Entscheidung 1 Ob 919/51
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.01.1952
Norm
ABGB §10
ABGB §1284
Tiroler Höfegesetz §1
Spruch
Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht im Tiroler Höferecht unzulässig.
Entscheidung vom 4. Jänner 1952, 1 Ob 919/51.
I. Instanz: Zell am See; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Zell am See; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
In der Verlassenschaftssache nach Michael E. sen. hat das Abhandlungsgericht den Übernahmswert des vom Anerben Michael E. jun. zu übernehmenden Hofes mit 160.000 S bestimmt, die Erbsentfertigungsforderungen der erblasserischen Geschwister mit je 25.000 S bestimmt und dem Anerben gewisse Renten-Naturalleistungen an seine Mutter Therese E., die es mit 39.975 S bewertet, aufgetragen.
Das Rekursgericht hat diesen Beschluß teilweise dahin abgeändert, daß es dem Anerben an Stelle der Renten-Naturalleistungen an seine Mutter einen innerhalb von drei Jahren zu zahlenden Betrag von 35.000 S aufgetragen hat.
Der Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe wendet sich zunächst gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses, weil ihr in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses das Wohnungsrecht und die Naturalbezüge nicht zuerkannt wurden. Sie meint, daß ihr das freie Wohnungsrecht und die Verpflegung kostenlos neben der Abfindungssumme gebühren. Das sei gewohnheitsrechtlich begrundet.
Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Die Zuerkennung eines Wohnungsrechtes und die Naturalverpflegung auf Lebenszeit neben der vom Anerben zu leistenden Erbteilungsforderung ist im Tiroler Höferecht nicht vorgesehen. Da sich das genannte Gesetz nicht auf bestehende Gewohnheiten beruft, so ist die Berücksichtigung des von den Revisionsrekurswerbern behauptete Gewohnheitsrechtes ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses mußte demnach ohne Erfolg bleiben.
Schlagworte
Gewohnheitsrecht, keine Berücksichtigung im Tiroler Höferecht,
Höferecht Tirol, keine Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht,
Tiroler Höferecht, keine Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00919.51.0104.000
Dokumentnummer
JJT_19520104_OGH0002_0010OB00919_5100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung