damit das Staatsoberhaupt die gegen die Bewilligung der Legitimation sprechenden Gründe würdigen kann.
Das berechtigt aber die Gattin des außerehelichen Kindesvaters noch nicht, im ersten Teil des Verfahrens, in dem es sich nur um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung, um Legitimierung ansuchen zu dürfen, handelt, gegen den Beschluß auf Gewährung einer solchen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu rekurrieren.