1.) Die Annahme des Revisionswerbers, der Werklohnanspruch sei in einer Höhe von zumindest S 17,5 Mio netto (= S 21 Mio brutto) entstanden, ist von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass anlässlich der von der späteren Gemeinschuldnerin gelegten 9. Teilrechnung eine Besprechung stattgefunden hat, weil zum Stichtag 10. 11. 1998 Leistungen erbracht worden waren, die einen Werklohn von lediglich S 16,006.890,-- netto gerechtfertigt hätten. Eine Teilrechnungssumme von S 17,5 Mio netto wurde nur deshalb vereinbart, damit die spätere Gemeinschuldnerin dennoch eine weitere Teilzahlung erhält.
Damit steht aber - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - fest, dass zwischen den Vertretern der Vertragsparteien eine Einigung darüber zu Stande gekommen ist, dass die Gesamtleistungen der Klägerin bis zum 10. 11. 1998 bei vertragsgemäßer Berechnung lediglich einen Teilwerklohn in der genannten Höhe begründen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem genannten Stichtag weitere Leistungen erbracht wurden, die eine Erhöhung des Werklohnanspruchs rechtfertigen würden, ist richtigerweise von einem Gesamtwerklohnanspruch der Gemeinschuldnerin von (nur) S 19,208.268 (brutto) auszugehen, zumal auch gar nicht behauptet wird, dass in den (drei) Tagen bis zum Stichtag für die (neue) 9. Teilrechnung (13. 11. 1998) ein ins Gewicht fallender weiterer Baufortschritt erzielt worden wäre; auf die ursprüngliche Behauptung, nach dem 13. 11. 1998 seien weitere Leistungen erbracht worden, kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück.
2.) Nach den getroffenen Vereinbarungen war die Beklagte berechtigt, bei Zahlung der jeweiligen Teilrechnungsbeträge binnen 5 Tagen einen Nachlass von 5 % in Anspruch zu nehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde lediglich die erste Teilrechnung nach Ablauf dieser Frist bezahlt, weshalb die Beklagte nur bei dieser Rechnung den rechnerisch mit S 90.274,21 ermittelten Nachlass nicht in Anspruch nehmen durfte. Ausgehend von der dargestellten Gesamtwerklohnforderung stand der Beklagten daher ein vereinbarter Nachlass von insgesamt S 870.139,19 zu, womit sich die Forderung der Gemeinschuldnerin letztlich mit S 18,338.128,81 darstellte.
3.) Stellt man nun dem von der Gemeinschuldnerin erarbeiteten Gesamtwerklohnanspruch von S 18,338.128,81 die unstrittigen „Istzahlungen" von S 21,207.734,02 gegenüber, ergibt sich allein daraus eine Überzahlung in Höhe von S 2,869.605,21, ohne dass dabei noch die von den Vorinstanzen weiters festgestellten Zahlungen berücksichtigt würden, die die Beklagte an Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin geleistet hat.
Angesichts der festgestellten Überzahlungen war die Beklagte jedenfalls berechtigt, sich aus den von der späteren Gemeinschuldnerin bestellten Bankgarantien (Anzahlungsgarantie und Deckungsrücklassgarantie) im Ausmaß von S 2,729.602,90 zu befriedigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).