Die Revision ist nicht begründet.
Der Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe nur den Schaden geltend gemacht, der durch die Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen gegen T***** entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat den Sachverhalt in ausführlicher Weise geschildert und zum Ausdruck gebracht, dass sie den Krupp-Lastkraftwagen dem T***** zu dem Zweck überlassen habe, damit dieser durch Fuhrlöhne in die Lage versetzt werde, seine Schulden an sie zu bezahlen. Die Klägerin hat auch vorgebracht, dass sie sich das Eigentum am Kraftwagen vorbehalten habe, offensichtlich damit sie in der Lage wäre, ihn als Sicherheit zu benützen. Wenn die Klägerin weiter darauf hingewiesen hat, dass durch den Verlust des Kraftwagens dessen Finanzierung und die Abdeckung der notleidenden Kredite T***** unmöglich geworden sei, wollte sie zum Ausdruck bringen, dass sie durch die Beschlagnahme des Kraftwagens auch direkt und nicht nur auf dem Umweg über den Erwerbsverlust T***** und dessen Zahlungsunfähigkeit geschädigt worden sei. Denn es kann dem Vorbringen der Klägerin immerhin entnommen werden, dass ihr Schaden auch dadurch entstanden sei, dass ihr das Sicherungsobjekt für die Finanzierung des Kraftwagens, nämlich dieser selbst, verloren gegangen sei.
Der Meinung des Berufungsgerichtes, auf die Frage des Verlustes des Kraftwagens und der damit verbundenen direkten Schädigung der Klägerin könne mangels Geltendmachung nicht eingegangen werden, vermag das Revisionsgericht darum nicht zu folgen.
Nichtsdestoweniger ist im Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichtes zuzustimmen.
§ 1295 ABGB sagt, dass "jedermann", der berechtigt ist, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. In konstanter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird angenommen, dass das Wort "jedermann" nicht wörtlich zu nehmen sei und dass nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - von der Sondervorschrift des § 1327 ABGB abgesehen - Schadenersatz begehren kann (SZ XIII/141; XVI/202 und 223; EvBl 316/1941 u.a.).Paragraph 1295, ABGB sagt, dass "jedermann", der berechtigt ist, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. In konstanter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird angenommen, dass das Wort "jedermann" nicht wörtlich zu nehmen sei und dass nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - von der Sondervorschrift des Paragraph 1327, ABGB abgesehen - Schadenersatz begehren kann (SZ XIII/141; XVI/202 und 223; EvBl 316 aus 1941, u.a.).
Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich darnach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt (SZ XIII/141, XV/223 uam). Das Schmuggelverbot, dessen Übertretung der Beklagten zur Last gelegt wird, bezweckt aber nur den Schutz der staatsfinanziellen Interessen, nicht aber die Interessen der klagenden Firma. Wenn also der Beklagten durch die behauptete strafbare Handlung der Klägerin und die mit der Straftat zwangsläufig verbundene Konfiskation des Lastkraftwagens geschädigt worden ist, so ist die Beklagte doch nur als mittelbar geschädigte Person anzusehen, die nach der Judikatur einen Schadenersatz nicht begehren kann. Die klagende Firma kann sich daher nur an ihren Vertragspartner halten, der kraft seines Vertragsverhältnisses zur Klägern verpflichtet war, alles zu unterlassen, was die Rechte der Klägerin beeinträchtigen kann, während die Beklagten in keinem Rechtsverhältnis zur Klägerin stand, da die bloße Zession bzw Anweisung des Frachtführer, die ins Verdienen gebrachten Frachtlöhne direkt an die Klägerin auszuzahlen, die Beklagte nur zur Einhaltung dieser Zession bzw Anweisung verpflichtet, ihm aber keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegt.
Dass die Beklagten bei angeblicher Anordnung der Schmuggelfahrten voraussehen konnte, dass der Lastkraftwagen, wenn eine Verurteilung erfolgt, vom Staate konfisziert werden könnte, ist rechtlich bedeutungslos, weil der Übeltäter auch für einen voraussehbaren indirekten Schaden nicht haftet.
Das Berufungsurteil musste daher, wenn auch aus anderen Erwägungen, bestätigt werden.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.