Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 92/05v×

Entscheidung 1 Ob 92/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob92/05v

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Marion L*****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing. E***** W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Johann D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 32.702,78), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. März 2005, GZ 4 R 227/04s-74, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt, dass die Klägerin (auch) die Feststellung einer gewährleistungsrechtlichen Haftung der beklagten Partei anstrebt. Diesem Verständnis tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang (1 Ob 302/03y) dargelegt hat, entspricht es herrschender Judikatur, dass ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn zwar Mängel feststehen, jedoch noch nicht sicher ist, zu welchen Rechtsfolgen (Preisminderung, Wandlung, Verbesserung ...) diese Mängel schließlich führen können; dies kann regelmäßig erst abschließend beurteilt werden, wenn das Gesamtausmaß der Mängel feststeht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Klägerin hätte eine Unbehebbarkeit der festgestellten Mängel niemals behauptet, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht daraus resultieren könne, dass unklar wäre, ob die Mängel behebbar oder unbehebbar sind und ob der Wintergarten in seiner Gesamtheit abgerissen werden muss oder nicht. Bereits zu 1 Ob 302/03y hat der erkennende Senat dargelegt, dass die Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Unbehebbarkeit nicht beurteilt werden kann, weil die Höhe der zur Behebung sämtlicher Mängel erforderlichen Verbesserungskosten noch nicht feststeht. Einer gesonderten Prozessbehauptung der Klägerin in diese Richtung bedarf es nicht.

2. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Verbesserungsaufwand für einzelne der festgestellten, von ihr zu vertretenden Mängel bereits feststeht oder leicht ermittelt werden kann. Die Frage der (wirtschaftlichen) Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit hängt nämlich wesentlich davon ab, welche Kostenbelastung mit der Behebung sämtlicher Mängel des Werks verbunden ist. Erst wenn das Gesamtausmaß der Behebungskosten feststeht, kann verlässlich beurteilt werden, welcher Gewährleistungsbehelf letztlich in Betracht kommt. Ein Werkbesteller kann insbesondere nicht das zur Behebung einzelner Mängel erforderliche Deckungskapital verlangen, wenn noch offen ist, ob die für die Behebung weiterer Mängel erforderlichen Beträge die Herstellung der Mangelfreiheit insgesamt vielleicht wirtschaftlich unmöglich erscheinen lassen. Damit kann das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung für einzelne Mängel nicht mit dem Argument geleugnet werden, die Kosten für die Behebung dieser Mängel stünden bereits fest. Eine Teilabweisung wäre etwa in Betracht gekommen, wenn sich herausgestellt hätte, dass einzelne der behaupteten Mängel gar nicht vorliegen oder nicht von der beklagten Partei zu vertreten sind.

Auch der von der Revisionswerberin angestellte Vergleich mit Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall erweist sich als unzutreffend. Dort kommen stets nur Ersatzansprüche in Geld in Betracht, sodass regelmäßig die Feststellung der Haftung für bereits abschließend beurteilbare Anspruchsteile nicht in Frage kommt, wogegen im Rahmen der Gewährleistung eine Betrachtung aller Mängel in ihrer Gesamtheit anzustellen ist. Erst dann kann auch beurteilt werden, ob und welche Mangelfolgeschäden zu erwarten sind.

3. Unverständlich ist der Vorwurf der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einzelne Teile ihres ursprünglichen Begehrens fallen gelassen habe, was zu einer Abweisung der entsprechenden Begehren hätte führen müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausreichend und unmissverständlich konkretisiert hat, wäre ein teilweises Fallenlassen von Teilbegehren als Klageeinschränkung anzusehen, durch die sich der Rechtsschutzantrag des Klägers von selbst auf das verbleibende Begehren einschränkt. Die Abweisung eines nicht mehr aufrechten Begehrens ist aber schon aus logischen Gründen ausgeschlossen.

Sollte es der Revisionswerberin in Wahrheit um die (ihrer Ansicht nach unterlassene) Berücksichtigung eines in einer Klageeinschränkung zu erblickenden teilweisen Unterliegens in der Kostenentscheidung gehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Richtigkeit der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E77238 1Ob92.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00092.05V.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0010OB00092_05V0000_000