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Entscheidung 1 Ob 92/60×

Entscheidung 1 Ob 92/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob92/60

Entscheidungsdatum

30.03.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Michael B*****, und Josef B*****, beide vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden/Steinernes Meer, wider die beklagte Partei Alois L*****, vertreten durch Dr. Fritz Krieger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Räumung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 18. Feber 1960, GZ 3 R 610/59-17, womit der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1959, AZ 3 R 610/59, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurse wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das Verfahren gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 1 a Cg 430/59 beim Landesgerichte Salzburg eingebrachte Klage unterbrochen, weil die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites sei. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß der bezogenen Gesetzesstelle sei daher gegeben.

Das Rekursgericht änderte den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Antrag des Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgerichte Salzburg unter 1 a Cg 430/59 angebrachte Klage abwies, weil es die vom Erstgericht angenommene Präjudizialität der Entscheidung im letztgenannten Prozesse für den gegenwärtigen Streit als nicht gegeben ansah.

Rechtliche Beurteilung

Den von den Klägern gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Rekurs des Beklagten, dem jedoch keine Berechtigung zukommt. Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die erstinstanzliche Anordnung stellt nun eine Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO dar. Gegen sie war der Rekurs zulässig (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über den Rekurs:

Paragraphen 514, ff ZPO). Hat das Rekursgericht mit seinem dem Rekurs der Kläger stattgebenden Beschluss die Unterbrechung abgelehnt, so findet dagegen nach der speziellen Regelung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle macht es keinen Unterschied, ob die Versagung der Unterbrechung in erster oder zweiter Instanz ausgesprochen wurde (2. 4. 1957, 2 Ob 199/57 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Paragraph 192, Absatz 2, ZPO bezieht sich allerdings nur auf die in den Paragraphen 187 bis 191 ZPO genannten Beschlüsse, also nicht auf Unterbrechungsbeschlüsse, die in anderen Gesetzen als in der Zivilprozessordnung geregelt sind, wie z. B. Beschlüsse im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG oder Paragraph 35, Absatz eins, MietG. Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung steht, konnte dem Rekurs dagegen ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, d. h. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.

Anmerkung

E81576 1Ob92.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00092.6.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19600330_OGH0002_0010OB00092_6000000_000