Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, haben die Beklagten das von ihnen behauptete Recht auf Errichtung und Benützung des Badesteges und der Badebrücke nicht etwa auf eine Ersitzung einer derartigen Dienstbarkeit gegenüber der Republik Österreich als der Eigentümerin des Seegrundstückes gestützt, die überdies nach § 4 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1934 (jetzt WRG 1959) schon vor dem 1. November vollendet worden sein müßte. Die Beklagten haben vielmehr in erster Linie eingewendet, das Recht zur Errichtung (und Benützung) des See-Einbaues gegenüber der Klägerin als Fischereiberechtigter und ihren Rechtsvorgängern seit dem Jahr 1905 ersessen zu haben. Ob eine solche Ersitzung in Betracht kommt und ihre Voraussetzungen erfüllt wären, kann unerörtert bleiben, weil die betreffende Einwendung als Minus (vgl. § 1452 ABGB) die Behauptung umfaßt, daß das Fischereirecht der Klägerin in dem durch die Anlage der Beklagten beeinträchtigten Umfang infolge Nichtgebrauchs im Sinne des § 1488 ABGB verjährt sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war diese Einwendung berechtigt:Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, haben die Beklagten das von ihnen behauptete Recht auf Errichtung und Benützung des Badesteges und der Badebrücke nicht etwa auf eine Ersitzung einer derartigen Dienstbarkeit gegenüber der Republik Österreich als der Eigentümerin des Seegrundstückes gestützt, die überdies nach Paragraph 4, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz 1934 (jetzt WRG 1959) schon vor dem 1. November vollendet worden sein müßte. Die Beklagten haben vielmehr in erster Linie eingewendet, das Recht zur Errichtung (und Benützung) des See-Einbaues gegenüber der Klägerin als Fischereiberechtigter und ihren Rechtsvorgängern seit dem Jahr 1905 ersessen zu haben. Ob eine solche Ersitzung in Betracht kommt und ihre Voraussetzungen erfüllt wären, kann unerörtert bleiben, weil die betreffende Einwendung als Minus vergleiche Paragraph 1452, ABGB) die Behauptung umfaßt, daß das Fischereirecht der Klägerin in dem durch die Anlage der Beklagten beeinträchtigten Umfang infolge Nichtgebrauchs im Sinne des Paragraph 1488, ABGB verjährt sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war diese Einwendung berechtigt:
Nach der zutreffenden Ansicht der Untergerichte ist das Fischereirecht, wenn es wie hier vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (§ 477 Z. 5 ABGB; Klang in Klang[2] II, 251; JBl. 1970, 320 u. a.). Es kann daher gleich einem solchen Recht verjähren.Nach der zutreffenden Ansicht der Untergerichte ist das Fischereirecht, wenn es wie hier vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (Paragraph 477, Ziffer 5, ABGB; Klang in Klang[2] römisch zwei, 251; JBl. 1970, 320 u. a.). Es kann daher gleich einem solchen Recht verjähren.
Nach § 1488 ABGB wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sogenannte Freiheitsersitzung stellt einen Fall der Verjährung dar (Klang in Klang[2] VI, 631). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob neben dem Eigentümer auch ein bloßer Besitzer des belasteten Grundstückes als verpflichteter Teil im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung anzusehen ist, das Erstgericht hat diese Frage mit Recht bejaht. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig[2] I/2, 354; Klang, 631; GlUNF 2247; ebenso die nichtveröffentlichte Entscheidung 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte (§§ 472, 523 ABGB; SZ 39/21). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes setzt die Servitutsverjährung nach § 1488 ABGB auch nicht voraus, daß der Besitz des sich der Ausübung der Servitut widersetzenden Störers redlich und echt sei. Ehrenzweig (354) verweist mit Recht darauf, daß dem Gesetz ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Da es sich um einen Fall der Verjährung handelt, liegt das Gegenteil auch nahe, weil der Rechtsverlust hier durch Untätigkeit des Berechtigten eintritt und die kurze Servitutsverjährung auf das Wesen des Rechtes der Dienstbarkeit dadurch genügend Bedacht nimmt, daß es dieser Untätigkeit nur im Falle eines vom Verpflichteten geleisteten Widerstandes Bedeutung beimißt. Es bedarf demnach keiner Prüfung, ob die vom Zweitgericht angenommenen Besitzmängel vorlägen.Nach Paragraph 1488, ABGB wird das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese sogenannte Freiheitsersitzung stellt einen Fall der Verjährung dar (Klang in Klang[2] römisch sechs, 631). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob neben dem Eigentümer auch ein bloßer Besitzer des belasteten Grundstückes als verpflichteter Teil im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung anzusehen ist, das Erstgericht hat diese Frage mit Recht bejaht. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig[2] I/2, 354; Klang, 631; GlUNF 2247; ebenso die nichtveröffentlichte Entscheidung 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte (Paragraphen 472, 523, ABGB; SZ 39/21). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes setzt die Servitutsverjährung nach Paragraph 1488, ABGB auch nicht voraus, daß der Besitz des sich der Ausübung der Servitut widersetzenden Störers redlich und echt sei. Ehrenzweig (354) verweist mit Recht darauf, daß dem Gesetz ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Da es sich um einen Fall der Verjährung handelt, liegt das Gegenteil auch nahe, weil der Rechtsverlust hier durch Untätigkeit des Berechtigten eintritt und die kurze Servitutsverjährung auf das Wesen des Rechtes der Dienstbarkeit dadurch genügend Bedacht nimmt, daß es dieser Untätigkeit nur im Falle eines vom Verpflichteten geleisteten Widerstandes Bedeutung beimißt. Es bedarf demnach keiner Prüfung, ob die vom Zweitgericht angenommenen Besitzmängel vorlägen.
Dem Berufungsgericht kann aber auch in der Beurteilung nicht gefolgt werden, daß ein erfolgreicher Widerstand gegen die Ausübung der Dienstbarkeit im vorliegenden Fall fehle. Es ist anerkannt, daß zur Erfüllung des Tatbestandes die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage wie etwa die Errichtung eines Zaunes oder die Aufführung einer Mauer zur Absperrung eines Weges genügt (Ehrenzweig, 354; Klang, 631; RZ 1966, 88 u. a.). Auch in der Errichtung des Badesteges und der Badebrücke liegt, soweit sich diese Anlage auf das Fischereirecht der Klägerin hindernd auswirkt (und das ist ja der Klagsgegenstand), ein Widerstand gegen diesen Umfang der Ausübung des Fischereirechtes. Dem Umstand, daß die von den Beklagten errichtete Anlage nicht das ganze dienende Grundstück umfaßt und daß demnach die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger das Fischereirecht trotz der Errichtung des See-Einbaues durch die Beklagten weiterhin ausgeübt haben, kommt dabei Bedeutung deshalb nicht zu, weil diese verbliebene Ausübung des Fischereirechtes sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf den von der Anlage nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Teil des Seegrundstückes beschränkt hat, andererseits aber die Verjährung nach § 1488 ABGB je nach dem Umfang der Nichtausübung auch bloß eine Einschränkung der Servitut bewirken kann (Klang, 632; Ehrenzweig, 354 mitweiterem Zitat; ebenso 5 Ob 142/73). Soweit also der Widerstand der Beklagten als Besitzer des durch ihre Badeanlage in Anspruch genommenen Teiles des belasteten Seegrundstückes reichte, konnte es zur Verjährung der Servitut der Klägerin im Sinne einer Einschränkung ihres dinglichen Gebrauchsrechtes kommen. Auch am Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist kann nicht gezweifelt werden, weil der See-Einbau seit Jahrzehnten besteht, selbst die Benützung für den erweiterten Badebetrieb der Pensionsgäste schon viele Jahre stattfindet und von der Klägerin nicht einmal behauptet wurde, daß ihr diese Benützung unbekannt geblieben sei.Dem Berufungsgericht kann aber auch in der Beurteilung nicht gefolgt werden, daß ein erfolgreicher Widerstand gegen die Ausübung der Dienstbarkeit im vorliegenden Fall fehle. Es ist anerkannt, daß zur Erfüllung des Tatbestandes die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage wie etwa die Errichtung eines Zaunes oder die Aufführung einer Mauer zur Absperrung eines Weges genügt (Ehrenzweig, 354; Klang, 631; RZ 1966, 88 u. a.). Auch in der Errichtung des Badesteges und der Badebrücke liegt, soweit sich diese Anlage auf das Fischereirecht der Klägerin hindernd auswirkt (und das ist ja der Klagsgegenstand), ein Widerstand gegen diesen Umfang der Ausübung des Fischereirechtes. Dem Umstand, daß die von den Beklagten errichtete Anlage nicht das ganze dienende Grundstück umfaßt und daß demnach die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger das Fischereirecht trotz der Errichtung des See-Einbaues durch die Beklagten weiterhin ausgeübt haben, kommt dabei Bedeutung deshalb nicht zu, weil diese verbliebene Ausübung des Fischereirechtes sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf den von der Anlage nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Teil des Seegrundstückes beschränkt hat, andererseits aber die Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB je nach dem Umfang der Nichtausübung auch bloß eine Einschränkung der Servitut bewirken kann (Klang, 632; Ehrenzweig, 354 mitweiterem Zitat; ebenso 5 Ob 142/73). Soweit also der Widerstand der Beklagten als Besitzer des durch ihre Badeanlage in Anspruch genommenen Teiles des belasteten Seegrundstückes reichte, konnte es zur Verjährung der Servitut der Klägerin im Sinne einer Einschränkung ihres dinglichen Gebrauchsrechtes kommen. Auch am Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist kann nicht gezweifelt werden, weil der See-Einbau seit Jahrzehnten besteht, selbst die Benützung für den erweiterten Badebetrieb der Pensionsgäste schon viele Jahre stattfindet und von der Klägerin nicht einmal behauptet wurde, daß ihr diese Benützung unbekannt geblieben sei.
Den wasserrechtlichen Sondervorschriften kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie enthalten nämlich, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, keine Vorschriften, nach denen ein Fischereiberechtigter gegen die Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen erheben oder in einem Bewilligungsverfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung verlangen könnte (JBl. 1970, 320). Die allfällige Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften kann demnach nur einer Ahndung durch die Verwaltungsbehörden unterliegen. Auch ein sonstiger Unterlassungsanspruch besteht nicht, wenn wie hier die Einschränkung des Rechtes der Dienstbarkeit infolge teilweiser Verjährung bereits eingetreten ist.Den wasserrechtlichen Sondervorschriften kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie enthalten nämlich, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, keine Vorschriften, nach denen ein Fischereiberechtigter gegen die Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen erheben oder in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung verlangen könnte (JBl. 1970, 320). Die allfällige Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften kann demnach nur einer Ahndung durch die Verwaltungsbehörden unterliegen. Auch ein sonstiger Unterlassungsanspruch besteht nicht, wenn wie hier die Einschränkung des Rechtes der Dienstbarkeit infolge teilweiser Verjährung bereits eingetreten ist.
Nach der richtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes kommt nach der aus § 1488 ABGB abgeleiteten Verneinung des Anspruches auf Entfernung des See-Einbaues auch ein Schadenersatzanspruch welcher Art immer nicht in Betracht. Hat der Verpflichtete die Ausübung der Servitut durch mehr als drei Jahre unbekämpft verweigert, so greift in diesem Umfang die Fortsetzung dieses Verhaltens infolge eingetretener (teilweiser) Verjährung der Dienstbarkeit in keine bestehenden Rechte mehr ein. Es fehlt an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und noch mehr an einem Verschulden. Auch aus dem Nachbarrecht können sich Ansprüche jetzt nicht mehr ergeben. Es bedarf bei dieser Rechtslage keiner Prüfung, ob die Wiederherstellung einer bereits bestandenen Anlage (oder ihre erste Errichtung) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte und ob eine mögliche Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften einen Rechtswidrigkeitszusammenhang im Sinne des § 1311 ABGB herstellen könnte.Nach der richtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes kommt nach der aus Paragraph 1488, ABGB abgeleiteten Verneinung des Anspruches auf Entfernung des See-Einbaues auch ein Schadenersatzanspruch welcher Art immer nicht in Betracht. Hat der Verpflichtete die Ausübung der Servitut durch mehr als drei Jahre unbekämpft verweigert, so greift in diesem Umfang die Fortsetzung dieses Verhaltens infolge eingetretener (teilweiser) Verjährung der Dienstbarkeit in keine bestehenden Rechte mehr ein. Es fehlt an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und noch mehr an einem Verschulden. Auch aus dem Nachbarrecht können sich Ansprüche jetzt nicht mehr ergeben. Es bedarf bei dieser Rechtslage keiner Prüfung, ob die Wiederherstellung einer bereits bestandenen Anlage (oder ihre erste Errichtung) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte und ob eine mögliche Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften einen Rechtswidrigkeitszusammenhang im Sinne des Paragraph 1311, ABGB herstellen könnte.
Die Klagsansprüche bestehen somit schon dem Gründe nach nicht zu Recht.