Aus der Begründung:
Nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1946 muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort im Inland hat, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einer für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt bestehen. Die Einführung der Pflichtversicherung sollte den Interessen der am Verkehr beteiligten Dritten dienen, die mit ihren allfälligen Schadenersatzforderungen aus Kraftfahrzeugunfällen nicht auf ihre Ansprüche gegen den Schädiger und deren vielleicht fragliche Einbringlichkeit beschränkt bleiben, sondern Deckung aus der vom Schädiger mit einer Versicherungsanstalt pflichtgemäß abgeschlossenen Haftpflichtversicherung finden sollten.Nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1946 muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort im Inland hat, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einer für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt bestehen. Die Einführung der Pflichtversicherung sollte den Interessen der am Verkehr beteiligten Dritten dienen, die mit ihren allfälligen Schadenersatzforderungen aus Kraftfahrzeugunfällen nicht auf ihre Ansprüche gegen den Schädiger und deren vielleicht fragliche Einbringlichkeit beschränkt bleiben, sondern Deckung aus der vom Schädiger mit einer Versicherungsanstalt pflichtgemäß abgeschlossenen Haftpflichtversicherung finden sollten.
Um zu diesem Ziel zu kommen, bedurfte es einerseits verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, durch die der Verkehr unversicherter Kraftfahrzeuge und damit die Gefahr der Schädigung Dritter, deren Ansprüche nur mangelhaft gedeckt wären, unterbunden wird. Nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrverordnung 1947 dürfen Kraftfahrzeuge von der Zulassungsbehörde nur dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Bestätigung einer Versicherungsanstalt über den aufrechten Bestand einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beigebracht wird. Diese Bestätigung wird dem Versicherungsnehmer naturgemäß nur erteilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht nur geschlossen ist, sondern auch alle Leistungswirkungen bereits hervorgebracht hat. Solange also etwa die Anfangsprämie vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt wurde, hat er keinenAnspruch auf Ausstellung der Versicherungsbestätigung, eine solche kann der Zulassungsbehörde noch nicht übergeben werden und diese ist nicht in der Lage, das Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen. Es kann sich aber auch der Fall ergeben, daß die Versicherung in volle Wirksamkeit getreten ist und die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug genehmigt hat, daß aber in der Folge der Versicherungsnehmer einer vertraglichen Obliegenheit nicht nachgekommen und die Versicherungsanstalt von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei geworden ist. Für diesen Fall ordnet § 57 Abs. 6 KFV. an, daß die Versicherungsanstalt, um der Behörde die Überwachung des weiteren aufrechten Bestandes der Versicherung zu ermöglichen, dieser jede Unterbrechung in der Haftung unverzüglich anzuzeigen hat; dann hat die Behörde nach § 60 KFV. die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr zurückzunehmen. Der Fahrzeugbesitzer ist seinerseits bei sonstiger Bestrafung nach § 120 KFV. und § 17 Kraftfahrgesetz verpflichtet, das Kraftfahrzeug abzumelden.Um zu diesem Ziel zu kommen, bedurfte es einerseits verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, durch die der Verkehr unversicherter Kraftfahrzeuge und damit die Gefahr der Schädigung Dritter, deren Ansprüche nur mangelhaft gedeckt wären, unterbunden wird. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Kraftfahrverordnung 1947 dürfen Kraftfahrzeuge von der Zulassungsbehörde nur dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Bestätigung einer Versicherungsanstalt über den aufrechten Bestand einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beigebracht wird. Diese Bestätigung wird dem Versicherungsnehmer naturgemäß nur erteilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht nur geschlossen ist, sondern auch alle Leistungswirkungen bereits hervorgebracht hat. Solange also etwa die Anfangsprämie vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt wurde, hat er keinenAnspruch auf Ausstellung der Versicherungsbestätigung, eine solche kann der Zulassungsbehörde noch nicht übergeben werden und diese ist nicht in der Lage, das Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen. Es kann sich aber auch der Fall ergeben, daß die Versicherung in volle Wirksamkeit getreten ist und die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug genehmigt hat, daß aber in der Folge der Versicherungsnehmer einer vertraglichen Obliegenheit nicht nachgekommen und die Versicherungsanstalt von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei geworden ist. Für diesen Fall ordnet Paragraph 57, Absatz 6, KFV. an, daß die Versicherungsanstalt, um der Behörde die Überwachung des weiteren aufrechten Bestandes der Versicherung zu ermöglichen, dieser jede Unterbrechung in der Haftung unverzüglich anzuzeigen hat; dann hat die Behörde nach Paragraph 60, KFV. die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr zurückzunehmen. Der Fahrzeugbesitzer ist seinerseits bei sonstiger Bestrafung nach Paragraph 120, KFV. und Paragraph 17, Kraftfahrgesetz verpflichtet, das Kraftfahrzeug abzumelden.
Außer dieser verwaltungsrechtlichen Sicherung besteht aber auch eine privatrechtliche Begünstigung des durch einen Kraftfahrunfall geschädigten Dritten. Die Verbesserung der privatrechtlichen Lage des Dritten hat mit den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen keinen inneren, sondern nur einen äußeren Zusammenhang, der durch die auch privatrechtliche Bedeutung der früher erwähnten Anzeige der Versicherungsanstalt nach § 57 Abs. 6 KFV. hergestellt wird. Nach § 158c VersVG. kann nämlich der Fall eintreten, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, daß aber dennoch seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt. Diese Möglichkeit, die einer Fiktion des Bestandes der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag gleichkommt, hat nach der amtlichen Begründung zum Gesetz vom 7. November 1939, DRGBl. I, S. 2223, DJ. 1939, S. 1771, nur die Voraussetzung, daß ein Fahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen wurde und den Rechtsschein der Gültigkeit für sich hat (Thees - Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, S. 91, 121). Der Dritte soll nach der Absicht des Gesetzgebers in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt und sein Ersatzanspruch im Deckungsprozeß von den Zufälligkeiten der oft verworrenen Versicherungsrechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsnehmer unabhängig gemacht werden. Dieser Schutz ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin zwar davon abhängig, daß ein Versicherungsvertrag überhaupt geschlossen wurde und der Schaden aus keiner anderen Gefahr, als der vom Versicherer übernommenen (§ 158c Abs. 3 VersVG.) abgeleitet wird. Gefahrenausschlußklauseln im Vertrag, wie sie etwa den §§ 2 Abs. 3, 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr- Haftpflichtversicherung (AKHB.) entsprechen, könnten daher die Anwendbarkeit des § 158c VersVG. unmöglich machen (SZ. XXII/54). Allein eine derartige Einwendung ist von der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erhoben worden. Diese könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß mangels Übergabe der Versicherungsbestätigung an die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug zum Verkehr gar nicht zuzulassen gewesen wäre. Denn einerseits ist die fehlende Zulassung an sich kein Gefahrenausschließungsgrund und andererseits war der Kraftwagen auf Grund der früheren bei der W. Versicherungsanstalt geschlossenen Haftpflichtversicherung versichert gewesen, ohne daß die Beendigung der Versicherung (nach den Feststellungen der Untergerichte am 29. April 1949) der Zulassungsbehörde nach § 57 Abs. 6 KFV. angezeigt wurde, so daß für diese kein Grund vorlag, die Zulassung des Kraftwagens zum Verkehr zurückzuziehen. Die darin gelegene Vergrößerung des Risikos der Beklagten kann dem unbeteiligten Kläger nicht zum Nachteil gereichen.Außer dieser verwaltungsrechtlichen Sicherung besteht aber auch eine privatrechtliche Begünstigung des durch einen Kraftfahrunfall geschädigten Dritten. Die Verbesserung der privatrechtlichen Lage des Dritten hat mit den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen keinen inneren, sondern nur einen äußeren Zusammenhang, der durch die auch privatrechtliche Bedeutung der früher erwähnten Anzeige der Versicherungsanstalt nach Paragraph 57, Absatz 6, KFV. hergestellt wird. Nach Paragraph 158 c, VersVG. kann nämlich der Fall eintreten, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, daß aber dennoch seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt. Diese Möglichkeit, die einer Fiktion des Bestandes der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag gleichkommt, hat nach der amtlichen Begründung zum Gesetz vom 7. November 1939, DRGBl. römisch eins, S. 2223, DJ. 1939, S. 1771, nur die Voraussetzung, daß ein Fahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen wurde und den Rechtsschein der Gültigkeit für sich hat (Thees - Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, S. 91, 121). Der Dritte soll nach der Absicht des Gesetzgebers in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt und sein Ersatzanspruch im Deckungsprozeß von den Zufälligkeiten der oft verworrenen Versicherungsrechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsnehmer unabhängig gemacht werden. Dieser Schutz ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin zwar davon abhängig, daß ein Versicherungsvertrag überhaupt geschlossen wurde und der Schaden aus keiner anderen Gefahr, als der vom Versicherer übernommenen (Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG.) abgeleitet wird. Gefahrenausschlußklauseln im Vertrag, wie sie etwa den Paragraphen 2, Absatz 3, 11, der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr- Haftpflichtversicherung (AKHB.) entsprechen, könnten daher die Anwendbarkeit des Paragraph 158 c, VersVG. unmöglich machen (SZ. XXII/54). Allein eine derartige Einwendung ist von der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erhoben worden. Diese könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß mangels Übergabe der Versicherungsbestätigung an die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug zum Verkehr gar nicht zuzulassen gewesen wäre. Denn einerseits ist die fehlende Zulassung an sich kein Gefahrenausschließungsgrund und andererseits war der Kraftwagen auf Grund der früheren bei der W. Versicherungsanstalt geschlossenen Haftpflichtversicherung versichert gewesen, ohne daß die Beendigung der Versicherung (nach den Feststellungen der Untergerichte am 29. April 1949) der Zulassungsbehörde nach Paragraph 57, Absatz 6, KFV. angezeigt wurde, so daß für diese kein Grund vorlag, die Zulassung des Kraftwagens zum Verkehr zurückzuziehen. Die darin gelegene Vergrößerung des Risikos der Beklagten kann dem unbeteiligten Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
Der Rechtsansicht der Revisionswerberin kann aber insofern nicht beigestimmt werden, als sie eine Voraussetzung des Fortbestehens der Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten nach § 158c VersVG. darin sieht, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber überhaupt einmal eingetreten sein müsse und die Versicherungsbestätigung nach § 57 Abs. 1 KFV. der Behörde übergeben worden sei. Wie bereits früher ausgeführt wurde, hat die Bestätigung, die erst nach dem Eintritt der vollen Leistungspflicht des Versicherers, insbesondere daher erst nach Bezahlung der ersten oder der einzigen Prämie, erteilt wird, nur die Bedeutung, daß verwaltungsmäßig der Betrieb eines unversicherten Kraftwagens hintangehalten wird. Es kann aber - wie im vorliegenden Fall - geschehen, daß dieser Schutz nicht zum Ziel führt, weil der Kraftwagen dessenungeachtet betrieben und der Unfall zu einer Zeit verursacht wird, zu dem mangels Zahlung der ersten Prämie die Haftung des Versicherers gar nicht erst eingetreten ist. In diesem Fall besteht die gesetzliche Sicherung des Dritten darin, daß ihm gegenüber das Vertrauen auf den Abschluß des Versicherungsvertrages geschützt wird und er auch von dem Streit unberührt bleibt, ob die Leistungspflicht aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber überhaupt wirksam geworden ist, bevor es zum Unfall kam. Daß der Dritte die Rechte aus § 158c VersVG. schon zu einer Zeit erwirbt, da die Haftung des Versicherers noch gar nicht entstanden ist, geht daraus hervor, daß § 158c VersVG. den Inhalt der §§ 101 und 102 Abs. 2 VersVG. nicht übernommen hat (Prölß, Versicherungsvertragsgesetz[7], 1952, S. 130, 406, 2). Bei der zugunsten eines Hypothekargläubigers vinkulierten Feuerversicherung hat nämlich der Versicherer nach § 101 Abs. 1 VersVG. jenem nur Mitteilung zu machen, wenn eine Folgeprämie nicht bezahlt wurde, worauf die Haftungsverlängerung dem Hypothekargläubiger gegenüber nach § 102 Abs. 2 VersVG. einzutreten hat. Daraus, daß der Versicherer den Hypothekargläubiger von der Nichtbezahlung der ersten Prämie nicht zu verständigen hat, kann geschlossen werden, daß ihn vor dem Wirksamwerden der Feuerversicherung keine erweiterte Haftung trifft. Anders aber nach § 158c VersVG. Hier genügt ohne Einschränkung jede Art von Leistungsfreiheit des Versicherers, also auch die Unterlassung der Bezahlung der ersten Prämie, um das Bestehen der Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten zu begrunden. Der Wortlaut des § 158c VersVG. "bleibt ... bestehen" spricht gegen die hier vertretene Meinung nicht, weil er nur den Normalfall im Auge hat, daß die Leistungspflicht des Versicherers schon einmal bestanden hat. Im übrigen ist auf die Übereinstimmung der Worte "ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei" in den §§ 38 Abs. 2 und 158c VersVG. hinzuweisen.Der Rechtsansicht der Revisionswerberin kann aber insofern nicht beigestimmt werden, als sie eine Voraussetzung des Fortbestehens der Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten nach Paragraph 158 c, VersVG. darin sieht, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber überhaupt einmal eingetreten sein müsse und die Versicherungsbestätigung nach Paragraph 57, Absatz eins, KFV. der Behörde übergeben worden sei. Wie bereits früher ausgeführt wurde, hat die Bestätigung, die erst nach dem Eintritt der vollen Leistungspflicht des Versicherers, insbesondere daher erst nach Bezahlung der ersten oder der einzigen Prämie, erteilt wird, nur die Bedeutung, daß verwaltungsmäßig der Betrieb eines unversicherten Kraftwagens hintangehalten wird. Es kann aber - wie im vorliegenden Fall - geschehen, daß dieser Schutz nicht zum Ziel führt, weil der Kraftwagen dessenungeachtet betrieben und der Unfall zu einer Zeit verursacht wird, zu dem mangels Zahlung der ersten Prämie die Haftung des Versicherers gar nicht erst eingetreten ist. In diesem Fall besteht die gesetzliche Sicherung des Dritten darin, daß ihm gegenüber das Vertrauen auf den Abschluß des Versicherungsvertrages geschützt wird und er auch von dem Streit unberührt bleibt, ob die Leistungspflicht aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber überhaupt wirksam geworden ist, bevor es zum Unfall kam. Daß der Dritte die Rechte aus Paragraph 158 c, VersVG. schon zu einer Zeit erwirbt, da die Haftung des Versicherers noch gar nicht entstanden ist, geht daraus hervor, daß Paragraph 158 c, VersVG. den Inhalt der Paragraphen 101 und 102 Absatz 2, VersVG. nicht übernommen hat (Prölß, Versicherungsvertragsgesetz[7], 1952, S. 130, 406, 2). Bei der zugunsten eines Hypothekargläubigers vinkulierten Feuerversicherung hat nämlich der Versicherer nach Paragraph 101, Absatz eins, VersVG. jenem nur Mitteilung zu machen, wenn eine Folgeprämie nicht bezahlt wurde, worauf die Haftungsverlängerung dem Hypothekargläubiger gegenüber nach Paragraph 102, Absatz 2, VersVG. einzutreten hat. Daraus, daß der Versicherer den Hypothekargläubiger von der Nichtbezahlung der ersten Prämie nicht zu verständigen hat, kann geschlossen werden, daß ihn vor dem Wirksamwerden der Feuerversicherung keine erweiterte Haftung trifft. Anders aber nach Paragraph 158 c, VersVG. Hier genügt ohne Einschränkung jede Art von Leistungsfreiheit des Versicherers, also auch die Unterlassung der Bezahlung der ersten Prämie, um das Bestehen der Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten zu begrunden. Der Wortlaut des Paragraph 158 c, VersVG. "bleibt ... bestehen" spricht gegen die hier vertretene Meinung nicht, weil er nur den Normalfall im Auge hat, daß die Leistungspflicht des Versicherers schon einmal bestanden hat. Im übrigen ist auf die Übereinstimmung der Worte "ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei" in den Paragraphen 38, Absatz 2 und 158 c VersVG. hinzuweisen.
Die Beklagte hätte ihre Haftung aus § 158c VersVG. von vornherein nur auf die Weise einschränken können, daß sie die Nichtzahlung der Einmalprämie (sie wurde erst nach dem Unfall, nämlich am 20. September 1949 bezahlt) zum Anlaß des Rücktrittes vom Vertrag nach § 38 Abs. 1 VersVG. genommen und diesen der Zulassungsbehörde nach § 158c Abs. 2 VersVG. angezeigt hätte. Dadurch, daß sie die Versicherungsbestätigung nach § 57 Abs. 1 KFV. nicht ausstellte konnte sie sich von der weitergehenden Haftung nicht befreien.Die Beklagte hätte ihre Haftung aus Paragraph 158 c, VersVG. von vornherein nur auf die Weise einschränken können, daß sie die Nichtzahlung der Einmalprämie (sie wurde erst nach dem Unfall, nämlich am 20. September 1949 bezahlt) zum Anlaß des Rücktrittes vom Vertrag nach Paragraph 38, Absatz eins, VersVG. genommen und diesen der Zulassungsbehörde nach Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG. angezeigt hätte. Dadurch, daß sie die Versicherungsbestätigung nach Paragraph 57, Absatz eins, KFV. nicht ausstellte konnte sie sich von der weitergehenden Haftung nicht befreien.
Der Revisionswerberin ist durchaus beizustimmen, daß sich § 158c Abs. 2 VersVG. auf den Fall, daß eine Prämie nicht bezahlt und daraus die Leistungsfreiheit des Versicherers abgeleitet wurde, nicht bezieht, vielmehr nur die Fälle des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsvertrages selbst zum Gegenstand hat. Allein aus dieser Tatsache ergibt sich nur eine besondere Strenge der Erweiterung der Haftung des Versicherers, der sich in anderen Fällen davon auch mittels einer Anzeige bei der Behörde nicht befreien kann.Der Revisionswerberin ist durchaus beizustimmen, daß sich Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG. auf den Fall, daß eine Prämie nicht bezahlt und daraus die Leistungsfreiheit des Versicherers abgeleitet wurde, nicht bezieht, vielmehr nur die Fälle des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsvertrages selbst zum Gegenstand hat. Allein aus dieser Tatsache ergibt sich nur eine besondere Strenge der Erweiterung der Haftung des Versicherers, der sich in anderen Fällen davon auch mittels einer Anzeige bei der Behörde nicht befreien kann.
Zusammenfassend kann in diesem Zusammenhang gesagt werden, daß nach dem Abschluß eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages der Dritte in seinem Vertrauen Rechtsschein, der sich aus der Tatsache des Abschlusses des Vertrages und dem Inhalt der der Zulassungsbehörde allfällig erstatteten Anzeige ergibt, nach § 158c VersVG. geschützt ist. Der Kläger, auf den diese Erwägungen zutreffen, ist grundsätzlich befugt, die Beklagte im vorliegenden, auf der Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Ansprüche des Versicherungsnehmers beruhenden Deckungsprozeß in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist von einer zutreffenden rechtlichen Ansicht ausgegangen.Zusammenfassend kann in diesem Zusammenhang gesagt werden, daß nach dem Abschluß eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages der Dritte in seinem Vertrauen Rechtsschein, der sich aus der Tatsache des Abschlusses des Vertrages und dem Inhalt der der Zulassungsbehörde allfällig erstatteten Anzeige ergibt, nach Paragraph 158 c, VersVG. geschützt ist. Der Kläger, auf den diese Erwägungen zutreffen, ist grundsätzlich befugt, die Beklagte im vorliegenden, auf der Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Ansprüche des Versicherungsnehmers beruhenden Deckungsprozeß in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist von einer zutreffenden rechtlichen Ansicht ausgegangen.
Was den von der Revisionswerberin in Anspruch genommenen Haftungsausschluß nach § 158c Abs. 4 VersVG. betrifft, haben die Untergerichte bereits mit ausführlicher Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß "kranke" Versicherungsverhältnisse den Einwand nicht rechtfertigen. Denn in der angeführten Gesetzesstelle wird der Haftungsausschluß nur dann gewährt, wenn der andere Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet. Bei Versicherungsverhältnissen, bei denen nur die Haftung gegenüber dem Dritten besteht, ist dies nicht der Fall. Der Zweck der Bestimmung ist ja auch nicht der, dem einen erweitert haftenden Versicherer die Einwendung zu geben, daß ein anderer erweitert haftender Versicherer für die Schadensfolge einzustehen habe. Es soll vielmehr die Haftung eines Versicherers nach § 158c Abs. 1 VersVG. zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die Haftpflichtversicherung der W. Versicherungsanstalt Polizze Nr. 421- 3371, wie die Untergerichte festgestellt haben, von Elise P., der Voreigentümerin des Kraftwagens, mit Wirkung vom 29. April 1949, somit noch vor dem Unfall, gekundigt worden, womit die Versicherungsanstalt einverstanden war. Deren Haftung könnte sich nur aus § 158c Abs. 1 VersVG. ergeben, weil die Anzeige nach Abs. 2 an die Bezirkshauptmannschaft Z. unterlassen worden ist. Von einer Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer kann aber keine Rede sein. Die Beklagte kann also das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluß nach § 158c Abs. 4 VersVG. zu erlangen.Was den von der Revisionswerberin in Anspruch genommenen Haftungsausschluß nach Paragraph 158 c, Absatz 4, VersVG. betrifft, haben die Untergerichte bereits mit ausführlicher Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß "kranke" Versicherungsverhältnisse den Einwand nicht rechtfertigen. Denn in der angeführten Gesetzesstelle wird der Haftungsausschluß nur dann gewährt, wenn der andere Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet. Bei Versicherungsverhältnissen, bei denen nur die Haftung gegenüber dem Dritten besteht, ist dies nicht der Fall. Der Zweck der Bestimmung ist ja auch nicht der, dem einen erweitert haftenden Versicherer die Einwendung zu geben, daß ein anderer erweitert haftender Versicherer für die Schadensfolge einzustehen habe. Es soll vielmehr die Haftung eines Versicherers nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG. zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die Haftpflichtversicherung der W. Versicherungsanstalt Polizze Nr. 421- 3371, wie die Untergerichte festgestellt haben, von Elise P., der Voreigentümerin des Kraftwagens, mit Wirkung vom 29. April 1949, somit noch vor dem Unfall, gekundigt worden, womit die Versicherungsanstalt einverstanden war. Deren Haftung könnte sich nur aus Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG. ergeben, weil die Anzeige nach Absatz 2, an die Bezirkshauptmannschaft Z. unterlassen worden ist. Von einer Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer kann aber keine Rede sein. Die Beklagte kann also das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluß nach Paragraph 158 c, Absatz 4, VersVG. zu erlangen.
Was schließlich die Höhe des Klagsanspruchs betrifft, hat es die Revisionswerberin im erstgerichtlichen Verfahren unterlassen, bestimmte Einwendungen gegen das Ausmaß der dem Kläger im Haftpflichtprozeß gegen den Eigentümer des Kraftwagens Gabriel S. jun. zugesprochenen Schadenersatzforderung zu erheben.
Der Kläger hat die Beklagte nicht verständigt, als er im Jahre 1950 gegen Gabriel S. jun. die Schadenersatzklage einbrachte. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 158d Abs. 2 VersVG. kann darin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgerichte nicht gesehen werden. Denn es ergibt sich aus der umfangreichen Korrespondenz, daß der Vertreter des Klägers bemüht war, den ungemein verworrenen versicherungsmäßigen Sachverhalt zu klären, daß es ihm aber erst nach Beendigung des Rechtsstreites gegen S. (Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 1951) gelang, die Beklagte als diejenige Versicherungsanstalt endgültig festzustellen, die unter zwei weiteren als haftpflichtig anzusehen sei. Dies geht insbesondere aus dem Schreiben des Klagevertreters an die Beklagte vom 5. September 1951 hervor. Die Klärung der Lage war für den Klagevertreter umso schwieriger, als bei der Zulassungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Z., eine Versicherungsbestätigung nicht vorgelegt worden war. Wenn die klagende Partei die Beklagte von der Einbringung der Klage gegen Gabriel S. jun. nicht rechtzeitig verständigen konnte, lag das an der Ungunst der Verhältnisse, aus der ihr ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 VersVG.). Die Beklagte kann sich daher auf § 158e Abs. 1 VersVG. nicht berufen und muß auch als verpflichtet angesehen werden, die Kosten des früheren Rechtsstreites dem Kläger zu ersetzen.Der Kläger hat die Beklagte nicht verständigt, als er im Jahre 1950 gegen Gabriel S. jun. die Schadenersatzklage einbrachte. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des Paragraph 158 d, Absatz 2, VersVG. kann darin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgerichte nicht gesehen werden. Denn es ergibt sich aus der umfangreichen Korrespondenz, daß der Vertreter des Klägers bemüht war, den ungemein verworrenen versicherungsmäßigen Sachverhalt zu klären, daß es ihm aber erst nach Beendigung des Rechtsstreites gegen S. (Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 1951) gelang, die Beklagte als diejenige Versicherungsanstalt endgültig festzustellen, die unter zwei weiteren als haftpflichtig anzusehen sei. Dies geht insbesondere aus dem Schreiben des Klagevertreters an die Beklagte vom 5. September 1951 hervor. Die Klärung der Lage war für den Klagevertreter umso schwieriger, als bei der Zulassungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Z., eine Versicherungsbestätigung nicht vorgelegt worden war. Wenn die klagende Partei die Beklagte von der Einbringung der Klage gegen Gabriel S. jun. nicht rechtzeitig verständigen konnte, lag das an der Ungunst der Verhältnisse, aus der ihr ein Vorwurf nicht gemacht werden kann vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, VersVG.). Die Beklagte kann sich daher auf Paragraph 158 e, Absatz eins, VersVG. nicht berufen und muß auch als verpflichtet angesehen werden, die Kosten des früheren Rechtsstreites dem Kläger zu ersetzen.