Aus der Begründung:
Zunächst wird vom Beklagten als Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO. geltend gemacht, daß er schon im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag auf seine Vernehmung als Partei darüber gestellt, daß er im August 1945 vom Kläger Wohnung und Garten gemietet und nicht den letzteren am 1. Feber 1946 abgesondert gepachtet habe; weiters bemängelt der Revisionswerber, daß das Erstgericht den Beklagten, jedoch ohne seinen Antrag formell abzuweisen, nicht vernommen habe; hier handle es sich nicht bloß um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch um einen solchen des Berufungsverfahrens.Zunächst wird vom Beklagten als Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. geltend gemacht, daß er schon im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag auf seine Vernehmung als Partei darüber gestellt, daß er im August 1945 vom Kläger Wohnung und Garten gemietet und nicht den letzteren am 1. Feber 1946 abgesondert gepachtet habe; weiters bemängelt der Revisionswerber, daß das Erstgericht den Beklagten, jedoch ohne seinen Antrag formell abzuweisen, nicht vernommen habe; hier handle es sich nicht bloß um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch um einen solchen des Berufungsverfahrens.
Tatsächlich liegt hier zunächst ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Vom Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes war aber die Vernehmung des Beklagten über die angeblich gleichzeitige Bestandnahme von Wohnung und Garten ohne entscheidende Bedeutung, da das Erstgericht schon auf Grund der beim Augenschein festgestellten örtlichen und wirtschaftlichen Nähe des Gartens zur Wohnung ein einheitliches Mietverhältnis angenommen hat. Da das Berufungsgericht diese Meinung nicht teilte und die gegenteilige Ansicht vertrat, daß nämlich ein Garten nur dann mitgemietet sei, wenn der Mietvertrag über Wohnung und Garten gleichzeitig abgeschlossen werde, war für das Berufungsgericht das Thema dieses Beweisantrages von entscheidender Bedeutung und deshalb auch der geführte Beweis von Relevanz. Das Berufungsgericht hätte sich daher auf Grund seines Rechtsstandpunktes nicht mit den vorgelegten Urkunden begnügen dürfen und hätte entweder selbst die Vernehmung des Beklagten als Partei durchführen oder die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung an das Erstgericht unter Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zurückverweisen müssen. Der Oberste Gerichtshof vermag zwar die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es im Sinne des § 1 MietG. auf die gleichzeitige Vermietung des Hausgartens und der Wohnung ankomme, nicht zu teilen. Lehre und Rechtsprechung sind darüber längst hinausgegangen und verlangen nur ein einheitliches Bestandverhältnis, mag auch der ursprünglich bloß auf die Wohnung beschränkte Mietvertrag erst nachträglich auf den Hausgarten ausgedehnt worden sein (vgl. Swoboda, "Kommentar zum MietG.", 2. Aufl., S. 83 f., Sternberg, "MietG.", S. 57). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß nämlich, abgesehen von der Errichtung einer besonderen Vertragsurkunde über den Garten, für diesen ein besonderer Bestandzins festgesetzt wurde und daß zumindest im schriftlichen Vertrag nicht vereinbart wurde, daß der Zins für den Garten zusammen mit dem Mietzins für die Wohnung ebenfalls in Vierteljahresraten zu den gleichen Terminen zu entrichten sei, sprechen nun allerdings eher gegen das Vorliegen eines einheitlichen Bestandverhältnisses. Gleichwohl wäre ein einheitliches Bestandverhältnis anzunehmen, wenn schon bei Miete der Wohnung im August 1945 in Aussicht genommen worden wäre, daß der Beklagte auch den Garten in Bestand nehmen soll. Unter diesen Umständen kommt daher auch vom Rechtsstandpunkte des Obersten Gerichtshofes der Frage, was bei Miete der Wohnung über den Garten ausgemacht und gesprochen wurde, und damit der Vernehmung des Beklagten als Partei eine wesentliche Bedeutung zu und stellt sich deshalb der Umstand, daß das Berufungsgericht über diesen Beweisantrag ebenfalls hinweggegangen ist, als Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO. dar.Tatsächlich liegt hier zunächst ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Vom Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes war aber die Vernehmung des Beklagten über die angeblich gleichzeitige Bestandnahme von Wohnung und Garten ohne entscheidende Bedeutung, da das Erstgericht schon auf Grund der beim Augenschein festgestellten örtlichen und wirtschaftlichen Nähe des Gartens zur Wohnung ein einheitliches Mietverhältnis angenommen hat. Da das Berufungsgericht diese Meinung nicht teilte und die gegenteilige Ansicht vertrat, daß nämlich ein Garten nur dann mitgemietet sei, wenn der Mietvertrag über Wohnung und Garten gleichzeitig abgeschlossen werde, war für das Berufungsgericht das Thema dieses Beweisantrages von entscheidender Bedeutung und deshalb auch der geführte Beweis von Relevanz. Das Berufungsgericht hätte sich daher auf Grund seines Rechtsstandpunktes nicht mit den vorgelegten Urkunden begnügen dürfen und hätte entweder selbst die Vernehmung des Beklagten als Partei durchführen oder die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung an das Erstgericht unter Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zurückverweisen müssen. Der Oberste Gerichtshof vermag zwar die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es im Sinne des Paragraph eins, MietG. auf die gleichzeitige Vermietung des Hausgartens und der Wohnung ankomme, nicht zu teilen. Lehre und Rechtsprechung sind darüber längst hinausgegangen und verlangen nur ein einheitliches Bestandverhältnis, mag auch der ursprünglich bloß auf die Wohnung beschränkte Mietvertrag erst nachträglich auf den Hausgarten ausgedehnt worden sein vergleiche Swoboda, "Kommentar zum MietG.", 2. Aufl., S. 83 f., Sternberg, "MietG.", S. 57). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, daß nämlich, abgesehen von der Errichtung einer besonderen Vertragsurkunde über den Garten, für diesen ein besonderer Bestandzins festgesetzt wurde und daß zumindest im schriftlichen Vertrag nicht vereinbart wurde, daß der Zins für den Garten zusammen mit dem Mietzins für die Wohnung ebenfalls in Vierteljahresraten zu den gleichen Terminen zu entrichten sei, sprechen nun allerdings eher gegen das Vorliegen eines einheitlichen Bestandverhältnisses. Gleichwohl wäre ein einheitliches Bestandverhältnis anzunehmen, wenn schon bei Miete der Wohnung im August 1945 in Aussicht genommen worden wäre, daß der Beklagte auch den Garten in Bestand nehmen soll. Unter diesen Umständen kommt daher auch vom Rechtsstandpunkte des Obersten Gerichtshofes der Frage, was bei Miete der Wohnung über den Garten ausgemacht und gesprochen wurde, und damit der Vernehmung des Beklagten als Partei eine wesentliche Bedeutung zu und stellt sich deshalb der Umstand, daß das Berufungsgericht über diesen Beweisantrag ebenfalls hinweggegangen ist, als Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. dar.
Da der Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO. gegeben ist, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache, da der gleiche Verfahrensmangel auch dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftet, unter Aufhebung der Urteile beider Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. gegeben ist, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache, da der gleiche Verfahrensmangel auch dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftet, unter Aufhebung der Urteile beider Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz und dritter Instanz grundet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz und dritter Instanz grundet sich auf Paragraph 52, ZPO.