Entscheidung 1 Ob 97/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache im Rahmen der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge „Revisions - Rekurses" des Betroffenen als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. März 2005, GZ 12 R 8/05s-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Februar 2005, GZ 23 Nc 5/05s-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 16. 2. 2005 wurde dem Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen einen Richter des Landesgerichts Wels nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 21. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 21. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in Paragraph 24, Absatz 2, JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des unvertretenen Betroffenen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat führte in der - den gleichen Ablehnungswerber betreffenden - Entscheidung 1 Ob 96/05g näher aus, weshalb es trotz bestehender Vertretungspflicht nach § 6 Abs 2 AußStrG keiner Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedurfte. Im Übrigen wurde dort ausgesprochen, dass § 62 AußStrG nicht an die Stelle des - im Außerstreitverfahren weiterhin anzuwendenden - § 24 Abs 2 JN trat, welche Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend regelt. Danach ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Sachentscheidung des Rekursgerichts, wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert wurde, jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Betroffenen als Ablehnungswerber ist somit zurückzuweisen.Der erkennende Senat führte in der - den gleichen Ablehnungswerber betreffenden - Entscheidung 1 Ob 96/05g näher aus, weshalb es trotz bestehender Vertretungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG keiner Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedurfte. Im Übrigen wurde dort ausgesprochen, dass Paragraph 62, AußStrG nicht an die Stelle des - im Außerstreitverfahren weiterhin anzuwendenden - Paragraph 24, Absatz 2, JN trat, welche Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend regelt. Danach ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Sachentscheidung des Rekursgerichts, wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert wurde, jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Betroffenen als Ablehnungswerber ist somit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00097.05D.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2010
Dokumentnummer
JJT_20050510_OGH0002_0010OB00097_05D0000_000