Begründung:
[1] Der Beklagte verkaufte der Klägerin zu einem Pauschalpreis ein forstwirtschaftlich nutzbares Grundstück in einem Gesamtausmaß von 35,7257 ha, das zum Kaufzeitpunkt nicht in den Grenzkataster eingetragen war. Kaufgegenstand war nach der Vorstellung beider Parteien die Liegenschaft bis zur westlichen Grenze, wie sie sich aus dem Kataster ergab, daher einschließlich einer Teilfläche im Ausmaß von 22.615 m², die – wie dem Beklagten bereits damals bekannt war, worauf er die Klägerin aber nicht hinwies – von einem Dritten (dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft) als Eigentum beansprucht wurde und wird. Auch wenn es den Parteien nicht auf den exakten Grenzverlauf ankam, sollte diese Teilfläche nach ihrer beider Vorstellung mitveräußert werden.
[2] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren insofern statt, als es feststellte, dass der Beklagte der Klägerin für künftig entstehende Schäden aus dem Umstand haftet, dass der Dritte die Liegenschaft im Bereich dieser Teilfläche nutzt. Der Kaufgegenstand sei mangelhaft, weil entgegen der Zusicherung des Beklagten im Kaufvertrag, dass zum Übergabestichtag nach seinem Kenntnisstand keine Gerichtsverfahren drohten, die Klägerin einen Rechtsstreit gegen den Dritten führen müsse, wenn sie die von diesem beanspruchte Teilfläche selbst nutzen wolle. Daher bestehe ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 933a ABGB dem Grunde nach zu Recht. [2] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren insofern statt, als es feststellte, dass der Beklagte der Klägerin für künftig entstehende Schäden aus dem Umstand haftet, dass der Dritte die Liegenschaft im Bereich dieser Teilfläche nutzt. Der Kaufgegenstand sei mangelhaft, weil entgegen der Zusicherung des Beklagten im Kaufvertrag, dass zum Übergabestichtag nach seinem Kenntnisstand keine Gerichtsverfahren drohten, die Klägerin einen Rechtsstreit gegen den Dritten führen müsse, wenn sie die von diesem beanspruchte Teilfläche selbst nutzen wolle. Daher bestehe ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach Paragraph 933 a, ABGB dem Grunde nach zu Recht.
[3] In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin in Verletzung des § 405 ZPO ein unzulässiges Aliud zugesprochen habe, weil diese eine Mangelhaftigkeit aus dem Grund eines mit dem Dritten drohenden Rechtsstreits wegen der Benutzung eines Teils des Kaufgegenstands nicht geltend gemacht habe. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin liege ausschließlich die – nach den Feststellungen widerlegte – Behauptung zugrunde, dass durch die angeblich „vertragswidrig zu gering übergebene Fläche“ die Verpachtung nur eines und nicht zweier Jagdgebiete möglich sei. Es mangle der Klägerin daher – wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe – am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung. [3] In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin in Verletzung des Paragraph 405, ZPO ein unzulässiges Aliud zugesprochen habe, weil diese eine Mangelhaftigkeit aus dem Grund eines mit dem Dritten drohenden Rechtsstreits wegen der Benutzung eines Teils des Kaufgegenstands nicht geltend gemacht habe. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin liege ausschließlich die – nach den Feststellungen widerlegte – Behauptung zugrunde, dass durch die angeblich „vertragswidrig zu gering übergebene Fläche“ die Verpachtung nur eines und nicht zweier Jagdgebiete möglich sei. Es mangle der Klägerin daher – wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe – am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.
[4] Mit diesen Ausführungen zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [4] Mit diesen Ausführungen zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: