Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin vertritt die Meinung, daß der in erster Instanz nach dem Beginn der mündlichen Streitverhandlung vorgenommene Besetzungswechsel vom Senat auf den Einzelrichter möglicherweise einen prozessualen Verstoß darstelle, daß daraus aber noch keineswegs die Nichtigkeit des vom Mangel betroffenen Verfahrens folgen müsse. Das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 7a Abs. 4 JN. übersehen, wonach die Parteien berechtigt seien, sich auf den Einzelrichter zu einigen, wenn auch der Senat an sich zuständig wäre. Der Mangel der Vereinbarung sei nur dann zu beachten, wenn ihn die Parteien geltend machten, bevor sie sich in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hätten. Es könne nicht angenommen werden, daß derselbe Gesetzgeber, der über das Fehlen einer Vereinbarung hinwegsehe, wenn dies die Parteien wollten, beim Vorhandensein einer Vereinbarung Nichtigkeit hätte eintreten lassen wollen, bloß weil die Vereinbarung nicht im gehörigen Zeitpunkt geschlossen worden sei.Die Rekurswerberin vertritt die Meinung, daß der in erster Instanz nach dem Beginn der mündlichen Streitverhandlung vorgenommene Besetzungswechsel vom Senat auf den Einzelrichter möglicherweise einen prozessualen Verstoß darstelle, daß daraus aber noch keineswegs die Nichtigkeit des vom Mangel betroffenen Verfahrens folgen müsse. Das Berufungsgericht habe die Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, JN. übersehen, wonach die Parteien berechtigt seien, sich auf den Einzelrichter zu einigen, wenn auch der Senat an sich zuständig wäre. Der Mangel der Vereinbarung sei nur dann zu beachten, wenn ihn die Parteien geltend machten, bevor sie sich in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hätten. Es könne nicht angenommen werden, daß derselbe Gesetzgeber, der über das Fehlen einer Vereinbarung hinwegsehe, wenn dies die Parteien wollten, beim Vorhandensein einer Vereinbarung Nichtigkeit hätte eintreten lassen wollen, bloß weil die Vereinbarung nicht im gehörigen Zeitpunkt geschlossen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof vermag der Argumentation der Rekurswerberin nicht beizutreten. So wie in Fragen der sachlichen Zuständigkeit der beim Beginn des Verfahrens maßgebende Sachverhalt entscheidet und für das weitere Verfahren maßgebend bleibt (§ 29 JN.), gilt dies auch für die Frage der Besetzung des Gerichtshofes erster Instanz (§ 60 Abs. 4 JN.). Dies ergibt sich auch aus § 7a Abs. 1 JN., wo die Senats- und die Einzelrichtergerichtsbarkeit in der Weise abgegrenzt wird, daß der Wert des Streitgegenstandes entscheidet, wie er sich spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung ergeben hat. Dabei ist unter der mündlichen Streitverhandlung nicht die einzelne Tagsatzung, sondern die einheitliche, sich über mehrere Tagsatzungen erstreckende Verhandlungstätigkeit zu verstehen. Für die Gerichtsbesetzung ausschlaggebend ist daher der Wert des Streitgegenstandes am Beginn des ersten Termins zur mündlichen Streitverhandlung.Der Oberste Gerichtshof vermag der Argumentation der Rekurswerberin nicht beizutreten. So wie in Fragen der sachlichen Zuständigkeit der beim Beginn des Verfahrens maßgebende Sachverhalt entscheidet und für das weitere Verfahren maßgebend bleibt (Paragraph 29, JN.), gilt dies auch für die Frage der Besetzung des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 60, Absatz 4, JN.). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 7 a, Absatz eins, JN., wo die Senats- und die Einzelrichtergerichtsbarkeit in der Weise abgegrenzt wird, daß der Wert des Streitgegenstandes entscheidet, wie er sich spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung ergeben hat. Dabei ist unter der mündlichen Streitverhandlung nicht die einzelne Tagsatzung, sondern die einheitliche, sich über mehrere Tagsatzungen erstreckende Verhandlungstätigkeit zu verstehen. Für die Gerichtsbesetzung ausschlaggebend ist daher der Wert des Streitgegenstandes am Beginn des ersten Termins zur mündlichen Streitverhandlung.
So wie nach § 104 JN. die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit eines an sich nicht zuständigen Gerichtes am Beginn des Verfahrens vereinbaren können, sind sie nach § 7a Abs. 4 JN. auch befugt, bei Vermögensstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 100.000 S, für deren Entscheidung an sich der Senat berufen wäre, zu vereinbaren, daß die Sache vom Einzelrichter entschieden werde. Auch die die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung beeinflussenden Parteienvereinbarungen sind an den Beginn des Verfahrens gestellt, damit der Grundsatz, daß der zu diesem Zeitpunkt für die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes maßgebende Sachverhalt für das weitere Verfahren von Bedeutung bleibt, nicht durchbrochen wird. Aus diesem Grund muß die Einigung der Parteien auf den Einzelrichter spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung im oben angedeuteten Sinn dem Gerichte nachgewiesen werden. Spätere derartige Abmachungen sind nicht zulässig (so auch Pollak, System[2], S. 216, III, am Ende, und S. 217, vorletzter Absatz, Hermann, Die Zivilprozeßnovelle 1923, S. 104 unten). Während Einzelrichtervereinbarungen, die bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung behauptet, aber nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sind, durch das Stillschweigen der Parteien ersetzt werden können (vgl. OGH.-E. v. 14. November 1928, SZ. X/324) gilt dies von derartigen Abmachungen, die von vornherein wegen Verspätung oder aus einem sonstigen Gründe (OGH.-E. v. 28. November 1923, SZ. V/282) unzulässig sind, nicht. Daß der Gesetzgeber bei der Fassung des letzten Satzes des § 7a Abs. 4 JN. nur an Vereinbarungen gedacht hat, die ordnungsmäßig am Beginn des Verfahrens geltend gemacht wurden, ergibt sich daraus, daß der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten ist, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlassen. Für den unzulässigen Fall, daß eine Einzelrichtervereinbarung erst im Laufe des vom Senat abgewickelten Verfahrens nachgewiesen wird, sieht das Gesetz eine Heilung des Besetzungsmangels durch Unterbleiben der Rüge einer Partei nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil das Fehlen einer Vereinbarung vom Gesetz bei Stillschweigen der Parteien als nicht relevant angesehen wird, unter gleichen Voraussetzungen umsomehr die gesetzwidrige Verspätung der zustande gekommenen Vereinbarung als saniert zu gelten habe. Denn im einen Fall genehmigen die Parteien durch ihr Stillschweigen eine vom Gesetzgeber ihnen zur Disposition gestellte Möglichkeit, die Besetzung des Gerichtes vom Beginn des Verfahrens an zu beeinflussen und damit zur Vereinfachung des gesamten Verfahrens beizutragen. Im anderen Falle hingegen würde der Parteienverfügung der Wechsel vom Senat zum Einzelrichter während des Verfahrens eingeräumt werden, was sogar der ausdrücklichen Vereinbarung entzogen ist und überdies der Prozeßökonomie widerspräche, weil die Senatsmitglieder mit der Sache bereits befaßt wurden.So wie nach Paragraph 104, JN. die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit eines an sich nicht zuständigen Gerichtes am Beginn des Verfahrens vereinbaren können, sind sie nach Paragraph 7 a, Absatz 4, JN. auch befugt, bei Vermögensstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 100.000 S, für deren Entscheidung an sich der Senat berufen wäre, zu vereinbaren, daß die Sache vom Einzelrichter entschieden werde. Auch die die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung beeinflussenden Parteienvereinbarungen sind an den Beginn des Verfahrens gestellt, damit der Grundsatz, daß der zu diesem Zeitpunkt für die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes maßgebende Sachverhalt für das weitere Verfahren von Bedeutung bleibt, nicht durchbrochen wird. Aus diesem Grund muß die Einigung der Parteien auf den Einzelrichter spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung im oben angedeuteten Sinn dem Gerichte nachgewiesen werden. Spätere derartige Abmachungen sind nicht zulässig (so auch Pollak, System[2], S. 216, römisch drei, am Ende, und S. 217, vorletzter Absatz, Hermann, Die Zivilprozeßnovelle 1923, S. 104 unten). Während Einzelrichtervereinbarungen, die bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung behauptet, aber nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sind, durch das Stillschweigen der Parteien ersetzt werden können vergleiche OGH.-E. v. 14. November 1928, SZ. X/324) gilt dies von derartigen Abmachungen, die von vornherein wegen Verspätung oder aus einem sonstigen Gründe (OGH.-E. v. 28. November 1923, SZ. V/282) unzulässig sind, nicht. Daß der Gesetzgeber bei der Fassung des letzten Satzes des Paragraph 7 a, Absatz 4, JN. nur an Vereinbarungen gedacht hat, die ordnungsmäßig am Beginn des Verfahrens geltend gemacht wurden, ergibt sich daraus, daß der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten ist, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlassen. Für den unzulässigen Fall, daß eine Einzelrichtervereinbarung erst im Laufe des vom Senat abgewickelten Verfahrens nachgewiesen wird, sieht das Gesetz eine Heilung des Besetzungsmangels durch Unterbleiben der Rüge einer Partei nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil das Fehlen einer Vereinbarung vom Gesetz bei Stillschweigen der Parteien als nicht relevant angesehen wird, unter gleichen Voraussetzungen umsomehr die gesetzwidrige Verspätung der zustande gekommenen Vereinbarung als saniert zu gelten habe. Denn im einen Fall genehmigen die Parteien durch ihr Stillschweigen eine vom Gesetzgeber ihnen zur Disposition gestellte Möglichkeit, die Besetzung des Gerichtes vom Beginn des Verfahrens an zu beeinflussen und damit zur Vereinfachung des gesamten Verfahrens beizutragen. Im anderen Falle hingegen würde der Parteienverfügung der Wechsel vom Senat zum Einzelrichter während des Verfahrens eingeräumt werden, was sogar der ausdrücklichen Vereinbarung entzogen ist und überdies der Prozeßökonomie widerspräche, weil die Senatsmitglieder mit der Sache bereits befaßt wurden.
Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien erst in der dritten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den Einzelrichter geeinigt. Diese Vereinbarung widersprach dem Gesetz und hatte die gesetzwidrige Besetzung des Erstgerichtes in der vorliegenden Senatssache mit einem Einzelrichter zur Folge. Der Mangel konnte nach § 7a Abs. 4 JN. durch die Unterlassung der Parteienrüge nicht behoben werden, sondern stellt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO. dar, der von Amts wegen aufgegriffen werden konnte und zur Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens, beginnend von der Verhandlung vom 21. Jänner 1954, führen mußte.Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien erst in der dritten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den Einzelrichter geeinigt. Diese Vereinbarung widersprach dem Gesetz und hatte die gesetzwidrige Besetzung des Erstgerichtes in der vorliegenden Senatssache mit einem Einzelrichter zur Folge. Der Mangel konnte nach Paragraph 7 a, Absatz 4, JN. durch die Unterlassung der Parteienrüge nicht behoben werden, sondern stellt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. dar, der von Amts wegen aufgegriffen werden konnte und zur Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens, beginnend von der Verhandlung vom 21. Jänner 1954, führen mußte.