Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Im Revisionsrekurs wird nur geltend gemacht, daß der Ordinationsraum nicht der Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG unterliege, weil er zum Unternehmen des Antragstellers gehöre. Die zeitliche Beschränkung des Zutritts zum Ordinationsraum - und damit auch zum dahintergelegenen Vorraum, zum im Parterre gelegenen WC und zum Gewächshaus - sei demnach unzulässig. Durch eine solche Vorgangsweise wäre der Antragsteller in seiner unternehmerischen Tätigkeit empfindlich behindert, das Beschränken der Arztordination auf 25 Wochenstunden erweise sich als lebensfremd. Er begehrte daher die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, der im übrigen nicht in Beschwerde gezogen wurde, insoweit, als die zeitliche Einschränkung der Benützung der ihm überlassenen Räume zu entfallen habe und ihm der jederzeitige Zutritt zu diesen zustehe.Im Revisionsrekurs wird nur geltend gemacht, daß der Ordinationsraum nicht der Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG unterliege, weil er zum Unternehmen des Antragstellers gehöre. Die zeitliche Beschränkung des Zutritts zum Ordinationsraum - und damit auch zum dahintergelegenen Vorraum, zum im Parterre gelegenen WC und zum Gewächshaus - sei demnach unzulässig. Durch eine solche Vorgangsweise wäre der Antragsteller in seiner unternehmerischen Tätigkeit empfindlich behindert, das Beschränken der Arztordination auf 25 Wochenstunden erweise sich als lebensfremd. Er begehrte daher die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, der im übrigen nicht in Beschwerde gezogen wurde, insoweit, als die zeitliche Einschränkung der Benützung der ihm überlassenen Räume zu entfallen habe und ihm der jederzeitige Zutritt zu diesen zustehe.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Antragsteller keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf; eine solche ist auch sonst bei Erledigung des Revisionsrekurses nicht zu erkennen. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).Mit diesen Ausführungen zeigt der Antragsteller keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf; eine solche ist auch sonst bei Erledigung des Revisionsrekurses nicht zu erkennen. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Es trifft zu, daß das Gesetz (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung ausscheidet (7 Ob 381/97y; SZ 68/127; EFSlg 54.553; SZ 54/114; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 82 EheG). Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG (EvBl 1992/157). Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist (EvBl 1992/157; EFSlg 69.324). Ist dies nicht der Fall, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt daher trotzdem insgesamt der Aufteilung (vgl EFSlg 72.439; 57.306; SZ 54/114). Während in dem der Entscheidung JBl 1985, 365 zugrundeliegenden Fall eine eindeutige Abgrenzung des auf das Unternehmen entfallenden Hausteils zu bejahen war, trifft das hier nicht zu. Wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte, kann von einer eindeutigen Abgrenzung schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Vorratsraum nur über das Ordinationszimmer zu erreichen ist, für das Ordinationszimmer selbst eine abgesonderte Toilette nicht vorhanden ist und ein im Parterre gelegenes WC daher mitbenützt werden muß. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Arztpraxis in Wahrheit an einem anderen Standort geführt wird und lediglich ein Raum im Haus in der Rudolfstraße gelegentlich zu Behandlungszwecken Verwendung findet.Es trifft zu, daß das Gesetz (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG) alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung ausscheidet (7 Ob 381/97y; SZ 68/127; EFSlg 54.553; SZ 54/114; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 82, EheG). Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG (EvBl 1992/157). Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist (EvBl 1992/157; EFSlg 69.324). Ist dies nicht der Fall, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt daher trotzdem insgesamt der Aufteilung vergleiche EFSlg 72.439; 57.306; SZ 54/114). Während in dem der Entscheidung JBl 1985, 365 zugrundeliegenden Fall eine eindeutige Abgrenzung des auf das Unternehmen entfallenden Hausteils zu bejahen war, trifft das hier nicht zu. Wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte, kann von einer eindeutigen Abgrenzung schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Vorratsraum nur über das Ordinationszimmer zu erreichen ist, für das Ordinationszimmer selbst eine abgesonderte Toilette nicht vorhanden ist und ein im Parterre gelegenes WC daher mitbenützt werden muß. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Arztpraxis in Wahrheit an einem anderen Standort geführt wird und lediglich ein Raum im Haus in der Rudolfstraße gelegentlich zu Behandlungszwecken Verwendung findet.
Soweit die Frage nach der Einbeziehung eines bestimmten Raums in das Aufteilungsverfahren zu beantworten ist, ist stets im Einzelfall zu entscheiden, ob der Raum einerseits einem Unternehmen zugehört und ob andererseits eine eindeutige Abgrenzung des für Unternehmenszwecke genutzten Raums vorliegt. Das Gericht zweiter Instanz hat sich an den vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Kriterien orientiert und eine Einzelfallentscheidung getroffen, die nicht zu bemängeln ist. Soweit der Antragsteller in der ihm auferlegten zeitlichen Beschränkung der Benützung des Ordinationsraums eine Behinderung seiner Tätigkeit als Arzt erblickt, ist er darauf zu verweisen, daß er als Arzt in Wahrheit an einem anderen Standort ordiniert und nach den Feststellungen - und selbst auch nach seiner Aussage - nur selten Patienten im Ordinationszimmer in der Rudolfstraße betreut. Von einer Beschränkung seiner freiberuflichen Tätigkeit "auf 25 Wochenstunden" kann demnach keine Rede sein. Bei dem vom Erstgericht festgestellten Umfang der Nutzung des Ordinationsraums liegt darin jedenfalls keine unbillige zeitliche Begrenzung seiner beruflichen Tätigkeit vor.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen, sodaß sie die Kosten ihres Rechtsmittelschriftsatzes jedenfalls selbst zu tragen hat.