Entscheidung 1 Ob 93/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 67.138,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2026, GZ 13 R 176/25k-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).
[2] Der Kläger hat in der Berufung zwar sekundäre Feststellungsmängel, nicht aber geltend gemacht, dass – wie nunmehr in der Revision vorgebracht – die Leasingverträge entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund „der Einheit der Verträge“ „unwirksam“ bzw „nichtig“ wären. Die Nachholung einer in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Revision ist unzulässig (RS0043573 [T49]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00093.26X.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000