Den von den Klägern gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Rekurs des Beklagten, dem jedoch keine Berechtigung zukommt. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die erstinstanzliche Anordnung stellt nun eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO dar. Gegen sie war der Rekurs zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über den Rekurs:Den von den Klägern gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Rekurs des Beklagten, dem jedoch keine Berechtigung zukommt. Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die erstinstanzliche Anordnung stellt nun eine Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO dar. Gegen sie war der Rekurs zulässig (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über den Rekurs:
§§ 514 ff ZPO). Hat das Rekursgericht mit seinem dem Rekurs der Kläger stattgebenden Beschluss die Unterbrechung abgelehnt, so findet dagegen nach der speziellen Regelung des § 192 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle macht es keinen Unterschied, ob die Versagung der Unterbrechung in erster oder zweiter Instanz ausgesprochen wurde (2. 4. 1957, 2 Ob 199/57 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). § 192 Abs 2 ZPO bezieht sich allerdings nur auf die in den §§ 187 bis 191 ZPO genannten Beschlüsse, also nicht auf Unterbrechungsbeschlüsse, die in anderen Gesetzen als in der Zivilprozessordnung geregelt sind, wie z. B. Beschlüsse im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG oder § 35 Abs 1 MietG. Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung steht, konnte dem Rekurs dagegen ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, d. h. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.Paragraphen 514, ff ZPO). Hat das Rekursgericht mit seinem dem Rekurs der Kläger stattgebenden Beschluss die Unterbrechung abgelehnt, so findet dagegen nach der speziellen Regelung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle macht es keinen Unterschied, ob die Versagung der Unterbrechung in erster oder zweiter Instanz ausgesprochen wurde (2. 4. 1957, 2 Ob 199/57 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Paragraph 192, Absatz 2, ZPO bezieht sich allerdings nur auf die in den Paragraphen 187 bis 191 ZPO genannten Beschlüsse, also nicht auf Unterbrechungsbeschlüsse, die in anderen Gesetzen als in der Zivilprozessordnung geregelt sind, wie z. B. Beschlüsse im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG oder Paragraph 35, Absatz eins, MietG. Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung steht, konnte dem Rekurs dagegen ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, d. h. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.