1. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt, dass die Klägerin (auch) die Feststellung einer gewährleistungsrechtlichen Haftung der beklagten Partei anstrebt. Diesem Verständnis tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang (1 Ob 302/03y) dargelegt hat, entspricht es herrschender Judikatur, dass ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn zwar Mängel feststehen, jedoch noch nicht sicher ist, zu welchen Rechtsfolgen (Preisminderung, Wandlung, Verbesserung ...) diese Mängel schließlich führen können; dies kann regelmäßig erst abschließend beurteilt werden, wenn das Gesamtausmaß der Mängel feststeht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin hätte eine Unbehebbarkeit der festgestellten Mängel niemals behauptet, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht daraus resultieren könne, dass unklar wäre, ob die Mängel behebbar oder unbehebbar sind und ob der Wintergarten in seiner Gesamtheit abgerissen werden muss oder nicht. Bereits zu 1 Ob 302/03y hat der erkennende Senat dargelegt, dass die Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Unbehebbarkeit nicht beurteilt werden kann, weil die Höhe der zur Behebung sämtlicher Mängel erforderlichen Verbesserungskosten noch nicht feststeht. Einer gesonderten Prozessbehauptung der Klägerin in diese Richtung bedarf es nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Verbesserungsaufwand für einzelne der festgestellten, von ihr zu vertretenden Mängel bereits feststeht oder leicht ermittelt werden kann. Die Frage der (wirtschaftlichen) Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit hängt nämlich wesentlich davon ab, welche Kostenbelastung mit der Behebung sämtlicher Mängel des Werks verbunden ist. Erst wenn das Gesamtausmaß der Behebungskosten feststeht, kann verlässlich beurteilt werden, welcher Gewährleistungsbehelf letztlich in Betracht kommt. Ein Werkbesteller kann insbesondere nicht das zur Behebung einzelner Mängel erforderliche Deckungskapital verlangen, wenn noch offen ist, ob die für die Behebung weiterer Mängel erforderlichen Beträge die Herstellung der Mangelfreiheit insgesamt vielleicht wirtschaftlich unmöglich erscheinen lassen. Damit kann das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung für einzelne Mängel nicht mit dem Argument geleugnet werden, die Kosten für die Behebung dieser Mängel stünden bereits fest. Eine Teilabweisung wäre etwa in Betracht gekommen, wenn sich herausgestellt hätte, dass einzelne der behaupteten Mängel gar nicht vorliegen oder nicht von der beklagten Partei zu vertreten sind.
Auch der von der Revisionswerberin angestellte Vergleich mit Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall erweist sich als unzutreffend. Dort kommen stets nur Ersatzansprüche in Geld in Betracht, sodass regelmäßig die Feststellung der Haftung für bereits abschließend beurteilbare Anspruchsteile nicht in Frage kommt, wogegen im Rahmen der Gewährleistung eine Betrachtung aller Mängel in ihrer Gesamtheit anzustellen ist. Erst dann kann auch beurteilt werden, ob und welche Mangelfolgeschäden zu erwarten sind.
3. Unverständlich ist der Vorwurf der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einzelne Teile ihres ursprünglichen Begehrens fallen gelassen habe, was zu einer Abweisung der entsprechenden Begehren hätte führen müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausreichend und unmissverständlich konkretisiert hat, wäre ein teilweises Fallenlassen von Teilbegehren als Klageeinschränkung anzusehen, durch die sich der Rechtsschutzantrag des Klägers von selbst auf das verbleibende Begehren einschränkt. Die Abweisung eines nicht mehr aufrechten Begehrens ist aber schon aus logischen Gründen ausgeschlossen.
Sollte es der Revisionswerberin in Wahrheit um die (ihrer Ansicht nach unterlassene) Berücksichtigung eines in einer Klageeinschränkung zu erblickenden teilweisen Unterliegens in der Kostenentscheidung gehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Richtigkeit der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).