Aus der Begründung:
Der in der Klage vorgetragene Sachverhalt kann sowohl der Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 4. Feber 1925, BGBl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, wie jener des § 10 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940, DRGBl. 1940, I, 1451, unterstellt werden.Der in der Klage vorgetragene Sachverhalt kann sowohl der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes vom 4. Feber 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, wie jener des Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940, DRGBl. 1940, römisch eins, 1451, unterstellt werden.
Gemäß § 2 Unterhaltsschutzgesetz haftet dem Unterhaltsberechtigten derjenige als Bürge und Zahler des Unterhaltsanspruches, der einem zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes Verpflichteten in der Absicht, dessen Feststellung und Hereinbringung zu verhindern, den Unterhalt reicht und ihn dadurch der Notwendigkeit enthebt, einem Erwerb nachzugehen, der ihn in den Stand setzt, seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Ein Sachverhalt, wie er dieser Gesetzesstelle entspricht, ist in der Klage behauptet.Gemäß Paragraph 2, Unterhaltsschutzgesetz haftet dem Unterhaltsberechtigten derjenige als Bürge und Zahler des Unterhaltsanspruches, der einem zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes Verpflichteten in der Absicht, dessen Feststellung und Hereinbringung zu verhindern, den Unterhalt reicht und ihn dadurch der Notwendigkeit enthebt, einem Erwerb nachzugehen, der ihn in den Stand setzt, seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Ein Sachverhalt, wie er dieser Gesetzesstelle entspricht, ist in der Klage behauptet.
Nach § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger unentgeltlicher oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung geleisteter Arbeiten oder Dienste eine angemessene Vergütung als geschuldet. Auch diesen Sachverhalt deckt die Klageerzählung.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger unentgeltlicher oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung geleisteter Arbeiten oder Dienste eine angemessene Vergütung als geschuldet. Auch diesen Sachverhalt deckt die Klageerzählung.
Es kann daher weder dem Erstgericht beigepflichtet werden, das davon ausgeht, daß das klägerische Vorbringen nur auf § 2 Unterhaltsschutzgesetz gestützt werde, noch dem Berufungsgericht, das meint, die rechtliche Grundlage für den Klageanspruch finde sich nur im § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung. Durch die Klageerzählung sind vielmehr beide Rechtsgrunde - § 2 Unterhaltsschutzgesetz und § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung - dargestellt.Es kann daher weder dem Erstgericht beigepflichtet werden, das davon ausgeht, daß das klägerische Vorbringen nur auf Paragraph 2, Unterhaltsschutzgesetz gestützt werde, noch dem Berufungsgericht, das meint, die rechtliche Grundlage für den Klageanspruch finde sich nur im Paragraph 10, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung. Durch die Klageerzählung sind vielmehr beide Rechtsgrunde - Paragraph 2, Unterhaltsschutzgesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung - dargestellt.
Da nun für den Anspruch nach § 2 Unterhaltsschutzgesetz die ordentlichen Gerichte, für die Drittschuldnerklage gegen den Dienstgeber und insbesondere auch für eine Klage gemäß § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 308 EO.; 2 Ob 757/52), muß die Frage geprüft werden, ob ein Sachverhalt, der nach beiden Rechtsgrunden beurteilt werden kann, in einer Klage und bejahendenfalls bei welchem Gericht geltend gemacht werden kann.Da nun für den Anspruch nach Paragraph 2, Unterhaltsschutzgesetz die ordentlichen Gerichte, für die Drittschuldnerklage gegen den Dienstgeber und insbesondere auch für eine Klage gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung die Arbeitsgerichte zuständig sind (Paragraph eins, Absatz 2, Arbeitsgerichtsgesetz, Paragraph 308, EO.; 2 Ob 757/52), muß die Frage geprüft werden, ob ein Sachverhalt, der nach beiden Rechtsgrunden beurteilt werden kann, in einer Klage und bejahendenfalls bei welchem Gericht geltend gemacht werden kann.
Bei Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger nur verpflichtet ist, dem Gericht den Sachverhalt zu schildern, und nicht gezwungen werden kann, ihn rechtlich zu beurteilen oder gar sich auf einen bestimmten Klagegrund zu berufen (SZ. X/281). Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen wirtschaftlich einheitlichen Sachverhalt, dessen Beurteilung er erreichen will, ohne ihn rechtlich zu qualifizieren oder sich auf einen Klagegrund festzulegen, dem Gericht unterbreitet. Die Gerichte haben nun ihrerseits diesen Sachverhalt rechtlich zu würdigen, u. zw. von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu beurteilen (ZBl. 1923 Nr. 278). Darüber, daß die Gerichte bei dieser Würdigung durch Zuständigkeitsgrenzen gehemmt wären, enthält das Gesetz nichts. Es muß daher genügen, daß die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung des vom Kläger vorgetragenen einheitlichen Sachverhaltes ergibt, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wenigstens durch einen aus diesem Sachverhalt sich ergebenden Rechtsgrund des vom Kläger gestellten Begehrens begrundet wird. Wollte man anders entscheiden, so wäre in einem Fall wie dem hier gegebenen der Kläger nur um der Zuständigkeitsfrage willen gezwungen, sich für einen bestimmten Rechtsgrund seines Anspruches zu entscheiden und sich so festzulegen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Diese Auffassung entspricht auch nicht dem Sinn des Gesetzes. Die Zuständigkeitsvorschriften sind Ordnungsvorschriften, und es kann nicht angenommen werden, daß um ihretwillen eine so grundsätzliche Schlechterstellung eines Klägers stattfinden sollte, wie sie eintreten würde, wenn sich der Kläger bei konkurrierenden Rechtsgrunden auf einen dieser Rechtsgrunde festlegen müßte. In Fällen wie dem vorliegenden ergäbe sich auch die Folge, daß auf Grund eines einheitlichen Sachverhaltes der aus dem Unterhaltsschutzgesetz abgeleitete Anspruch zwar beim ordentlichen Gericht erhoben werden könnte, der aus § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung fließende Anspruch dagegen beim Arbeitsgericht erhoben werden müßte. Eine einheitliche Klage aus diesem Sachverhalt könnte aber gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz beim Arbeitsgericht erhoben werden. Für eine solche unterschiedliche Behandlung der ordentlichen und der Arbeitsgerichte ist aber kein Grund abzusehen.Bei Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger nur verpflichtet ist, dem Gericht den Sachverhalt zu schildern, und nicht gezwungen werden kann, ihn rechtlich zu beurteilen oder gar sich auf einen bestimmten Klagegrund zu berufen (SZ. X/281). Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen wirtschaftlich einheitlichen Sachverhalt, dessen Beurteilung er erreichen will, ohne ihn rechtlich zu qualifizieren oder sich auf einen Klagegrund festzulegen, dem Gericht unterbreitet. Die Gerichte haben nun ihrerseits diesen Sachverhalt rechtlich zu würdigen, u. zw. von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu beurteilen (ZBl. 1923 Nr. 278). Darüber, daß die Gerichte bei dieser Würdigung durch Zuständigkeitsgrenzen gehemmt wären, enthält das Gesetz nichts. Es muß daher genügen, daß die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung des vom Kläger vorgetragenen einheitlichen Sachverhaltes ergibt, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wenigstens durch einen aus diesem Sachverhalt sich ergebenden Rechtsgrund des vom Kläger gestellten Begehrens begrundet wird. Wollte man anders entscheiden, so wäre in einem Fall wie dem hier gegebenen der Kläger nur um der Zuständigkeitsfrage willen gezwungen, sich für einen bestimmten Rechtsgrund seines Anspruches zu entscheiden und sich so festzulegen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Diese Auffassung entspricht auch nicht dem Sinn des Gesetzes. Die Zuständigkeitsvorschriften sind Ordnungsvorschriften, und es kann nicht angenommen werden, daß um ihretwillen eine so grundsätzliche Schlechterstellung eines Klägers stattfinden sollte, wie sie eintreten würde, wenn sich der Kläger bei konkurrierenden Rechtsgrunden auf einen dieser Rechtsgrunde festlegen müßte. In Fällen wie dem vorliegenden ergäbe sich auch die Folge, daß auf Grund eines einheitlichen Sachverhaltes der aus dem Unterhaltsschutzgesetz abgeleitete Anspruch zwar beim ordentlichen Gericht erhoben werden könnte, der aus Paragraph 10, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung fließende Anspruch dagegen beim Arbeitsgericht erhoben werden müßte. Eine einheitliche Klage aus diesem Sachverhalt könnte aber gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz beim Arbeitsgericht erhoben werden. Für eine solche unterschiedliche Behandlung der ordentlichen und der Arbeitsgerichte ist aber kein Grund abzusehen.
Der Oberste Gerichtshof hält daher auch für die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten an der für die Handelsgerichts- und die allgemeine Zuständigkeit in der Entscheidung JBl. 1937 S. 280 ausgedrückten Ansicht fest, daß auch dann, wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zur Gänze zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt. Die Unterstellung des Tatbestandes unter die richtige Norm ist dann Sache des Gerichtes.
Die dargelegte Rechtsauffassung führt dazu, daß dem Rekurse Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen war, wobei es ihm überlassen bleibt, ob eine fortgesetzte Berufungsverhandlung stattzufinden hat.