Begründung:
Im Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 1998 führte die klagende Partei in Polen Montagearbeiten an einer vom Beklagten einer polnischen Gesellschaft zur Verfügung gestellten Schiliftanlage durch. Zu dieser Zeit war der Beklagte sowohl Geschäftsführer und (mit 50 %) Gesellschafter der klagenden Partei als auch (nicht vertretungsbefugter) Gesellschafter der polnischen Gesellschaft; er hatte sich im Gesellschaftsvertrag der polnischen Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtet, als Sacheinlage zwei Liftanlagen “zusammen mit Bau-und Montageprojekten” einzubringen. Mit Rechnung vom 16. 4. 1998 stellte die klagende Partei der polnischen Gesellschaft für ihre Montagearbeiten einen Gesamtbetrag von S 155.000 in Rechnung, wobei für die im Zeitraum vom 13. 12. 1997 bis 11. 2. 1998 an insgesamt 31 Tagen geleisteten Einsätze ein Tagespauschale von jeweils S 5.000 verrechnet wurde. Die polnische Gesellschaft leistete keine Zahlung; sie wies insbesondere in einem Schreiben vom 29. 6. 2000 darauf hin, dass sie keinen Auftrag erteilt habe und sich die Rechnung auf Montagearbeiten beziehe, die mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten verbunden gewesen seien.
Mit ihrer am 17. 4. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 155.000 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die klagende Partei persönlich (im eigenen Namen) beauftragt, die Montagearbeiten in Polen auszuführen. Über Ersuchen des Beklagten sei die Rechnung vorerst direkt an die polnische Gesellschaft gelegt worden. Im weiteren Verfahren erklärte die klagende Partei, ihr Begehren nicht nur auf den Werkvertrag, sondern auch darauf zu stützen, dass der Beklagte die klagende Partei im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer grob schuldhaft geschädigt habe. Seine Pflichtwidrigkeit bestehe darin, dass er die Klagsforderung weder selbst bezahlt, noch dafür Sorge getragen habe, dass eine Zahlung durch das polnische Unternehmen erfolge. Die Klageführung gegen den Beklagten sei in einer Generalversammlung der klagenden Partei am 22. 8. 2001 genehmigt worden.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, von einer Auftragserteilung durch ihn könne keine Rede sein. Vielmehr habe er - nach Absprache mit der “übrigen Geschäftsführung” der klagenden Partei - für diese einen Montageauftrag des polnischen Unternehmens entgegengenommen. Die Forderung sei verjährt, da die Leistungen schon mehrere Jahre zurücklägen. Weiters wendete er ein, die klagende Partei sei ohne Zustimmung des Beklagten gar nicht berechtigt, die Klage einzubringen; für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bedürfe es gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG einer förmlichen Beschlussfassung durch die Gesellschafter, die nicht vorliege. Die polnische Gesellschaft habe der klagenden Partei erst vor kurzem angeboten, die Rechnung wegen Zahlungsschwierigkeiten ratenweise zu begleichen, was aus unerfindlichen Gründen abgelehnt worden sei.Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, von einer Auftragserteilung durch ihn könne keine Rede sein. Vielmehr habe er - nach Absprache mit der “übrigen Geschäftsführung” der klagenden Partei - für diese einen Montageauftrag des polnischen Unternehmens entgegengenommen. Die Forderung sei verjährt, da die Leistungen schon mehrere Jahre zurücklägen. Weiters wendete er ein, die klagende Partei sei ohne Zustimmung des Beklagten gar nicht berechtigt, die Klage einzubringen; für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bedürfe es gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG einer förmlichen Beschlussfassung durch die Gesellschafter, die nicht vorliege. Die polnische Gesellschaft habe der klagenden Partei erst vor kurzem angeboten, die Rechnung wegen Zahlungsschwierigkeiten ratenweise zu begleichen, was aus unerfindlichen Gründen abgelehnt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Allfällige Werklohnansprüche seien gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjährt. Die klagende Partei habe am 16. 4. 1998 Rechnung gelegt, sodass spätestens ab diesem Tag der Werklohn fällig gewesen sei. Bei Einbringung der Klage am 17. 4. 2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten könnte die klagende Partei nicht erheben, weil am 22. 8. 2001 kein wirksamer Beschluss im Sinn des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG gefasst worden sei; die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und habe in Abwesenheit des Beklagten stattgefunden. Ob dem Kläger (richtig: Beklagten) sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, müsse daher nicht geprüft werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Allfällige Werklohnansprüche seien gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjährt. Die klagende Partei habe am 16. 4. 1998 Rechnung gelegt, sodass spätestens ab diesem Tag der Werklohn fällig gewesen sei. Bei Einbringung der Klage am 17. 4. 2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten könnte die klagende Partei nicht erheben, weil am 22. 8. 2001 kein wirksamer Beschluss im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG gefasst worden sei; die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und habe in Abwesenheit des Beklagten stattgefunden. Ob dem Kläger (richtig: Beklagten) sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, müsse daher nicht geprüft werden.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der klagenden Partei die Entscheidung des Erstgerichts auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Werklohnforderung gegen den Beklagten sei nicht verjährt. Die Fälligstellung des Rechnungsbetrags sei jedenfalls am 16. 8. 1998 möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgerechnet worden sei. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass schon früher abgerechnet hätte werden können; auch das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass eine Rechnungslegung objektiv früher möglich gewesen wäre oder dass die Rechnungslegung seitens der klagenden Partei ungebührlich verzögert worden sei. Da der 16. 4. 2001 ein Ostermontag gewesen sei, sei die am 17. 4. 2001 per Telefax an das Erstgericht übermittelte-und in der Folge verbesserte-Klage am letzten Tag der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die zur Frage der Auftragserteilung durch den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestünden auch keine Bedenken gegen die Annahme einer wirksamen Beschlussfassung durch die Gesellschafter der klagenden Partei im Hinblick auf die Klageführung. Der Gesellschafter - Geschäftsführer sei gemäß § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen. Daraus folge, dass die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung eine überflüssige Formalität wäre, wenn die übrigen Gesellschafter übereinstimmend die Klageführung genehmigen. Im zweiten Rechtsgang werde daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit sorgfaltswidrig ausgeführt und der klagenden Partei einen finanziellen Schaden zugefügt habe.Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der klagenden Partei die Entscheidung des Erstgerichts auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Werklohnforderung gegen den Beklagten sei nicht verjährt. Die Fälligstellung des Rechnungsbetrags sei jedenfalls am 16. 8. 1998 möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgerechnet worden sei. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass schon früher abgerechnet hätte werden können; auch das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass eine Rechnungslegung objektiv früher möglich gewesen wäre oder dass die Rechnungslegung seitens der klagenden Partei ungebührlich verzögert worden sei. Da der 16. 4. 2001 ein Ostermontag gewesen sei, sei die am 17. 4. 2001 per Telefax an das Erstgericht übermittelte-und in der Folge verbesserte-Klage am letzten Tag der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die zur Frage der Auftragserteilung durch den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestünden auch keine Bedenken gegen die Annahme einer wirksamen Beschlussfassung durch die Gesellschafter der klagenden Partei im Hinblick auf die Klageführung. Der Gesellschafter - Geschäftsführer sei gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen. Daraus folge, dass die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung eine überflüssige Formalität wäre, wenn die übrigen Gesellschafter übereinstimmend die Klageführung genehmigen. Im zweiten Rechtsgang werde daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit sorgfaltswidrig ausgeführt und der klagenden Partei einen finanziellen Schaden zugefügt habe.
Der Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.