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Entscheidung 1 Ob 94/50×

Entscheidung 1 Ob 94/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob94/50

Entscheidungsdatum

12.04.1950

Kopf

SZ 23/94

Spruch

Die Beschränkung der Anfechtbarkeit im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. gilt auch für die Aufhebung eines Urteiles durch das Berufungsgericht und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz unter Rechtskraftvorbehalt im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO.

Entscheidung vom 12. April 1950, 1 Ob 94/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 470 S gerichtete Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die beklagte Partei ficht den zweitinstanzlichen Beschluß seinem ganzen Inhalte nach mit Rekurs an. Wohl hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei, es hat jedoch über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt. Nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 500 S nicht übersteigt, ausnahmslos unzulässig. Diese Vorschrift erstreckt sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Beschlüsse aller Gerichte zweiter Instanz, also nicht bloß auf jene der Rekursgerichte, sondern auch der Berufungsgerichte und auf alle Beschlüsse, gleichgültig, ob sie die erstgerichtliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben. An der Geltung und Anwendung dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann auch die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. nichts ändern vergleiche E. v. 14. römisch zwei. 1933, Rspr. 1933, Nr. 233). Der Rekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

Z23094

Schlagworte

Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt, kein Rekurs bei Wert nicht, über 500 S, Rechtskraftvorbehalt bei Wert nicht über 500 S bedeutungslos, Rekurs trotz Rechtskraftvorbehalt unzulässig bei Wert nicht über 500 S.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00094.5.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19500412_OGH0002_0010OB00094_5000000_000

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