Aus der Begründung:
Die Rekurrentinnen haben zunächst ihr angebliches Anfechtungsrecht daraus abgeleitet, daß sie im Falle des Vortodes der Katharina B. als gesetzliche Erbinnen in Betracht kämen und durch das rechtsgültige Zustandekommen des Adoptionsvertrages um diese allfälligen künftigen Rechte gebracht würden. Wohl kommt den Rekurrentinnen eine Erbanwartschaft zu. Ein Anspruch als gesetzliche Erbinnen auf den Nachlaß der Katharina B. stunde ihnen aber nur dann zu, wenn sie ihre Schwester überleben und diese nicht inter vivos oder letztwillig über ihr gesamtes Vermögen verfügt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit einer solchen bloßen Erbanwartschaft sonst rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Auf jeden Fall kann diese nicht so weit gehen, daß sie das Recht geben würde, Verfügungsgeschäfte der vielleicht einmal als Erblasserin in Betracht kommenden Person bereits anzufechten. Letztere kann nach Belieben über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Wäre ein solches Verfügungsgeschäft selbst wegen Handlungsunfähigkeit der allfälligen künftigen Erblasserin nichtig, so wäre der, dem bloß eine Erbanwartschaft gegenüber dieser Kontrahentin zukäme, jedenfalls noch nicht befugt, das Rechtsgeschäft wegen Nichtigkeit anzufechten. Ebensowenig kann aber einer solchen Person das Recht zuerkannt werden, einen Adoptionsvertrag zu bekämpfen, der ihre Aussicht auf die künftige Erbschaft im Wege einer reflektorischen Wirkung verringert. Eine solche Person gehört daher auch nicht zu jenen, denen im Sinne der §§ 180 ff. ABGB. ein Einfluß auf den Abschluß und die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages gewährt wird, und sie kann sich daher auch nicht am gerichtlichen Verfahren, das lediglich die Frage der Bestätigung eines solchen Vertrages betrifft, beteiligen. Sie ist vielmehr nichts anderes als ein Dritter im Sinne des § 184 ABGB. Diese Bestimmung berücksichtigt aber bloß die Rechte dritter Personen, nicht etwa bloße Anwartschaften, und die Rechte der dritten auch nur insoweit, als § 184 ABGB. die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vertragsinhaltes nur mit der Einschränkung zuläßt, sofern nicht dem Rechte eines Dritten zu nahe getreten wird. Mit diesen Rechten waren Familienfideikommisse und Familienstiftungen, bei denen Anwartschaftsrechte dritter Personen bestehen, gemeint (vgl. Bartsch bei Klang 1. Aufl. zu § 184, S. 971, Anm. 13). Nach Stubenrauch (Kommentar 6. Aufl. I, S. 290) wären solche Vereinbarungen gegenüber den daran nicht beteiligten, jedoch in ihren Rechten beeinträchtigten Dritten ohne Wirkung. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor, da den Rechtsmittelwerberinnen derzeit eine bloße Erbanwartschaft, noch nicht aber Rechte auf die Erbschaft zustehen. Eine lediglich reflektorische Wirkung des Abschlusses eines Adoptionsvertrages, die in der bloßen Verschlechterung der sonst bestehenden Aussicht auf eine künftige Erbschaft besteht, berechtigt jedenfalls noch nicht, den Abschluß oder das Wirksamwerden eines Adoptionsvertrages zu verhindern und sich zu diesem Zwecke an dem Bestätigungsverfahren zu beteiligen.Die Rekurrentinnen haben zunächst ihr angebliches Anfechtungsrecht daraus abgeleitet, daß sie im Falle des Vortodes der Katharina B. als gesetzliche Erbinnen in Betracht kämen und durch das rechtsgültige Zustandekommen des Adoptionsvertrages um diese allfälligen künftigen Rechte gebracht würden. Wohl kommt den Rekurrentinnen eine Erbanwartschaft zu. Ein Anspruch als gesetzliche Erbinnen auf den Nachlaß der Katharina B. stunde ihnen aber nur dann zu, wenn sie ihre Schwester überleben und diese nicht inter vivos oder letztwillig über ihr gesamtes Vermögen verfügt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit einer solchen bloßen Erbanwartschaft sonst rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Auf jeden Fall kann diese nicht so weit gehen, daß sie das Recht geben würde, Verfügungsgeschäfte der vielleicht einmal als Erblasserin in Betracht kommenden Person bereits anzufechten. Letztere kann nach Belieben über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Wäre ein solches Verfügungsgeschäft selbst wegen Handlungsunfähigkeit der allfälligen künftigen Erblasserin nichtig, so wäre der, dem bloß eine Erbanwartschaft gegenüber dieser Kontrahentin zukäme, jedenfalls noch nicht befugt, das Rechtsgeschäft wegen Nichtigkeit anzufechten. Ebensowenig kann aber einer solchen Person das Recht zuerkannt werden, einen Adoptionsvertrag zu bekämpfen, der ihre Aussicht auf die künftige Erbschaft im Wege einer reflektorischen Wirkung verringert. Eine solche Person gehört daher auch nicht zu jenen, denen im Sinne der Paragraphen 180, ff. ABGB. ein Einfluß auf den Abschluß und die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages gewährt wird, und sie kann sich daher auch nicht am gerichtlichen Verfahren, das lediglich die Frage der Bestätigung eines solchen Vertrages betrifft, beteiligen. Sie ist vielmehr nichts anderes als ein Dritter im Sinne des Paragraph 184, ABGB. Diese Bestimmung berücksichtigt aber bloß die Rechte dritter Personen, nicht etwa bloße Anwartschaften, und die Rechte der dritten auch nur insoweit, als Paragraph 184, ABGB. die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vertragsinhaltes nur mit der Einschränkung zuläßt, sofern nicht dem Rechte eines Dritten zu nahe getreten wird. Mit diesen Rechten waren Familienfideikommisse und Familienstiftungen, bei denen Anwartschaftsrechte dritter Personen bestehen, gemeint vergleiche Bartsch bei Klang 1. Aufl. zu Paragraph 184,, S. 971, Anmerkung 13). Nach Stubenrauch (Kommentar 6. Aufl. römisch eins, S. 290) wären solche Vereinbarungen gegenüber den daran nicht beteiligten, jedoch in ihren Rechten beeinträchtigten Dritten ohne Wirkung. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor, da den Rechtsmittelwerberinnen derzeit eine bloße Erbanwartschaft, noch nicht aber Rechte auf die Erbschaft zustehen. Eine lediglich reflektorische Wirkung des Abschlusses eines Adoptionsvertrages, die in der bloßen Verschlechterung der sonst bestehenden Aussicht auf eine künftige Erbschaft besteht, berechtigt jedenfalls noch nicht, den Abschluß oder das Wirksamwerden eines Adoptionsvertrages zu verhindern und sich zu diesem Zwecke an dem Bestätigungsverfahren zu beteiligen.
Wenn sich die Rekurrentinnen weiters auf ihre Stellung als nahe Verwandte der Katharina B. berufen, sich also für befugt erachten, die angeblichen Interessen der Katharina B. zu wahren, so könnte ihnen als solchen vielleicht eine Einflußnahme im Verfahren um eine etwa erforderliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung zugebilligt werden, in dem vor allem die Interessen des Mundels zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um die gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages, die schon bei dem bloßen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Prüfung der Interessenlage zu erteilen ist (vgl. Plenarbeschluß vom 21. Dezember 1927, Jud. 29 neu, SZ. IX/170, Bartsch bei Klang 1. Aufl. zu § 181, S. 966). Wohl gehört zu den Erfordernissen der Annahme an Kindes Statt die Handlungsfähigkeit des Adoptierenden (vgl. Kranopolski - Kafka, Familienrecht, S. 287). Aber ebensowenig wie ein sonstiger von einem Handlungsunfähigen geschlossener Vertrag von einem nahen Verwandten des Handlungsunfähigen angefochten werden kann, ist dies beim Adoptionsvertrag möglich.Wenn sich die Rekurrentinnen weiters auf ihre Stellung als nahe Verwandte der Katharina B. berufen, sich also für befugt erachten, die angeblichen Interessen der Katharina B. zu wahren, so könnte ihnen als solchen vielleicht eine Einflußnahme im Verfahren um eine etwa erforderliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung zugebilligt werden, in dem vor allem die Interessen des Mundels zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um die gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages, die schon bei dem bloßen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Prüfung der Interessenlage zu erteilen ist vergleiche Plenarbeschluß vom 21. Dezember 1927, Jud. 29 neu, SZ. IX/170, Bartsch bei Klang 1. Aufl. zu Paragraph 181,, S. 966). Wohl gehört zu den Erfordernissen der Annahme an Kindes Statt die Handlungsfähigkeit des Adoptierenden vergleiche Kranopolski - Kafka, Familienrecht, S. 287). Aber ebensowenig wie ein sonstiger von einem Handlungsunfähigen geschlossener Vertrag von einem nahen Verwandten des Handlungsunfähigen angefochten werden kann, ist dies beim Adoptionsvertrag möglich.
Da die Rekurrentinnen somit nicht als Beteiligte am Bestätigungsverfahren anzusehen sind, steht ihnen auch ein Anfechtungsrecht gegen den Bestätigungsbeschluß nicht zu. Daher mußte ihrem Rekurse ein Erfolg versagt werden.