Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Zu folgen ist dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, dass die in der höchstgerichtlichen Judikatur zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze - anders wohl als bei Geruchsimmissionen, bei denen die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht kommt - auch auf die von einer benachbarten Liegenschaft ausgehenden Lichteinwirkungen zu übertragen sind. Zu den Geräuschimmissionen hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (1 Ob 594/94 = SZ 67/138, 1 Ob 262/97d = SZ 70/201), es sei nicht stets erforderlich, ein auf Unterlassung von Immissionen gerichtetes Begehren durch Angabe einer exakten Messeinheit zu präzisieren, um - insbesondere für ein späteres Exekutionsverfahren - zulässige von unzulässigen Immissionen abzugrenzen. Insbesondere ist auch nicht am Wortlaut des vom Kläger formulierten Urteilsbegehrens zu haften, sondern dieses auch nach dem sonstigen Inhalt des gesamten Klagevorbringens zu verstehen. Soweit etwa in SZ 67/138 darauf abgestellt wurde, dass eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintritt, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führt, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird, ist dieser Gedanke auch auf Lichteinwirkungen zu übertragen. Bei richtigem Verständnis seines Vorbringens begehrt der Kläger daher - in gewisser Konkretisierung und Präzisierung der allgemeinen Regelung des § 364 Abs 2 ABGB - die Unterlassung von Lichteinwirkungen, die eine solche Intensität erreichen, dass dadurch in deutlicher Verschlechterung der bisher bestandenen Verhältnisse die Schlafqualität normal empfindender Personen, die sich in den Wohnräumen des Klägers aufhalten, wesentlich gestört wird. Erscheint es nun nach der zitierten Judikatur zulässig, die Unterlassung von Schalleinwirkungen zu begehren, soweit sie die nächtliche Ruhe des Nachbarn stören, so muss Gleiches auch für die Einwirkung durch die auf einem Nachbargrundstück installierten Beleuchtungskörper gelten.Zu folgen ist dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, dass die in der höchstgerichtlichen Judikatur zu Lärmimmissionen entwickelten Grundsätze - anders wohl als bei Geruchsimmissionen, bei denen die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht kommt - auch auf die von einer benachbarten Liegenschaft ausgehenden Lichteinwirkungen zu übertragen sind. Zu den Geräuschimmissionen hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (1 Ob 594/94 = SZ 67/138, 1 Ob 262/97d = SZ 70/201), es sei nicht stets erforderlich, ein auf Unterlassung von Immissionen gerichtetes Begehren durch Angabe einer exakten Messeinheit zu präzisieren, um - insbesondere für ein späteres Exekutionsverfahren - zulässige von unzulässigen Immissionen abzugrenzen. Insbesondere ist auch nicht am Wortlaut des vom Kläger formulierten Urteilsbegehrens zu haften, sondern dieses auch nach dem sonstigen Inhalt des gesamten Klagevorbringens zu verstehen. Soweit etwa in SZ 67/138 darauf abgestellt wurde, dass eine Störung der nächtlichen Ruhe immer dann eintritt, wenn die objektiv gegebene Erhöhung des Grundgeräuschpegels zu einer derartigen subjektiven Lästigkeit für normal empfindende Menschen führt, dass dadurch ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird, ist dieser Gedanke auch auf Lichteinwirkungen zu übertragen. Bei richtigem Verständnis seines Vorbringens begehrt der Kläger daher - in gewisser Konkretisierung und Präzisierung der allgemeinen Regelung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB - die Unterlassung von Lichteinwirkungen, die eine solche Intensität erreichen, dass dadurch in deutlicher Verschlechterung der bisher bestandenen Verhältnisse die Schlafqualität normal empfindender Personen, die sich in den Wohnräumen des Klägers aufhalten, wesentlich gestört wird. Erscheint es nun nach der zitierten Judikatur zulässig, die Unterlassung von Schalleinwirkungen zu begehren, soweit sie die nächtliche Ruhe des Nachbarn stören, so muss Gleiches auch für die Einwirkung durch die auf einem Nachbargrundstück installierten Beleuchtungskörper gelten.
Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder sogar geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in den entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben (SZ 50/99, RdU 1997/42), kann dies doch nicht generalisiert werden. Gerade bei Lichteinwirkungen zur Nachtzeit in Schlafräumen kann - ebenso wie bei dem die Nachtruhe beeinträchtigenden Lärm - vielfach auch ohne exakte Messungen beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Ausmaß überschreiten. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Frage der Lichtstärke der sonst in seinem Wohngebiet üblichen nächtlichen Beleuchtung einholen müsste, um überhaupt eine erfolgversprechende Klage einbringen zu können. Dies wäre insbesondere in Fällen, in denen die Überschreitung der ortsüblichen Intensität evident ist, eine überschießende Anforderung. Sollte sich etwa die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen, seine Schlafräume seien in der Nacht trotz dunkler Vorhänge "hell erleuchtet", könnte sein Begehren auch ohne Messungen der sonst üblichen Lichtstärke der nächtlichen Beleuchtung ohne weiteres dahin beurteilt werden, dass der Kläger durch die beklagte Partei in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört wird.Auch wenn es in anderen Fällen zweckmäßig oder sogar geboten sein sollte, das höchstzulässige Ausmaß der beanstandeten Immissionen in den entsprechenden Maßeinheiten präzise anzugeben (SZ 50/99, RdU 1997/42), kann dies doch nicht generalisiert werden. Gerade bei Lichteinwirkungen zur Nachtzeit in Schlafräumen kann - ebenso wie bei dem die Nachtruhe beeinträchtigenden Lärm - vielfach auch ohne exakte Messungen beurteilt werden, ob die beanstandeten Immissionen das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zulässige Ausmaß überschreiten. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Frage der Lichtstärke der sonst in seinem Wohngebiet üblichen nächtlichen Beleuchtung einholen müsste, um überhaupt eine erfolgversprechende Klage einbringen zu können. Dies wäre insbesondere in Fällen, in denen die Überschreitung der ortsüblichen Intensität evident ist, eine überschießende Anforderung. Sollte sich etwa die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen, seine Schlafräume seien in der Nacht trotz dunkler Vorhänge "hell erleuchtet", könnte sein Begehren auch ohne Messungen der sonst üblichen Lichtstärke der nächtlichen Beleuchtung ohne weiteres dahin beurteilt werden, dass der Kläger durch die beklagte Partei in einer gesetzlich unzulässigen Weise gestört wird.
Soweit von der zweiten Instanz argumentiert wird, die Unterlassungspflicht müsse so deutlich beschrieben sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden könne, ist zu betonen, dass im Exekutionsverfahren jedenfalls dann keine Schwierigkeiten zu erwarten sind, wenn die beklagte Partei keine Veränderungen an ihrer Lichtquelle vornimmt. Ebenso werden sich regelmäßig keine Probleme ergeben, wenn die Intensität der Beleuchtung auf ein Maß, das ganz eindeutig die Ortsüblichkeit nicht mehr überschreitet, herabgesetzt wird. Es dient auch der Erleichterung der Rechtsverfolgung und der Hintanhaltung häufig unnötigen Kostenaufwands, in Fällen wie dem vorliegenden die Angabe einer durch Maßeinheiten präzisierten, noch zulässigen Lichtstärke nicht zu verlangen. Sollte im streitigen Verfahren zu den Fragen nach der ortsüblichen Lichtintensität und der Lichteinwirkung vom beanstandeten Beleuchtungskörper der beklagten Partei ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, so steht es dem Kläger ohnehin frei, sein Klagebegehren entsprechend zu modifizieren; ebenso kann im Urteil gegebenenfalls der Grad jener Lichtstärke, die in den Räumlichkeiten des Klägers nicht überschritten werden darf, auch spruchmäßig präziser ausgedrückt werden. Dass gelegentlich auch noch im Exekutionsverfahren Streit darüber bestehen kann, ob der Nachbar seine Immissionen nun auf ein zulässiges Ausmaß herabgesetzt hat, ist demgegenüber in Kauf zu nehmen, zumal es in den Grenzfällen ohnehin regelmäßig eines Sachverständigengutachtens bedürfen wird, um zu klären, mit welcher Intensität die (allenfalls veränderte) Störungsquelle nunmehr auf das Nachbargrundstück einwirkt.Soweit von der zweiten Instanz argumentiert wird, die Unterlassungspflicht müsse so deutlich beschrieben sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden könne, ist zu betonen, dass im Exekutionsverfahren jedenfalls dann keine Schwierigkeiten zu erwarten sind, wenn die beklagte Partei keine Veränderungen an ihrer Lichtquelle vornimmt. Ebenso werden sich regelmäßig keine Probleme ergeben, wenn die Intensität der Beleuchtung auf ein Maß, das ganz eindeutig die Ortsüblichkeit nicht mehr überschreitet, herabgesetzt wird. Es dient auch der Erleichterung der Rechtsverfolgung und der Hintanhaltung häufig unnötigen Kostenaufwands, in Fällen wie dem vorliegenden die Angabe einer durch Maßeinheiten präzisierten, noch zulässigen Lichtstärke nicht zu verlangen. Sollte im streitigen Verfahren zu den Fragen nach der ortsüblichen Lichtintensität und der Lichteinwirkung vom beanstandeten Beleuchtungskörper der beklagten Partei ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, so steht es dem Kläger ohnehin frei, sein Klagebegehren entsprechend zu modifizieren; ebenso kann im Urteil gegebenenfalls der Grad jener Lichtstärke, die in den Räumlichkeiten des Klägers nicht überschritten werden darf, auch spruchmäßig präziser ausgedrückt werden. Dass gelegentlich auch noch im Exekutionsverfahren Streit darüber bestehen kann, ob der Nachbar seine Immissionen nun auf ein zulässiges Ausmaß herabgesetzt hat, ist demgegenüber in Kauf zu nehmen, zumal es in den Grenzfällen ohnehin regelmäßig eines Sachverständigengutachtens bedürfen wird, um zu klären, mit welcher Intensität die (allenfalls veränderte) Störungsquelle nunmehr auf das Nachbargrundstück einwirkt.
Da sich somit die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei nicht ausreichend bestimmt, als unzutreffend erweist, wird das Erstgericht das Klagebegehren im fortzusetzenden Verfahren meritorisch zu erledigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.