Der Rekurs ist damit zwar rechtzeitig, jedoch unzulässig, weil der Antragsteller im Rekursverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein, was bedeutet, dass der Rekurswerber durch einen (von ihm bevollmächtigten) Rechtsanwalt vertreten sein muss (Kodek in Rechberger3 § 520 ZPO Rz 2). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Ordnungsstrafe von einem Gericht zweiter Instanz verhängt wurde und dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben wird (vgl nur 5 Ob 73/05d). Der Rekurswerber hat hier nicht nur den ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Beschluss missachtet, dass ein allfälliger Rekurs beim Erstgericht einzubringen ist, sondern auch nicht dafür gesorgt, dass sein schriftlicher Rekurs von einem Rechtsanwalt verfasst bzw zumindest unterfertigt wird; er hat auch keinen Verfahrenshilfeantrag zur Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rekursverfahren gestellt. Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört (vgl nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 f ZPO Rz 6) - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (Nachweise etwa bei G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84 f ZPO Rz 45 ff, insb Rz 48). In diesem Verfahren war dem Antragsteller bereits im Zusammenhang mit seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung mitgeteilt worden, dass schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (ON 6). Er hat daraufhin auch für eine Verbesserung des Formgebrechens - durch Verbesserung des Rekurses zu gerichtlichem Protokoll - gesorgt. War ihm nun bekannt, dass ein von der Partei selbst verfasster schriftlicher Rekurs den Verfahrensvorschriften nicht entspricht, muss angenommen werden, dass eine (im selben Verfahren) etwa 1 ½ Monate später erfolgte weitere „eigenhändige" Rekurserhebung eine bewusste Verletzung von Formvorschriften darstellt, die keine Verpflichtung des Gerichts auslöst, der Partei eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen (vgl nur 6 Ob 219/01a).Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein, was bedeutet, dass der Rekurswerber durch einen (von ihm bevollmächtigten) Rechtsanwalt vertreten sein muss (Kodek in Rechberger3 Paragraph 520, ZPO Rz 2). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Ordnungsstrafe von einem Gericht zweiter Instanz verhängt wurde und dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben wird vergleiche nur 5 Ob 73/05d). Der Rekurswerber hat hier nicht nur den ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Beschluss missachtet, dass ein allfälliger Rekurs beim Erstgericht einzubringen ist, sondern auch nicht dafür gesorgt, dass sein schriftlicher Rekurs von einem Rechtsanwalt verfasst bzw zumindest unterfertigt wird; er hat auch keinen Verfahrenshilfeantrag zur Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rekursverfahren gestellt. Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß Paragraphen 84, f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört vergleiche nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger3 Paragraphen 84, f ZPO Rz 6) - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (Nachweise etwa bei G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, f ZPO Rz 45 ff, insb Rz 48). In diesem Verfahren war dem Antragsteller bereits im Zusammenhang mit seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung mitgeteilt worden, dass schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (ON 6). Er hat daraufhin auch für eine Verbesserung des Formgebrechens - durch Verbesserung des Rekurses zu gerichtlichem Protokoll - gesorgt. War ihm nun bekannt, dass ein von der Partei selbst verfasster schriftlicher Rekurs den Verfahrensvorschriften nicht entspricht, muss angenommen werden, dass eine (im selben Verfahren) etwa 1 ½ Monate später erfolgte weitere „eigenhändige" Rekurserhebung eine bewusste Verletzung von Formvorschriften darstellt, die keine Verpflichtung des Gerichts auslöst, der Partei eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen vergleiche nur 6 Ob 219/01a).
Der Rekurs ist daher wegen Verletzung der Anwaltspflicht als unzulässig zurückzuweisen.