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Entscheidung 1 Ob 96/08m×

Entscheidung 1 Ob 96/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob96/08m

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Regina P*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Hubert H*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 6.959,87 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2008, GZ 16 R 20/08s-60, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. November 2007, GZ 11 Cg 117/06g-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin kaufte vom Beklagten am 11. 11. 2004 einen PKW der Marke BMW X3 um 51.000 EUR. Die vom Beklagten - unrichtig - zugesicherte Eigenschaft eines Vorführwagens eines deutschen Händlers als einzigem Vorbesitzer war für den Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausschlaggebend. Im Juni 2005 wurde der Klägerin von der Polizei mitgeteilt, dass das Fahrzeug als in Italien gestohlen aufscheine. Es wurde ihr zur weiteren Nutzung überlassen, jedoch angeregt, sie solle nicht ins Ausland fahren, weil das Fahrzeug aufgrund der aufrechten Sachfahndung jederzeit beschlagnahmt werden könnte. Die Klägerin begehrte die „Auflösung" des Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Beklagte habe den Irrtum der Klägerin über die Eigenschaft als Vorführwagen dadurch veranlasst, dass er über die Umstände des Ankaufs nicht aufgeklärt habe, sowohl betreffend den Erwerb von einem Privaten, als auch darüber, dass zumindest zwei Vorbesitzer existiert hätten.

Der Beklagte bestritt die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung und wendete eine Gegenforderung von 26.000 EUR (Wertminderung des Fahrzeugs) compensando gegen die Klagsforderung ein. Das Erstgericht hob den Kaufvertrag über den BMW auf, stellte die Klagsforderung mit 51.000 EUR und die Gegenforderung mit 13.000 EUR als zu Recht bestehend fest und verhielt den Beklagten Zug-um-Zug gegen Rückgabe des BMW zur Zahlung von 38.000 EUR an die Klägerin. Das Mehrbegehren im Betrag von 13.000 EUR wies es ab. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei bei der Klägerin ein vom Beklagten veranlasster wesentlicher Geschäftsirrtum vorgelegen, der sie gemäß Paragraph 871, ABGB zur Anfechtung und Aufhebung des Kaufvertrags berechtige. Wer mit seinem Anfechtungsbegehren durchdringe, habe gemäß Paragraph 877, ABGB alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Da die Klägerin den BMW nach wie vor benütze und sie zumindest seit der Klagseinbringung als unredliche Besitzerin zu beurteilen sei, sei jedenfalls der Wertverlust als Benützungsentgelt anzusetzen. Unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ergebe sich eine Wertminderung und somit ein Benützungsentgelt von 13.000 EUR. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine und jener der Klägerin insoweit Folge, als es die Gegenforderung mit (nur) 12.000 EUR als zu Recht bestehend erkannte, demgemäß der Klägerin 39.000 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zusprach und das Mehrbegehren von 12.000 EUR abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Klägerin verwende den BMW seit dem Kaufvertragsabschluss und benütze ihn auch weiterhin, somit auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Für den nach Paragraph 273, ZPO auszumittelnden Gebrauchsnutzen sei auf den Aufwand abzustellen, den die Klägerin hätte tätigen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Pkw durch Kauf und Verkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Da für den Fahrzeugkauf im privaten Bereich der Mittelwert aus festgestelltem Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis maßgeblich sei, hätte die Klägerin am 11. 11. 2004 einen Kaufpreis von 41.923 EUR für den Ankauf eines gleichwertigen BMW aufwenden müssen und hätte nach Gebrauch zum 23. 7. 2007 einen Wiederverkaufspreis (ohne Berücksichtigung der Reparaturkosten) von 28.065 EUR erzielt. Da aber die während der Zeit der Benützung durch die Klägerin angefallenen Reparaturkosten von 3.521,89 EUR zu berücksichtigen seien, weil ein verständiger Käufer diese beim Ankauf im Jahr 2007 in Anrechnung brächte, betrage der (fiktive) Erlös des BMW am 23. 7. 2007 nur 24.543,11 EUR (28.065 EUR minus 3.521,89 EUR). Die Differenz zwischen 41.923 EUR und 24.543,11 EUR ergebe sich mit 17.379,89 EUR. Da die Klägerin den BMW auch noch bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 19. 10. 2007 gefahren habe und auch dadurch eine Verminderung des Wiederverkaufspreises eingetreten sei, sei von einem angemessenen Benützungsentgelt von gerundet 18.000 EUR auszugehen. Die Klägerin begehre keine Bereicherungszinsen und habe bereits in der Klage darauf hingewiesen, dass sie die Zinsen mit dem Vorteil aus der Nutzung des BMW aufwiege. Da der Beklagte als Schuldner der Geldleistung Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu zahlen habe, sei dieser Umstand bei der Ausmittlung des dem verschafften Nutzen angemessenen Entgelts zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Zinsen von 4 % pa aus 51.000 EUR beliefen sich für den Zeitraum vom Kaufvertragsabschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (knapp drei Jahre) auf 6.000 EUR. Diese der Klägerin zustehenden Vergütungszinsen seien vom Betrag von 18.000 EUR abzuziehen. Die Klägerin habe sich daher gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ein Benützungsentgelt von 12.000 EUR auf den rückzuerstattenden Kaufpreis von 51.000 EUR anrechnen zu lassen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei und darüber hinaus die Beurteilung der Rechtsfragen von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den klagestattgebenden Teil dieser Entscheidung im Umfang lediglich eines Betrags von 6.959,87 EUR richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, die nicht zulässig ist. Der Revisionswerber wendet sich gegen die „Verkürzung" seiner Gegenforderung um 6.959,87 EUR (6.000 EUR an „Vergütungszinsen" sowie weitere 959,87 EUR Benützungsgebühr für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007). Das Erstgericht habe zu Recht ausgesprochen, dass Zinsen nicht zugesprochen werden könnten, weil sie von der Klägerin nicht begehrt worden seien. Die Aufrechnung „Zinsen gegen Benützung" sei unrichtig und rechtlich nicht nachvollziehbar, zumal niemals mehr zugesprochen werden dürfe als vom Kläger begehrt werde. Im Übrigen hätten auch die für den fiktiven An- und Verkauf des Autos (fiktiv) aufgewendeten Zinsen berücksichtigt werden müssen, widrigenfalls die Klägerin ungerechtfertigterweise bevorzugt wäre. Weiters habe das Berufungsgericht das Benützungsentgelt für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007 rechtsunrichtig ausgemittelt. Offensichtlich um auf eine „schöne gerade Zahl" (nämlich 18.000 EUR) zu kommen, sei das Benützungsentgelt für den angeführten Zeitraum mit nur 620,11 EUR bewertet worden, ohne dies näher zu begründen. Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht als angemessene Benützungsgebühr von November 2004 bis Juli 2007 - sohin für rund 33 Monate - einen Betrag von 17.379,89 EUR festgesetzt habe, entspräche dies 526,66 EUR pro Monat. Für den rund dreimonatigen Zeitraum vom 23. 7. 2007 bis 19. 10. 2007 wäre sohin der dreifache Betrag, also 1.579,98 EUR angemessen, weshalb die Gegenforderung des Beklagten um (weitere) 959,87 EUR zu gering ausgemittelt worden sei.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

1. Die Klägerin brachte in der Klage vor: „Zinsen werden selbstverständlich auch keine verlangt, da sie eben als aufgewogen gegen die Benutzung nach ständiger Judikatur gelten". Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, dass sich „Benützungsentgelt" und Vergütungszinsen die Waage halten und dass keine den Wert des angemessenen Gebrauchsnutzens übersteigenden Zinsen begehrt werden. Als in der Folge der Beklagte eine Gegenforderung - resultierend aus der Benützung des Fahrzeugs durch die Klägerin - erhob, wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen in der Klage, wonach „die Zinsen aufgewogen werden gegen die Möglichkeit, die Ware während der Zeit bis zur Irrtumsauflösung inne zu haben und zu benutzen". Sie hielt daher der Gegenforderung ihren Anspruch auf Zahlung von Zinsen entgegen. Wenn dieser nun bei der Bemessung der Gegenforderung berücksichtigt wurde, kann dies keine Verletzung des Paragraph 405, ZPO darstellen, da nichts zugesprochen wurde, was nicht begehrt worden wäre. Dass die Klägerin ihr Zinsenbegehren nicht näher spezifizierte, ist unerheblich, da ohnehin nur die gesetzlichen Verzugszinsen vom Kaufvertragsabschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugesprochen wurden.

Warum und inwieweit „fiktiv auflaufende Zinsen" bei einem „fiktiven Ankauf und Verkauf des Autos" zu berücksichtigen wären, ist nicht nachvollziehbar.

2. Das Berufungsgericht „errechnete" für einen bestimmten Zeitraum der Nutzung einen Betrag als Abgeltung und erachtete dann für die gesamte Zeit der Benutzung des Pkw - bis zum Schluss der Verhandlung - einen Pauschalbetrag gemäß Paragraph 273, ZPO als angemessen. Die rechnerische Ermittlung des Betrags von 17.379,89 EUR zeigt nur die Grundlage für die nach Paragraph 273, ZPO vorgenommene „Festsetzung nach freier Überzeugung" auf und macht den festgelegten Pauschalbetrag nachvollziehbar. Dabei ist schließlich auch zu bedenken, dass die Wertminderung eines Fahrzeugs nicht linear fortschreitet, sondern degressiv. Die vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO „nach freier Überzeugung" vorgenommene Ermittlung des dem Beklagten zu vergütenden „Benützungsentgelts" ist daher mit keiner Unrichtigkeit behaftet.

3. Die Feststellung der Gegenforderung mit insgesamt (nur) 12.000 EUR durch das Berufungsgericht ist somit jedenfalls vertretbar und keine (krasse) Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E89621 1Ob96.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00096.08M.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081125_OGH0002_0010OB00096_08M0000_000