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Entscheidung 1 Ob 94/07s×

Entscheidung 1 Ob 94/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob94/07s

Entscheidungsdatum

05.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt, Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der R***** Baugesellschaft mbH, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Georg M*****, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 218.018,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 150.735,30) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 6 R 99/06k-100, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Annahme des Revisionswerbers, der Werklohnanspruch sei in einer Höhe von zumindest S 17,5 Mio netto (= S 21 Mio brutto) entstanden, ist von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass anlässlich der von der späteren Gemeinschuldnerin gelegten 9. Teilrechnung eine Besprechung stattgefunden hat, weil zum Stichtag 10. 11. 1998 Leistungen erbracht worden waren, die einen Werklohn von lediglich S 16,006.890,-- netto gerechtfertigt hätten. Eine Teilrechnungssumme von S 17,5 Mio netto wurde nur deshalb vereinbart, damit die spätere Gemeinschuldnerin dennoch eine weitere Teilzahlung erhält.

Damit steht aber - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - fest, dass zwischen den Vertretern der Vertragsparteien eine Einigung darüber zu Stande gekommen ist, dass die Gesamtleistungen der Klägerin bis zum 10. 11. 1998 bei vertragsgemäßer Berechnung lediglich einen Teilwerklohn in der genannten Höhe begründen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem genannten Stichtag weitere Leistungen erbracht wurden, die eine Erhöhung des Werklohnanspruchs rechtfertigen würden, ist richtigerweise von einem Gesamtwerklohnanspruch der Gemeinschuldnerin von (nur) S 19,208.268 (brutto) auszugehen, zumal auch gar nicht behauptet wird, dass in den (drei) Tagen bis zum Stichtag für die (neue) 9. Teilrechnung (13. 11. 1998) ein ins Gewicht fallender weiterer Baufortschritt erzielt worden wäre; auf die ursprüngliche Behauptung, nach dem 13. 11. 1998 seien weitere Leistungen erbracht worden, kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück.

2.) Nach den getroffenen Vereinbarungen war die Beklagte berechtigt, bei Zahlung der jeweiligen Teilrechnungsbeträge binnen 5 Tagen einen Nachlass von 5 % in Anspruch zu nehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde lediglich die erste Teilrechnung nach Ablauf dieser Frist bezahlt, weshalb die Beklagte nur bei dieser Rechnung den rechnerisch mit S 90.274,21 ermittelten Nachlass nicht in Anspruch nehmen durfte. Ausgehend von der dargestellten Gesamtwerklohnforderung stand der Beklagten daher ein vereinbarter Nachlass von insgesamt S 870.139,19 zu, womit sich die Forderung der Gemeinschuldnerin letztlich mit S 18,338.128,81 darstellte.

3.) Stellt man nun dem von der Gemeinschuldnerin erarbeiteten Gesamtwerklohnanspruch von S 18,338.128,81 die unstrittigen „Istzahlungen" von S 21,207.734,02 gegenüber, ergibt sich allein daraus eine Überzahlung in Höhe von S 2,869.605,21, ohne dass dabei noch die von den Vorinstanzen weiters festgestellten Zahlungen berücksichtigt würden, die die Beklagte an Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin geleistet hat.

Angesichts der festgestellten Überzahlungen war die Beklagte jedenfalls berechtigt, sich aus den von der späteren Gemeinschuldnerin bestellten Bankgarantien (Anzahlungsgarantie und Deckungsrücklassgarantie) im Ausmaß von S 2,729.602,90 zu befriedigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84282 1Ob94.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00094.07S.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20070605_OGH0002_0010OB00094_07S0000_000