Gegen den klagestattgebenden Teil dieser Entscheidung im Umfang lediglich eines Betrags von 6.959,87 EUR richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, die nicht zulässig ist. Der Revisionswerber wendet sich gegen die „Verkürzung" seiner Gegenforderung um 6.959,87 EUR (6.000 EUR an „Vergütungszinsen" sowie weitere 959,87 EUR Benützungsgebühr für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007). Das Erstgericht habe zu Recht ausgesprochen, dass Zinsen nicht zugesprochen werden könnten, weil sie von der Klägerin nicht begehrt worden seien. Die Aufrechnung „Zinsen gegen Benützung" sei unrichtig und rechtlich nicht nachvollziehbar, zumal niemals mehr zugesprochen werden dürfe als vom Kläger begehrt werde. Im Übrigen hätten auch die für den fiktiven An- und Verkauf des Autos (fiktiv) aufgewendeten Zinsen berücksichtigt werden müssen, widrigenfalls die Klägerin ungerechtfertigterweise bevorzugt wäre. Weiters habe das Berufungsgericht das Benützungsentgelt für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007 rechtsunrichtig ausgemittelt. Offensichtlich um auf eine „schöne gerade Zahl" (nämlich 18.000 EUR) zu kommen, sei das Benützungsentgelt für den angeführten Zeitraum mit nur 620,11 EUR bewertet worden, ohne dies näher zu begründen. Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht als angemessene Benützungsgebühr von November 2004 bis Juli 2007 - sohin für rund 33 Monate - einen Betrag von 17.379,89 EUR festgesetzt habe, entspräche dies 526,66 EUR pro Monat. Für den rund dreimonatigen Zeitraum vom 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007 wäre sohin der dreifache Betrag, also 1.579,98 EUR angemessen, weshalb die Gegenforderung des Beklagten um (weitere) 959,87 EUR zu gering ausgemittelt worden sei.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
1. Die Klägerin brachte in der Klage vor: „Zinsen werden selbstverständlich auch keine verlangt, da sie eben als aufgewogen gegen die Benutzung nach ständiger Judikatur gelten". Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, dass sich „Benützungsentgelt" und Vergütungszinsen die Waage halten und dass keine den Wert des angemessenen Gebrauchsnutzens übersteigenden Zinsen begehrt werden. Als in der Folge der Beklagte eine Gegenforderung - resultierend aus der Benützung des Fahrzeugs durch die Klägerin - erhob, wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen in der Klage, wonach „die Zinsen aufgewogen werden gegen die Möglichkeit, die Ware während der Zeit bis zur Irrtumsauflösung inne zu haben und zu benutzen". Sie hielt daher der Gegenforderung ihren Anspruch auf Zahlung von Zinsen entgegen. Wenn dieser nun bei der Bemessung der Gegenforderung berücksichtigt wurde, kann dies keine Verletzung des § 405 ZPO darstellen, da nichts zugesprochen wurde, was nicht begehrt worden wäre. Dass die Klägerin ihr Zinsenbegehren nicht näher spezifizierte, ist unerheblich, da ohnehin nur die gesetzlichen Verzugszinsen vom Kaufvertragsabschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugesprochen wurden.1. Die Klägerin brachte in der Klage vor: „Zinsen werden selbstverständlich auch keine verlangt, da sie eben als aufgewogen gegen die Benutzung nach ständiger Judikatur gelten". Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, dass sich „Benützungsentgelt" und Vergütungszinsen die Waage halten und dass keine den Wert des angemessenen Gebrauchsnutzens übersteigenden Zinsen begehrt werden. Als in der Folge der Beklagte eine Gegenforderung - resultierend aus der Benützung des Fahrzeugs durch die Klägerin - erhob, wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen in der Klage, wonach „die Zinsen aufgewogen werden gegen die Möglichkeit, die Ware während der Zeit bis zur Irrtumsauflösung inne zu haben und zu benutzen". Sie hielt daher der Gegenforderung ihren Anspruch auf Zahlung von Zinsen entgegen. Wenn dieser nun bei der Bemessung der Gegenforderung berücksichtigt wurde, kann dies keine Verletzung des Paragraph 405, ZPO darstellen, da nichts zugesprochen wurde, was nicht begehrt worden wäre. Dass die Klägerin ihr Zinsenbegehren nicht näher spezifizierte, ist unerheblich, da ohnehin nur die gesetzlichen Verzugszinsen vom Kaufvertragsabschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugesprochen wurden.
Warum und inwieweit „fiktiv auflaufende Zinsen" bei einem „fiktiven Ankauf und Verkauf des Autos" zu berücksichtigen wären, ist nicht nachvollziehbar.
2. Das Berufungsgericht „errechnete" für einen bestimmten Zeitraum der Nutzung einen Betrag als Abgeltung und erachtete dann für die gesamte Zeit der Benutzung des Pkw - bis zum Schluss der Verhandlung - einen Pauschalbetrag gemäß § 273 ZPO als angemessen. Die rechnerische Ermittlung des Betrags von 17.379,89 EUR zeigt nur die Grundlage für die nach § 273 ZPO vorgenommene „Festsetzung nach freier Überzeugung" auf und macht den festgelegten Pauschalbetrag nachvollziehbar. Dabei ist schließlich auch zu bedenken, dass die Wertminderung eines Fahrzeugs nicht linear fortschreitet, sondern degressiv. Die vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO „nach freier Überzeugung" vorgenommene Ermittlung des dem Beklagten zu vergütenden „Benützungsentgelts" ist daher mit keiner Unrichtigkeit behaftet.2. Das Berufungsgericht „errechnete" für einen bestimmten Zeitraum der Nutzung einen Betrag als Abgeltung und erachtete dann für die gesamte Zeit der Benutzung des Pkw - bis zum Schluss der Verhandlung - einen Pauschalbetrag gemäß Paragraph 273, ZPO als angemessen. Die rechnerische Ermittlung des Betrags von 17.379,89 EUR zeigt nur die Grundlage für die nach Paragraph 273, ZPO vorgenommene „Festsetzung nach freier Überzeugung" auf und macht den festgelegten Pauschalbetrag nachvollziehbar. Dabei ist schließlich auch zu bedenken, dass die Wertminderung eines Fahrzeugs nicht linear fortschreitet, sondern degressiv. Die vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO „nach freier Überzeugung" vorgenommene Ermittlung des dem Beklagten zu vergütenden „Benützungsentgelts" ist daher mit keiner Unrichtigkeit behaftet.
3. Die Feststellung der Gegenforderung mit insgesamt (nur) 12.000 EUR durch das Berufungsgericht ist somit jedenfalls vertretbar und keine (krasse) Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.3. Die Feststellung der Gegenforderung mit insgesamt (nur) 12.000 EUR durch das Berufungsgericht ist somit jedenfalls vertretbar und keine (krasse) Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).