Die Revisionswerber meinen, aus dem Zusammenhalte der Vertragsbestimmungen über die Beteiligung am Gewinn je zur Hälfte, die Mitarbeit des Gatten der Klägerin und das Kontrollrecht der Klägerin, und des Umstandes, dass die beiderseitigen Geschäftseinlagen ungefähr gleich hoch waren, sowie aus der Verpflichtung, den von der Klägerin geleisteten Betrag in bestimmter Weise zu verwenden, ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass ein Gesellschaftsverhältnis vorliege. Es ist richtig, dass diese Umstände, wie ja auch die Untergerichte ausführen, in die Richtung eines Gesellschaftsverhältnisses weisen. Dass aber trotzdem ein solches nicht vorliegt, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Betrages vorgesehen war. Eine derartige Möglichkeit widerspricht dem Wesen der Erwerbsgesellschaft, die auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und daher eine festere Bindung des Kapitals, als sie hier gegeben ist, erfordert. Die Ansicht der Revisionswerber, die Gesellschaftseinlage hätte im Falle der Auflösung der Gesellschaft nach Maßgabe des vorhandenen Liquidationserlöses zurückbezahlt werden sollen, ist verfehlt. Da eine Kündigungsmöglichkeit des übergebenen Betrages vorgesehen war, kann die Rückzahlungsverpflichtung nicht durch die Auflösung der Gesellschaft oder durch das Vorhandensein eines Liquidationserlöses bedingt gewesen sein. Denn diese Bestimmung setzt geradezu voraus, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht in eine Relation zum Geschäftserfolg gebracht wird. Auch der weitere vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Klägerin am Verluste nicht beteiligt war, spricht gegen die Annahme des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages, wenn ihm auch nicht jene Bedeutung wie dem ersten Umstande zukommt. Die rechtliche Beurteilung der Untergerichte, dass die Vereinbarung als eine besondere Art eines Darlehensvertrages mit Elementen des Gesellschaftsvertrages zu werten sei, erscheint daher zutreffend. Im Übrigen ist aber die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil auch bei Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (sei es Erwerbsgesellschaft oder stille Gesellschaft) die hinsichtlich der Rückzahlung getroffene Vereinbarung zufolge des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gültig und daher bindend wäre.
Bezüglich der in der Revision nur am Rande gestreiften Frage des Wuchers ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Hinzuzufügen ist, dass die Nichtigkeit wegen Wuchers nur eine relative ist und daher vom Bewucherten eingewendet werden muss (1 Ob 522/54, SZ X/148, ZBl 1928/120, Ehrenzweig, Schuldrecht 2. Aufl. § 316 II, Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Aufl. zu § 879, S 207). Von Amts wegen kann also darauf nicht Bedacht genommen werden, von den Beklagten wurde die Einwendung nicht rechtzeitig erhoben. Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Bezüglich der in der Revision nur am Rande gestreiften Frage des Wuchers ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Hinzuzufügen ist, dass die Nichtigkeit wegen Wuchers nur eine relative ist und daher vom Bewucherten eingewendet werden muss (1 Ob 522/54, SZ X/148, ZBl 1928/120, Ehrenzweig, Schuldrecht 2. Aufl. Paragraph 316, römisch zwei, Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Aufl. zu Paragraph 879,, S 207). Von Amts wegen kann also darauf nicht Bedacht genommen werden, von den Beklagten wurde die Einwendung nicht rechtzeitig erhoben. Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.