Begründung:
Infolge eines Antrags des Antragstellers befasste sich die Wasserrechtsbehörde I. Instanz mit der Frage, ob und inwieweit auf einer Liegenschaft des Antragsgegners ein Quellschutzgebiet festgesetzt werden soll. Mit Bescheid vom 16. 7. 2004 wurde ein Quellschutzgebiet - mit insgesamt zwölf Verbotsauflagen - festgesetzt und ausgesprochen, dass dem Antragsgegner als Grundeigentümer gemäß § 34 Abs 4 WRG dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung gebühre, die vom Antragsteller als Wasserberechtigtem zu leisten sei. Dieser Bescheid wurde von beiden Beteiligten bekämpft. Die Berufungsbehörde gab den Berufungen mit Erkenntnis vom 8. 5. 2006 teilweise Folge, wobei es aber bei der Festsetzung eines Quellschutzgebiets blieb. Auch dieses Erkenntnis enthält wieder den Ausspruch über die Verpflichtung des Antragstellers, eine angemessene Entschädigung zu leisten.Infolge eines Antrags des Antragstellers befasste sich die Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz mit der Frage, ob und inwieweit auf einer Liegenschaft des Antragsgegners ein Quellschutzgebiet festgesetzt werden soll. Mit Bescheid vom 16. 7. 2004 wurde ein Quellschutzgebiet - mit insgesamt zwölf Verbotsauflagen - festgesetzt und ausgesprochen, dass dem Antragsgegner als Grundeigentümer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung gebühre, die vom Antragsteller als Wasserberechtigtem zu leisten sei. Dieser Bescheid wurde von beiden Beteiligten bekämpft. Die Berufungsbehörde gab den Berufungen mit Erkenntnis vom 8. 5. 2006 teilweise Folge, wobei es aber bei der Festsetzung eines Quellschutzgebiets blieb. Auch dieses Erkenntnis enthält wieder den Ausspruch über die Verpflichtung des Antragstellers, eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Mit seinem am 6. 7. 2006 unter Hinweis auf § 117 Abs 4 WRG bei Gericht eingebrachten Antrag strebt der Antragsteller eine Entscheidung dahin an, dass ausgesprochen werde, dass dem Antragsgegner schon dem Grunde nach keine Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG zustehe.Mit seinem am 6. 7. 2006 unter Hinweis auf Paragraph 117, Absatz 4, WRG bei Gericht eingebrachten Antrag strebt der Antragsteller eine Entscheidung dahin an, dass ausgesprochen werde, dass dem Antragsgegner schon dem Grunde nach keine Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG zustehe.
Das Erstgericht wies diesen Antrag - nach einem zweiseitigen Verfahren - als unzulässig zurück. Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sei gemäß § 117 Abs 4 WRG eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung trete allerdings außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt werde. Diese Frist sei durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Wasserrechtsbehörde ausgelöst worden. Der vorliegende Antrag sei verspätet und müsse schon aus Gründen des Art 94 B-VG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen werden. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass ein sofortiger Antrag bei Gericht am mangelnden Rechtschutzinteresse gescheitert wäre.Das Erstgericht wies diesen Antrag - nach einem zweiseitigen Verfahren - als unzulässig zurück. Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sei gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung trete allerdings außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt werde. Diese Frist sei durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Wasserrechtsbehörde ausgelöst worden. Der vorliegende Antrag sei verspätet und müsse schon aus Gründen des Artikel 94, B-VG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen werden. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass ein sofortiger Antrag bei Gericht am mangelnden Rechtschutzinteresse gescheitert wäre.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Ob die Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß § 117 Abs 2 WRG zu Recht eine Absonderung des Entschädigungsausspruchs (gemeint: der Höhe nach) vom Bewilligungsbescheid vorgenommen habe, sei nicht entscheidungsrelevant. Gegen wasserbehördliche Sachentscheidungen nach § 117 Abs 1 WRG über Entschädigungsleistungen sei eine Berufung im administrativen Instanzenzug nicht zulässig. Die betroffene Partei könne allerdings innerhalb der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids das Gericht mittels außerstreitigen Antrags auf Neufestsetzung anrufen, womit die Entschädigungsentscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft trete. Wenn dem Rekurswerber auch zuzugestehen sei, dass eine Entschädigungsverpflichtung nach § 34 Abs 4 WRG dem Grunde und der Höhe nach von Art und Umfang der Maßnahmen nach § 34 Abs 1 und 2 WRG abhängig sei, ändere dies nichts daran, dass ein Bescheid, mit welchem einerseits über Beschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG und andererseits über eine Entschädigungsverpflichtung abgesprochen werde, einer unterschiedlichen Anfechtbarkeit unterliege und daher beide Teile eines einheitlichen Bescheides unabhängig voneinander in (Teil-)Rechtskraft erwachsen könnten. Auch das vom Rekurswerber herangezogene Argument der Verfahrensökonomie vermöge nicht zu überzeugen. Werde die einem Entschädigungsanspruch zu Grunde liegende bescheidförmige Verfügung (über die Nutzungsbeschränkung) bekämpft, habe das Gericht das bei ihm allenfalls bereits anhängige Verfahren wegen des bei der administrativen Berufungsbehörde über die „Vorfrage" anhängigen Verfahrens sogleich auszusetzen bzw zu unterbrechen. Nichts anderes habe im vorliegenden Fall zu gelten, in dem nicht nur der Antragsgegner, sondern auch der Antragsteller und nunmehrige Rekurswerber die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde I. Instanz bekämpft habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, da zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine oberstgerichtliche Entscheidung fehle.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Ob die Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG zu Recht eine Absonderung des Entschädigungsausspruchs (gemeint: der Höhe nach) vom Bewilligungsbescheid vorgenommen habe, sei nicht entscheidungsrelevant. Gegen wasserbehördliche Sachentscheidungen nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG über Entschädigungsleistungen sei eine Berufung im administrativen Instanzenzug nicht zulässig. Die betroffene Partei könne allerdings innerhalb der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids das Gericht mittels außerstreitigen Antrags auf Neufestsetzung anrufen, womit die Entschädigungsentscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft trete. Wenn dem Rekurswerber auch zuzugestehen sei, dass eine Entschädigungsverpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG dem Grunde und der Höhe nach von Art und Umfang der Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 WRG abhängig sei, ändere dies nichts daran, dass ein Bescheid, mit welchem einerseits über Beschränkungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG und andererseits über eine Entschädigungsverpflichtung abgesprochen werde, einer unterschiedlichen Anfechtbarkeit unterliege und daher beide Teile eines einheitlichen Bescheides unabhängig voneinander in (Teil-)Rechtskraft erwachsen könnten. Auch das vom Rekurswerber herangezogene Argument der Verfahrensökonomie vermöge nicht zu überzeugen. Werde die einem Entschädigungsanspruch zu Grunde liegende bescheidförmige Verfügung (über die Nutzungsbeschränkung) bekämpft, habe das Gericht das bei ihm allenfalls bereits anhängige Verfahren wegen des bei der administrativen Berufungsbehörde über die „Vorfrage" anhängigen Verfahrens sogleich auszusetzen bzw zu unterbrechen. Nichts anderes habe im vorliegenden Fall zu gelten, in dem nicht nur der Antragsgegner, sondern auch der Antragsteller und nunmehrige Rekurswerber die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz bekämpft habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, da zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine oberstgerichtliche Entscheidung fehle.