Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 94/26v×

Entscheidung 1 Ob 94/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob94/26v

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Michael Kraus, LL.B., Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.850 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 2 R 58/26a-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.

[2]                 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte oder unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).

[3]              Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Diese Beurteilung wird in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, womit dem Obersten Gerichtshof eine materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).

Textnummer

E148567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00094.26V.0827.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000