Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe unzutreffend angenommen, die Kaufpreisforderung sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verjährt gewesen, ist zunächst zu erwidern, daß die Klägerin mit ihrem Begehren die Kaufpreisforderung als solche gar nicht geltend macht. Abgesehen hievon, kann der Meinung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht beigetreten werden. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellung des Erstrichters ist der Kaufvertrag über die "Victorino"-Maschine, die bereits vorher dem Beklagten zum Gebrauch übergeben worden war, Ende Oktober 1963 zustande gekommen; der Beklagte wäre daher verbunden gewesen, "zugleich" das Kaufgeld bar abzuführen (§ 1062 ABGB), wenngleich die Klägerin mit Rücksicht auf die guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten die Bezahlung nicht sofort einforderte. Mit Ende Oktober 1963 hat daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB zu laufen begonnen. Die Kaufpreisforderung war sohin Ende Oktober 1966 und damit im Zeitpunkt der Klageeinbringung (4. September 1968) verjährt.Dem Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe unzutreffend angenommen, die Kaufpreisforderung sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verjährt gewesen, ist zunächst zu erwidern, daß die Klägerin mit ihrem Begehren die Kaufpreisforderung als solche gar nicht geltend macht. Abgesehen hievon, kann der Meinung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht beigetreten werden. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellung des Erstrichters ist der Kaufvertrag über die "Victorino"-Maschine, die bereits vorher dem Beklagten zum Gebrauch übergeben worden war, Ende Oktober 1963 zustande gekommen; der Beklagte wäre daher verbunden gewesen, "zugleich" das Kaufgeld bar abzuführen (Paragraph 1062, ABGB), wenngleich die Klägerin mit Rücksicht auf die guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten die Bezahlung nicht sofort einforderte. Mit Ende Oktober 1963 hat daher die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB zu laufen begonnen. Die Kaufpreisforderung war sohin Ende Oktober 1966 und damit im Zeitpunkt der Klageeinbringung (4. September 1968) verjährt.
Es trifft zu, daß einige Zeit nach dem Kaufabschluß insofern ein Schwebezustand eingetreten ist, als der Beklagte vorgegeben hat, anstelle der zweigruppigen "Victorino"-Maschine eine dreigruppige Espressomaschine kaufen zu wollen. Die Verhandlungen darüber müssen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als spätestens zu Anfang des Jahres 1967 gescheitert angesehen werden, hat doch der Beklagte zu dieser Zeit erklärt, er wolle die "Victorino"- Maschine zurückgeben und seine alte "Antares"-Maschine wieder haben. Der Ansicht der Klägerin, dieser Schwebezustand habe bis zum 23. Februar 1968 gewährt, weil der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Rückgabe der "Antares"-Maschine dann nicht betrieben hat, kann nicht beigetreten werden, hat doch die Klägerin selbst vorgebracht, das Ansinnen, die "Victorino"-Maschine wieder zurückzunehmen, abgelehnt und auf Erfüllung des Kaufvertrages bestanden zu haben. Da aber eine Hemmung der Verjährung zufolge Vergleichsverhandlungen, denen die gegenständlichen Besprechungen gleichgehalten werden könnten, nur dann eintritt, wenn nach dem Scheitern dieser Verhandlungen (Anfang 1967) die Klage innerhalb angemessener Frist erhoben wird, auf Kaufpreiszahlung aber überhaupt nicht geklagt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß durch diese Verhandlungen eine Hemmung der Verjährung der Kaufpreisforderung bewirkt worden wäre.
Das vorliegende Begehren stützt die Klägerin primär auf den mit Schreiben v 22. Juli 1968, sohin lange nach Verjährung der Kauf-Preisforderung, ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag, wobei sie Schadenersatz nach § 921 ABGB geltend macht.Das vorliegende Begehren stützt die Klägerin primär auf den mit Schreiben v 22. Juli 1968, sohin lange nach Verjährung der Kauf-Preisforderung, ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag, wobei sie Schadenersatz nach Paragraph 921, ABGB geltend macht.
Aus Art 8 Nr 21 EVHGB könnte ein Rücktrittshindernis nicht abgeleitet werden, weil die Kaufpreisforderung der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen sogleich bei Abschluß des Vertrages - die "Victorino"-Maschine befand sich schon beim Beklagten - fällig, also nicht gestundet war. Das Entgegenkommen der Klägerin bezüglich der Bezahlung durch den Beklagten reicht nicht aus, um eine Stundung i S des Gesetzes annehmen zu können (vgl dazu Soergel - Siebert[10] §454 BGB Anm 5; Staudinger[11] § 454 BGB Anm 14).Aus Artikel 8, Nr 21 EVHGB könnte ein Rücktrittshindernis nicht abgeleitet werden, weil die Kaufpreisforderung der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen sogleich bei Abschluß des Vertrages - die "Victorino"-Maschine befand sich schon beim Beklagten - fällig, also nicht gestundet war. Das Entgegenkommen der Klägerin bezüglich der Bezahlung durch den Beklagten reicht nicht aus, um eine Stundung i S des Gesetzes annehmen zu können vergleiche dazu Soergel - Siebert[10] §454 BGB Anmerkung 5; Staudinger[11] Paragraph 454, BGB Anmerkung 14).
Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin annehmen wollte, daß noch nach Verjährung des Hauptanspruches mit Rücksicht auf das Fortbestehen einer Naturalobligation wirksam vom Vertrag zurückgetreten werden kann (vgl zu dieser in der deutschen Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Problemen des Eigentumsvorbehalts behandelten, aber nicht einheitlich beurteilten Frage etwa NJW 1955, 713 und NJW 1958, 871; Soergel - Siebert[10] § 284 BGB Anm 11; Staudinger[11] § 284 BGB Anm 43 und vor allem 44), ist für die Klägerin aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen:Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin annehmen wollte, daß noch nach Verjährung des Hauptanspruches mit Rücksicht auf das Fortbestehen einer Naturalobligation wirksam vom Vertrag zurückgetreten werden kann vergleiche zu dieser in der deutschen Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Problemen des Eigentumsvorbehalts behandelten, aber nicht einheitlich beurteilten Frage etwa NJW 1955, 713 und NJW 1958, 871; Soergel - Siebert[10] Paragraph 284, BGB Anmerkung 11; Staudinger[11] Paragraph 284, BGB Anmerkung 43 und vor allem 44), ist für die Klägerin aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen:
Während sich der Anspruch nach § 920 ABGB als eine Forderung auf Ersatz des Schadens darstellt, der infolge der Vereitlung des vertragsmäßigen Anspruches durch den Verpflichteten, bei Weiterbestehen der Verpflichtung des anderen Teiles zur vertragsmäßigen Leistung, entstanden ist (Erfüllungsinteresse), macht der Zurücktretende nach § 921 ABGB einen Anspruch geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Schaden des Zurücktretenden zufolge Nichterfüllung und der ersparten Gegenleistung errechnet (Vertrauensinteresse). Mit diesem Differenzbetrag wird also kein vertragsmäßiger Anspruch, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens geltend gemacht, den der Zurücktretende durch das Unterbleiben des Austausches der beiden Leistungen erlitten hat (vgl dazu Gschnitzer, Schuldrecht Allg Teil 73). Daß die Klägerin in der Klage diesen nach dem Gesetz allein in Frage kommenden Differenzanspruch unrichtig errechnet, kann an der Rechtslage nichts ändern. Auch dieser Differenzanspruch unterliegt als Schadenersatzanspruch der Verjährung des § 1489 ABGB (s hiezu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 496). Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings der Ansicht Gschnitzers (aaO) nicht zu folgen, daß die Verjährung nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung beginne, wenngleich zuzugeben ist, daß die Verjährung im allgemeinen nicht früher zu laufen beginnt, als der Anspruch entstanden ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Eintritt der Verpflichtung des Schuldners von Umständen abhängig ist, die im ausschließlichen Willensbereich des Gläubigers liegen. Dem österreichischen Recht fehlt zwar eine Bestimmung wie § 199 BGB, daß bei kundbaren Forderungen die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die Kündigung möglich war, doch geht die überwiegende Lehre und Rechtsprechung im gleichen Sinn (Klang[2] VI 602; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Gschnitzer, LB Allg Teil 246; Hasenöhrl, Das österr Obligationenrecht[2] II 612 f; GlU 15.281). Gem § 1478 ABGB wird die Forderung durch Nichtgebrauch des Rechts verloren. Der Nichtgebrauch beginnt nun nicht erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Schuldners, sondern mit der Möglichkeit des Gläubigers, diese Verpflichtung zu bewirken, z B durch den Rücktritt von einem Vertrag (SZ 34/7).Während sich der Anspruch nach Paragraph 920, ABGB als eine Forderung auf Ersatz des Schadens darstellt, der infolge der Vereitlung des vertragsmäßigen Anspruches durch den Verpflichteten, bei Weiterbestehen der Verpflichtung des anderen Teiles zur vertragsmäßigen Leistung, entstanden ist (Erfüllungsinteresse), macht der Zurücktretende nach Paragraph 921, ABGB einen Anspruch geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Schaden des Zurücktretenden zufolge Nichterfüllung und der ersparten Gegenleistung errechnet (Vertrauensinteresse). Mit diesem Differenzbetrag wird also kein vertragsmäßiger Anspruch, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens geltend gemacht, den der Zurücktretende durch das Unterbleiben des Austausches der beiden Leistungen erlitten hat vergleiche dazu Gschnitzer, Schuldrecht Allg Teil 73). Daß die Klägerin in der Klage diesen nach dem Gesetz allein in Frage kommenden Differenzanspruch unrichtig errechnet, kann an der Rechtslage nichts ändern. Auch dieser Differenzanspruch unterliegt als Schadenersatzanspruch der Verjährung des Paragraph 1489, ABGB (s hiezu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 496). Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings der Ansicht Gschnitzers (aaO) nicht zu folgen, daß die Verjährung nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung beginne, wenngleich zuzugeben ist, daß die Verjährung im allgemeinen nicht früher zu laufen beginnt, als der Anspruch entstanden ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Eintritt der Verpflichtung des Schuldners von Umständen abhängig ist, die im ausschließlichen Willensbereich des Gläubigers liegen. Dem österreichischen Recht fehlt zwar eine Bestimmung wie Paragraph 199, BGB, daß bei kundbaren Forderungen die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die Kündigung möglich war, doch geht die überwiegende Lehre und Rechtsprechung im gleichen Sinn (Klang[2] römisch sechs 602; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Gschnitzer, LB Allg Teil 246; Hasenöhrl, Das österr Obligationenrecht[2] römisch zwei 612 f; GlU 15.281). Gem Paragraph 1478, ABGB wird die Forderung durch Nichtgebrauch des Rechts verloren. Der Nichtgebrauch beginnt nun nicht erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Schuldners, sondern mit der Möglichkeit des Gläubigers, diese Verpflichtung zu bewirken, z B durch den Rücktritt von einem Vertrag (SZ 34/7).
Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt daraus, daß auch der Schadenersatzanspruch gem § 921 ABGB im Zeitpunkt der Klageeinbringung verjährt war. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters war der Kaufpreis für die "Victorino"-Maschine Ende Oktober 1963 fällig. Selbst wenn die Klägerin aus Entgegenkommen wegen der guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten nicht auf sofortige Bezahlung gedrängt hat, muß man unter Zubilligung einer angemessenen Nachfrist annehmen, daß sie iS obiger Ausführungen zumindest zu Beginn des Jahres 1964 die Möglichkeit gehabt hätte, den Rücktritt auszusprechen und Schadenersatz iS des § 921 ABGB geltend zu machen, da der Beklagte seinen Vertragspflichten offensichtlich nicht nachkam. Mit diesem Zeitpunkt hat sohin die Verjährungsfrist auch hinsichtlich dieses Anspruches zu laufen begonnen, zumal der Klägerin damals auch schon alle für die Ermittlung ihres Differenzanspruches wesentlichen Elemente (Wert der beiderseitigen Leistungen) bekannt waren (vgl auch dazu SZ 34/7). Daraus folgt aber, daß die Schadenersatzklage v 4. September 1968 nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB eingebracht worden ist. Daß eine Hemmung der Verjährungsfrist auch in diesem Belang nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den bereits im Zusammenhang mit der Verjährung der Kaufpreisforderung gemachten Ausführungen, auf die hier verwiesen werden kann.Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt daraus, daß auch der Schadenersatzanspruch gem Paragraph 921, ABGB im Zeitpunkt der Klageeinbringung verjährt war. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters war der Kaufpreis für die "Victorino"-Maschine Ende Oktober 1963 fällig. Selbst wenn die Klägerin aus Entgegenkommen wegen der guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten nicht auf sofortige Bezahlung gedrängt hat, muß man unter Zubilligung einer angemessenen Nachfrist annehmen, daß sie iS obiger Ausführungen zumindest zu Beginn des Jahres 1964 die Möglichkeit gehabt hätte, den Rücktritt auszusprechen und Schadenersatz iS des Paragraph 921, ABGB geltend zu machen, da der Beklagte seinen Vertragspflichten offensichtlich nicht nachkam. Mit diesem Zeitpunkt hat sohin die Verjährungsfrist auch hinsichtlich dieses Anspruches zu laufen begonnen, zumal der Klägerin damals auch schon alle für die Ermittlung ihres Differenzanspruches wesentlichen Elemente (Wert der beiderseitigen Leistungen) bekannt waren vergleiche auch dazu SZ 34/7). Daraus folgt aber, daß die Schadenersatzklage v 4. September 1968 nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht worden ist. Daß eine Hemmung der Verjährungsfrist auch in diesem Belang nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den bereits im Zusammenhang mit der Verjährung der Kaufpreisforderung gemachten Ausführungen, auf die hier verwiesen werden kann.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte die Rückgabe der "Victorino"-Maschine schuldhaft verzögert habe, übersieht dabei aber, daß sie erst mit Schreiben v 22. Juli 1968 vom Vertrag zurückgetreten ist. Bis zu diesem Rücktritt lag aber - auch wenn unterstellt wird, er sei wirksam erfolgt - der Innehabung der Maschine durch den Beklagten ein gültiger Titel (nämlich das Eigentum) zugrunde, der durch den Rücktritt der Klägerin nicht rückwirkend beseitigt wurde (vgl Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 497; 1 Ob 241/69). Da die Maschine vom Beklagten tatsächlich schon am 25. März 1968, also vor der Rücktrittserklärung, zurückgestellt worden ist, kann von einer schuldhaften Verzögerung der Rückstellung durch den Beklagten nicht gesprochen werden.Die Klägerin stützt ihren Anspruch hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte die Rückgabe der "Victorino"-Maschine schuldhaft verzögert habe, übersieht dabei aber, daß sie erst mit Schreiben v 22. Juli 1968 vom Vertrag zurückgetreten ist. Bis zu diesem Rücktritt lag aber - auch wenn unterstellt wird, er sei wirksam erfolgt - der Innehabung der Maschine durch den Beklagten ein gültiger Titel (nämlich das Eigentum) zugrunde, der durch den Rücktritt der Klägerin nicht rückwirkend beseitigt wurde vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 497; 1 Ob 241/69). Da die Maschine vom Beklagten tatsächlich schon am 25. März 1968, also vor der Rücktrittserklärung, zurückgestellt worden ist, kann von einer schuldhaften Verzögerung der Rückstellung durch den Beklagten nicht gesprochen werden.
Aus den gleichen Erwägungen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf den Rechtsgrund der "Bereicherung" stützen. Solange der Beklagte die Maschine auf Grund des - wie oben ausgeführt - gültigen Eigentumstitels benützte, ist das Begehren nach einem Benützungsentgelt begriffswidrig. Hiezu kommt aber noch, daß nicht überall dort, wo eine Bereicherung vorliegt, ein Bereicherungsanspruch gegeben ist. So ist eine Bereicherungsklage nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht, und als solcher geltend gemacht werden konnte. Sie ist also nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann. Außerdem müßte es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln, also um eine in der Rechtsordnung nicht vorgesehene Bereicherung zum Nachteil eines andern. Dies trifft aber vor allem dort nicht zu, wo - wie im vorliegenden Fall - einem Anspruch infolge Verjährung die Klagbarkeit genommen ist (s hiezu Wilburg in Klang[2] VI 439; 4 Ob 38/58 JBl 1958, 522; 4 Ob 24/61 Arb 7338).Aus den gleichen Erwägungen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf den Rechtsgrund der "Bereicherung" stützen. Solange der Beklagte die Maschine auf Grund des - wie oben ausgeführt - gültigen Eigentumstitels benützte, ist das Begehren nach einem Benützungsentgelt begriffswidrig. Hiezu kommt aber noch, daß nicht überall dort, wo eine Bereicherung vorliegt, ein Bereicherungsanspruch gegeben ist. So ist eine Bereicherungsklage nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht, und als solcher geltend gemacht werden konnte. Sie ist also nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann. Außerdem müßte es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln, also um eine in der Rechtsordnung nicht vorgesehene Bereicherung zum Nachteil eines andern. Dies trifft aber vor allem dort nicht zu, wo - wie im vorliegenden Fall - einem Anspruch infolge Verjährung die Klagbarkeit genommen ist (s hiezu Wilburg in Klang[2] römisch sechs 439; 4 Ob 38/58 JBl 1958, 522; 4 Ob 24/61 Arb 7338).
Soweit die Revision schließlich meint, der Beklagte habe zumindest bis Dezember 1966 die Kaufpreisforderung anerkannt, weil er zu diesem Zeitpunkt erstmalig die angekaufte Maschine zurückgeben wollte, weshalb der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst ab Dezember 1966 gewertet werden könne, ist der Klägerin zuzugeben, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß, um eine Unterbrechung der Verjährung zu erwirken. Es genügt vielmehr jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechtes des Gläubigers zur denknotwendigen Voraussetzung hat oder die seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen läßt. Eine Erklärung, die nicht deutlich erkennen läßt, daß der Schuldner das Bestehen der Forderung zugibt, genügt jedoch nicht (s hiezu SZ 24/153; EvBl 1958, 320; Klang[2] VI 653). Mehr als daß der Beklagte nicht gezahlt hat, ist aber nicht hervorgekommen. Es fehlt also an einer besonderen, iS eines Schuldanerkenntnisses deutbaren Rechtshandlung. Bloßes Stillschweigen des Schuldners könnte nur dort iS eines Anerkenntnisses bedeutsam sein, wo er nach Vertrag oder wenigstens Verkehrsgewohnheit verpflichtet ist, die Nichtanerkennung der Forderung dem Gläubiger ausdrücklich zur Kenntnis zu bringen (vgl Klang[2] VI 654). Davon kann diesmal keine Rede sein.Soweit die Revision schließlich meint, der Beklagte habe zumindest bis Dezember 1966 die Kaufpreisforderung anerkannt, weil er zu diesem Zeitpunkt erstmalig die angekaufte Maschine zurückgeben wollte, weshalb der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst ab Dezember 1966 gewertet werden könne, ist der Klägerin zuzugeben, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß, um eine Unterbrechung der Verjährung zu erwirken. Es genügt vielmehr jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechtes des Gläubigers zur denknotwendigen Voraussetzung hat oder die seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen läßt. Eine Erklärung, die nicht deutlich erkennen läßt, daß der Schuldner das Bestehen der Forderung zugibt, genügt jedoch nicht (s hiezu SZ 24/153; EvBl 1958, 320; Klang[2] römisch sechs 653). Mehr als daß der Beklagte nicht gezahlt hat, ist aber nicht hervorgekommen. Es fehlt also an einer besonderen, iS eines Schuldanerkenntnisses deutbaren Rechtshandlung. Bloßes Stillschweigen des Schuldners könnte nur dort iS eines Anerkenntnisses bedeutsam sein, wo er nach Vertrag oder wenigstens Verkehrsgewohnheit verpflichtet ist, die Nichtanerkennung der Forderung dem Gläubiger ausdrücklich zur Kenntnis zu bringen vergleiche Klang[2] römisch sechs 654). Davon kann diesmal keine Rede sein.