Mit dem Bescheid des Wohnungsamtes der Stadtgemeinde L. vom 25. Februar 1947 ist die im ersten Stock des Hauses ....straße 7 gelegene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Wohnung mit allem Zubehör, das zur Wohnung gehört, dem St. zugewiesen worden; der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, daß die Wohnung früher von der Familie G. benützt worden ist. Auf Grund dieses Bescheides hat die Stadtgemeinde L. gegen den Hauseigentümer H., der sich, nachdem die Wohnung von der früheren Partei verlassen worden war, in ihren Besitz gesetzt hat, im Sinne des § 18, Abs. 3 des WAG. vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, den Exekutionsantrag gestellt und darin die zwangsweise Räumung der von ihm widerrechtlich bezogenen Wohnung, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer, Dachboden- und Kelleranteil, begehrt. Der dem Antrag stattgebende Gerichtbeschluß ist zwar vom Verpflichteten mit Rekurs bekämpft, vom Rekursgericht jedoch bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Am 6. Juni 1947 ist die Räumung der Küche und des Zimmers vollzogen worden, die Räumung des Zubehörs (Keller- und Holzhüttenanteil) aber unterblieben, da diese Räume vom Hauseigentümer an B. vermietet und von diesem bereits belegt worden sind. Daraufhin hat die Stadtgemeinde L. beantragt, die Räumung des Zubehörs der Wohnung und zwar des Kellers und der Holzhütte nachzuholen.Mit dem Bescheid des Wohnungsamtes der Stadtgemeinde L. vom 25. Februar 1947 ist die im ersten Stock des Hauses ....straße 7 gelegene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Wohnung mit allem Zubehör, das zur Wohnung gehört, dem St. zugewiesen worden; der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, daß die Wohnung früher von der Familie G. benützt worden ist. Auf Grund dieses Bescheides hat die Stadtgemeinde L. gegen den Hauseigentümer H., der sich, nachdem die Wohnung von der früheren Partei verlassen worden war, in ihren Besitz gesetzt hat, im Sinne des Paragraph 18,, Absatz 3, des WAG. vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, den Exekutionsantrag gestellt und darin die zwangsweise Räumung der von ihm widerrechtlich bezogenen Wohnung, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer, Dachboden- und Kelleranteil, begehrt. Der dem Antrag stattgebende Gerichtbeschluß ist zwar vom Verpflichteten mit Rekurs bekämpft, vom Rekursgericht jedoch bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Am 6. Juni 1947 ist die Räumung der Küche und des Zimmers vollzogen worden, die Räumung des Zubehörs (Keller- und Holzhüttenanteil) aber unterblieben, da diese Räume vom Hauseigentümer an B. vermietet und von diesem bereits belegt worden sind. Daraufhin hat die Stadtgemeinde L. beantragt, die Räumung des Zubehörs der Wohnung und zwar des Kellers und der Holzhütte nachzuholen.
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Exekution gemäß § 39, Z. 1 EO. eingestellt.Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Exekution gemäß Paragraph 39,, Ziffer eins, EO. eingestellt.
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, den Vollzug der Exekution durch zwangsweise Räumung auch hinsichtlich des Kellers und der Holzhütte fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei (des Hauseigentümers) nicht Folge gegeben.